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12.09.2022

Schaufenster dürfen weiterhin beleuchtet sein

Auf Basis des Energiesicherungsgesetzes hat die Bundesregierung zwei neue Verordnungen beschlossen. Eine davon ist bereits rechtsgültig und gilt ab 1. September.

Ziel der neuen Vorschriften soll es u.a. sein, in den Heizperioden deutlich mehr Gas einzusparen. Aus diesem Grund stehen bei den Verordnungen auch der Energieverbrauch durchs Heizen und wie man diesen absenken kann im Mittelpunkt. Darüber hinaus gelten aber auch andere Bestimmungen. Eine davon könnte für Verwirrung sorgen: Bei den "Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen", § 11, steht beim Punkt: Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen:

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Hinweis: Zuvor war dieser bis 16 Uhr untersagt und wurde Ende September auf 6 Uhr verkürzt, siehe Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Schaufenster nicht gemeint

Laut Nachfrage von TOP HAIR beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sind damit aber keine Schaufenster gemeint: "Schaufenster sind in der Verordnung definitiv nicht enthalten, das gilt auch für Schaufenster für Salons, anders für Leuchtreklame jenseits des Schaufensters." Und selbst für diese Leuchtreklame gibt es Ausnahmen: Dieses Verbot gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. 

Zeitrahmen

Die Verordnung startet ab dem 1.9.2022 und gilt für 6 Monate. Die vollständige Verordnung können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nachlesen.

2. Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen

Die zweite Verordnung soll für 24 Monate ab dem 1.10.2022 gelten. Sie bedarf jedoch noch der Zustimmung des Bundesrats. Einen Entwurf dieser Verordnung finden Sie hier.