Foto: Melanie Fredel

21.01.2021

Update zur Überbrückungshilfe: mehr Chancen auf Förderung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat Änderungen an der Überbrückungshilfe III beschlossen. Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent sind Unternehmen antragsberechtigt.

Bei der Überbrückungshilfe III ist eine neue Grenze in Kraft, die Friseuren etwas höhere Chancen auf Förderung bietet. Antragsberechtigt sind nunmehr Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Außerdem umfasst der Förderzeitraum nun den November 2020 bis Juni 2021.

Steuerexperte Holger Püschel: „Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet, bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.“

Den Überblick über die Überbrückungshilfe III des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie hier.

Was sind förderfähige Fixkosten?

Förderfähige Fixkosten sind insbesondere Mieten und Pachten, Versicherungen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Steuerberatungsgebühren. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten. Auch ist von der Förderung von Digitalisierungs- und Modernisierungskosten die Rede. Private Kosten (Unternehmerlohn, Krankenversicherung, Altersvorsorge) sind nicht förderfähig.

Wichtig: Tauschen Sie sich zu Ihrer individuellen Situation und zur Antragsstellung immer mit Ihrem Steuerberater aus!

Laut BMWi starten Abschlagszahlungen und die Antragstellung im Monat Februar 2021. (Stand 20.1.21)