Foto: Melanie Fredel

29.06.2021

Österreich: Maskenpflicht bei Friseuren fällt zum 1. Juli

Eine neue Verordnung sah ursprünglich den Wechsel von FFP2-Masken auf MN-Schutz bei körpernahen Dienstleistern in Österreich vor. Nach Protesten entfällt die Maskenpflicht nun auch im Salon, die 3G-Regelung bleibt.

In Österreich fällt die Maskenpflicht. Die neue Verordnung, die weitere Lockerungen ab Juli in Aussicht stellen sollte, wurde – nicht zuletzt von österreichischen Friseuren – mit Spannung erwartet. Als das österreichische Gesundheitsministerium am Montag, den 28. 6., mittags durchsickern ließ, dass die FFP2-Maskenpflicht zwar fällt, stattdessen jedoch ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden solle, war die Aufregung groß: In den Sozialen Medien kam es daraufhin zu einem gewaltigen Shitstorm ob der Ungerechtigkeit gegenüber körpernahen Dienstleistern, schließlich war angekündigt worden, dass die Maskenpflicht überall dort fallen solle, wo die 3G-Regel gilt. Das Gesundheitsministerium schärfte daraufhin nach, die Maskenpflicht entfällt nun auch explizit beim Friseur, ab Donnerstag, dem 1. Juli, sind also Salonbesuche auch ohne Maske möglich. Auch der Ausschank von Getränken dürfte somit nichts mehr im Wege stehen.

Weiterhin aufrecht bleibt in Österreich die 3G-Regel, also der Nachweis, geimpft, getestet oder genesen zu sein. Diese gilt wie schon bisher für Besuche in Gastronomiebetrieben, in der Hotellerie, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern, in Freizeit- und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive), für Reisebusse und Ausflugsschiffe und an nicht öffentlichen Sportstätten. Auch Sperrstunde gibt es ab Juli keine mehr, was auch Nachtlokalen, die allerdings maximal zu 75 Prozent befüllt sein dürfen, eine Wiederaufnahme des Betriebs ermöglicht, für den Handel gibt es keine Quadratmeterbeschränkung mehr.

Dort, wo die 3G-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Ausnahmen gelten für Alten- und Pflegeheime sowie im Gesundheitsbereich, wo nun statt der FFP2-Maske ein einfacher Mund-Nasen-Schutz getragen werden darf. Tragepflicht für einen MNS gibt es per 1. Juli auch in geschlossenen Räumen wie etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie in Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, an Arbeitsorten mit Kundenkontakt und bei Parteienverkehr.