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02.04.2020

Steuertipp zur Corona-Soforthilfe

Formulierung auf dem Bewilligungsbescheid: Unmut ist unbegründet, sagt Steuerexperte Holger Püschel.

Viele Friseurunternehmer haben bereits die Zuschüsse der Corona-Soforthilfe beantragt. Folgende Formulierung auf den Bewilligungsbescheiden hat für Unmut gesorgt: „Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer (…) wird die Soforthilfe gewinnwirksam berücksichtigt“.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Holger Püschel erklärt: „Der Unmut über die Steuerpflicht des Zuschusses ist unbegründet. Zum einen unterliegt der Zuschuss nicht der Umsatzsteuer, denn es handelt sich dabei um eine sog. nicht steuerbare Einnahme. Zum anderen bleiben die laufenden Kosten, die mit dem Zuschuss bezahlt wurden, weiter Betriebsausgaben. Beispiel: Mit einem Zuschuss in Höhe von 15.000 Euro werden Mieten, Leasingraten, Verwaltungskosten usw. bezahlt. Wenn diese Kosten in drei Monaten 15.000 Euro betragen, entsteht in der Summe kein Gewinn. Also fällt auch keine Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer an. Achtung: Übersteigt der Zuschuss die nachgewiesenen Kosten, muss ein Teil der Soforthilfe zurückgezahlt werden. Auch das steht im Bewilligungsbescheid. Steuern fallen auch dann nicht an, denn hier ist die Summe von Einnahmen und Ausgaben ebenfalls Null.“

Unklar ist derzeit leider noch, ob

- die private/gesetzliche Krankenkasse des Unternehmers als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist
- ein angemessener Unternehmerlohn zu berücksichtigen ist

- die anfangs vorhandenen liquiden Mittel vollständig berücksichtigt werden müssen. Es könnte sich bei den liquiden Mitteln ja um zweckgebundene Rücklagen handeln.

"Hinsichtlich dieser offenen Fragen erwarten wir eine kurzfristige Klärung, können aber nicht genau sagen, wie lange diese dauern wird. Gerne können Sie auch versuchen, diese Informationen bei der für Sie zuständigen Behörde einzuholen", rät Holger Püschel.