28.12.2021
Friseure in Pflegeeinrichtungen müssen geimpft sein
Zum 15. März 2022 gilt die Impfpflicht für Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Das schließt dort tätige Friseure mit ein.
Ist man Handwerker, Gebäudereiniger oder auch Friseur und arbeitet zeitweise oder dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung oder einer Klinik, so muss man bis zum 15. März nachweisen, dass man geimpft oder genesen ist. Die Impfpflicht für Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen schließt auch alle anderen Berufsgruppen ein. Die gesetzliche Regelung gilt für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und andere Einrichtungen.