15.11.2017
Was darf ein Barber?
Inhaber eines Barbershops müssen keine Friseurausbildung absolvieren, dürfen aber auch nicht alle Friseur-Dienstleistungen anbieten, erklärt Jürgen Rüdinger, Fachexperte für Handwerksrecht der HWK Stuttgart.
Haareschneiden ist nicht gleich Haareschneiden: Denn an die Barthaare darf jeder ran, das Kopfhaar aber darf nur der ausgebildete Friseur mit Eintrag in der Handwerksrolle kürzen, erklärt Jürgen Rüdinger, Fachexperte für Handwerksrecht bei der HWK Stuttgart. Wer sich berufen fühlt, darf sich als Barber oder Barbier selbstständig machen. Diese Tätigkeit, so lange man sich auf das Stutzen von Bärten beschränkt, gehört nicht zu den durch Innung oder Aufsichtsbehörden reglementierten Berufen. Die Situation aber ändert sich grundlegend, wenn der Barber auch das Haupthaar zu schneiden beginnt, wenn er gar mit Farbe hantiert. „In diesem Moment sind wir im Vollhandwerk des Friseurs“, so der Experte. Wer als Selbstständiger diese Leistungen anbietet, hat in der Regel eine Meisterausbildung absolviert. Hat er also das Friseurfach von Grund auf gelernt, dann kann er – wiederum darüber hinaus – auch alle Dienstleistungen klassischer Barbiere anbieten: Rasur und Nassrasur, Trimmen des Barts und Entfernen von Ohr- und Nasenhärchen.
Bietet ein Barbier ohne Friseur- bzw. Meisterausbildung auch klassische Friseurdienstleistungen in seinem Salon an, kann die Handwerkskammer versuchen, den Betrieb zu untersagen, oder aber ein Ausnahmebewilligungsverfahren einleiten. In einem solchen Verfahren muss der Unternehmer seine Sachkunde nachweisen: Kenntnisse des Friseurs in Theorie und Praxis. Unter Umständen muss er sich weiterqualifizieren und in einer Prüfung nachweisen, dass er das gesamte Wissen aus dem Friseurhandwerk beherrscht. Gelingt ihm das, kann er mit einer Ausnahmegenehmigung rechnen: Er darf sein Geschäft weiter betreiben und eigenständig seinen Betrieb führen, ohne Meistertitel. Azubis darf er nicht ausbilden.