Mobbing: Gibt es Schmerzensgeld?

16. September 2025
Auf dem Bild sieht man eine Patientin auf einem Zahnarztstuhl. Zwei Arzthelferinnen arbeiten an ihr.
Foto: AdobeStock-1289497202-Vadim

Eine Zahnarzthelferin verklagte ihren früheren Arbeitgeber wegen Mobbings durch die Kolleg*innen auf 40.000 Euro Schmerzensgeld. Sie ging leer aus. Was man aus dem Fall lernen kann, weiß Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Eglseder.

Inhaltsübersicht

Was ist passiert?

Die Klägerin in diesem Prozess war seit Dezember 1998 als Zahnarzthelferin in der Praxis des Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2022, die Kündigungsschutzklage der Zahnarzthelferin blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 01.06.2022 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen „Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.000 Euro“ wegen Persönlichkeitsverletzungen geltend. Der Beklagte zahlte nicht. Am 09.08.2022 erhob die ehemalige Angestellte dann Klage beim Arbeitsgericht Flensburg auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von ebenfalls 40.000 Euro. Sie behauptete, an ihrem Arbeitsplatz erheblich und systematisch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. Sie führte zahlreiche Gründe an, die diese Persönlichkeitsrechtverletzung belegen sollten. So sei sie wegen ihres Glaubens, ihrer Herkunft und ihrer Weigerung, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, gemobbt worden. Insbesondere hätten die Kolleginnen sie gehänselt, lächerlich gemacht und falsche Behauptungen über sie verbreitet. Der Beklagte habe dagegen nichts unternommen, obwohl die Klägerin bereits in den Jahren 2020/2021 auf Mobbingvorfälle hingewiesen habe. Das Mobbing habe bei ihr letztlich zu gesundheitlichen Beschwerden wie erhöhtem Ruhepuls, massiven Magenschmerzen, Gedankenkreisen, Zukunftsängsten und einer anhaltenden Depression geführt. Der Beklagte behauptet, er habe versucht, die Konflikte durch mehrere Gespräche zu lösen, die Klägerin sei aber nicht von ihrer Vorstellung abgerückt, dass alle Kolleginnen etwas gegen sie hätten.

Was sagt das Gericht?

Das Arbeitsgericht Flensburg hat mit Urteil vom 16. Februar 2023 (Az.: 1 Ca 632/22) die Klage abgewiesen. Ein Schmerzensgeldanspruch gegen den ehemaligen Chef ergebe sich nicht aus einem von der Klägerin behaupteten schikanösen Verhalten der Kolleginnen, weil dieses dem Beklagten nicht zurechenbar sei. Er habe versucht, den Konflikt durch Gespräche zu entschärfen. Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 11.10.2023 (Az.: 6 Sa 48/23) diese Entscheidung bestätigt und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass „Mobbing“ an sich kein Rechtsbegriff sei und damit nicht unmittelbar Ansprüche gegen Arbeitgeber oder Kollegen begründen kann. Bei Ansprüchen aufgrund von „Mobbing“ muss daher jeweils geprüft werden, ob im Einzelfall arbeitsrechtliche Pflichten oder gesetzliche Vorschriften verletzt wurden. Die Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einzelner Handlungen oder Maßnahmen, aus denen eine konkrete Pflichtverletzung hergeleitet werden kann. Die Klägerin habe aber nicht in ausreichender Weise vorgetragen, wann und über welche Vorfälle sie den Beklagten konkret informiert habe.

Mobbing: Gibt es Schmerzensgeld?
Stefan ist Rechtsanwalt bei Ecovis. Schwerpunktmäßig berät und vertritt er Arbeitgeber*innen in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.Foto: ecovis.com

Was heißt das für Sie?

Im vorliegenden Fall konnte die Arbeitnehmerin nicht nachweisen, wann und worüber sie den Arbeitgeber konkret informiert hatte. Allerdings: Der Arbeitgeber unterliegt Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber seinen Angestellten. Insofern ist er zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts verpflichtet und hat die Arbeitnehmer vor Mobbing zu schützen. Der Arbeitgeber sollte damit Hinweise auf mögliche Gesundheits- oder Persönlichkeitsverletzungen von Mitarbeiter*innen ernst nehmen und hat angemessen zu reagieren, um sich nicht dem Vorwurf einer Schutzpflichtverletzung ausgesetzt zu sehen. Vorsorge ist besser als Nachsorge – als Arbeitgeber sollten Sie daher auf ein gutes Betriebsklima achten und den Mitarbeitenden die Möglichkeit einräumen, auf Probleme frühzeitig hinzuweisen, und diese ernst nehmen.

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