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18.02.2022

Überbrückungshilfe IV: Beantragung gut prüfen!

Für Januar bis März 2022 kann man jetzt die Überbrückungshilfe IV beantragen. TOP HAIR-Steuerexperte Holger Püschel weiß, worauf Sie achten sollten.

Die Corona-Pandemie hat in den meisten Friseurunternehmen für einen schweren Start in das Jahr 2022 gesorgt. Die Anfangsmonate waren fast flächendeckend mit deutlichen Umsatzeinbußen verbunden. Daher werden viele Friseurunternehmen die Überbrückungshilfe IV beantragen können. Sie gilt für die Monate Januar bis März 2022 und setzt einen Umsatzeinbruch gegenüber 2019 von mindestens 30 Prozent voraus. Dabei wird jeder Monat einzeln betrachtet.

Die Förderung beträgt mindestens 40 Prozent der Fixkosten des Salons. Fixkosten sind insbesondere Mieten, Energie, Leasingraten, Versicherungen, Beiträge, Hygienemaßnahmen, Buchführungskosten, Wartungen usw. Die Antragstellung muss bis zum 30. April 2022 erfolgen. Tipps: Sorgfältig prüfen, ob alle fälligen Fixkosten im Förderzeitraum gebucht oder bezahlt wurden. Außerdem überlegen, ob der Pauschalbetrag für die Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen durch eigenes Personal in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag in Frage kommt. Den Zeitpunkt größerer Investitionen wie die Anschaffung mobiler Luftreiniger am besten mit dem Steuerberater besprechen.