23.03.2023
Urheberrecht: Schadensersatz für Fototapete im Netz
Absurd aber wahr: Wie die Fotografie eines Zimmers mit Fototapete zu einer Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung führte.
Dass man bei Veröffentlichungen im Netz vorsichtig sein muss, ist längst kein Geheimnis mehr. Unser Rechtsexperte Stefan Eglseder hat sich ein entsprechendes Urteil einmal näher angeschaut.
Was ist passiert?
Die Beklagte ist Eigentümerin einer Ferienwohnung. Im Jahr 2013 kaufte sie eine Fototapete im Wert von 13,50 Euro, um diese zur Verschönerung in der Ferienwohnung anzubringen. Auf dieser Tapete sind Tulpen zu erkennen, welche durch Bildbearbeitung zwar vom Ursprungsmotiv der Tulpen abgeändert wurden, aber dennoch klar erkennbar waren. Auf der Internetseite der Beklagten und auf mehreren Buchungsportalen, über welche die Beklagte ihre Ferienwohnung anbot, waren Fotos eines Zimmers mit der Fototapete eingestellt.
Sieben Jahre später wurde die Beklagte durch den anwaltlichen Vertreter des Fotografen des Tulpenmotives wegen der Veröffentlichung der Fototapete im Internet abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Der Kläger war der Ansicht, mit dem Kauf der Fototapete seien keine weitergehenden Nutzungsrechte erworben worden, die Veröffentlichung im Internet stelle daher eine Urheberrechtsverletzung dar.
Was sagt das Gericht?
Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 18.08.2022 stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts habe die Beklagte durch das Fotografieren des Zimmers mit der Fototapete und dem Hochladen im Internet das Tulpenmotiv des Klägers vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Sie konnte nicht nachweisen, dass sie durch den Kauf der Fototapete neben dem Eigentum an der Tapete selbst auch Nutzungsrechte an dem Tulpenmotiv erworben habe. Das Gericht führte dazu aus, dass ohne ausdrückliche Vereinbarung des Umfangs von Nutzungsrechten dieser nach dem zugrunde liegenden Vertragszweck zu bemessen sei. Im Zweifel räume der Urheber Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, der für den Vertragszweck unbedingt erforderlich sei. Bei einem Kauf von Fototapeten sei aber gerade keine Übertragung von Nutzungsrechten bezogen auf die Vervielfältigung und Veröffentlichung notwendig. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Unternehmer nicht davon ausgehen dürften, dass mehr als nur das Sacheigentum an der Tapete erworben wurde. Die Beklagte hätte vertraglich sicherstellen müssen, dass weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt werden. (LG Köln, Urteil v. 18.08.2022 – Az. 14 O 350/21)
Was heißt das für Sie?
Zahlreiche Geschäftsräume sind geschmückt mit Blumen, Deko-Artikeln, aber eben auch mit Bildern, Tapeten und anderen Kunstwerken. Insbesondere im Zeitalter der Digitalisierung ist eine ordentliche Online-Präsenz nicht mehr wegzudenken. Hierzu gehören auch Bilder von den Innenräumen Ihres Salons. Achten Sie in solchen Fällen besonders darauf, was auf den entsprechenden Bildern zu erkennen ist: Besonders dekorative Tapeten, Musterbilder oder andere künstlerische Darstellungen? Stellen Sie sicher, dass Sie nur Fotos von Geschäftsräumen im Internet hochladen, auf denen Werke erkenntlich sind, die Sie auch urheberrechtlich nutzen dürfen. Hierzu bieten sich insbesondere Tools zur Rückwärtssuche von Bildern an, bei welchen herausgefunden werden kann, welche Person auf ein entsprechendes Bild einen Urheberrechtsanspruch hat. Dann besteht die Möglichkeit, direkt beim Künstler wegen der Nutzung anzufragen, Lizenzen zu prüfen oder entsprechend benötigte Lizenzen zu erwerben.
Zusatzinfo: Solche Fälle sind im deutschen Recht keine Seltenheit mehr. Insbesondere im Vergleich zu anderen Ländern wie beispielsweise den Vereinigten Staaten von Amerika ist der Urheberrechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland sehr strikt. Während in den USA die sogenannte „Fair-Use-Regel“ gilt, welche die Wiederveröffentlichung von Werken vereinfacht, schützt Deutschland die Urheber vor einer ungenehmigten Vervielfältigung.
Stefan Eglseder ist Rechtsanwalt bei Ecovis. Schwerpunktmäßig berät und vertritt er Arbeitgeber*innen in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. In TOP HAIR Business bespricht er aktuelle Urteile.