Was dürfen Friseur*innen, wenn sie einen Salon verlassen – und wann wird das Abwerben von Kund*innen unzulässig? Kundendaten und Kundenbeziehungen sind für Friseursalons ein wertvolles Gut. Ein Praxisfall und Fachanwalt David Herz zeigen, welche Regeln während und nach dem Arbeitsverhältnis gelten und wie sich Saloninhaber*innen schützen können.
Inhaltsübersicht
- Friseurin kündigt und spricht Kund*innen an
- Kundenabwerbung zerstört das Vertrauen
- Konsequenzen für künftige Neueinstellungen
- Kunden abwerben: Was ist arbeitsrechtlich erlaubt?
- Dürfen Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses Kunden abwerben?
- Was dürfen Mitarbeiter nach einer Kündigung bis zum Vertragsende?
- Wie können sich Friseursalons vor Kundenabwerbung schützen?
- Was können Saloninhaber bei einer Kündigung noch tun?
- Darf eine ehemalige Mitarbeiterin Kunden des früheren Salons ansprechen?
- Schadensersatz bei Kundenabwerbung: Das Problem mit den Beweisen
- Der Experte: Fachanwalt David Herz
Friseursalons investieren viel Zeit und Geld, um einen treuen Kundenstamm aufzubauen und diesen zu pflegen. Kundendaten sind ein wertvolles Gut, Saloninhaber*innen haben großes Interesse daran, sie zu schützen. Verlassen Mitarbeiter*innen das Unternehmen, ist für sie die Versuchung groß, Daten eigener Kund*innen zum neuen Arbeitgeber oder in die eigene Selbstständigkeit mitzunehmen. In der Praxis geschieht das häufig, der rechtliche Nachweis ist schwierig.
Ein exemplarischer Fall zeigt, wie unglücklich die Trennung von Mitarbeiter*innen ablaufen kann. Die Namen aller Beteiligten sind der Redaktion bekannt, werden auf deren Bitten hin aber bewusst nicht genannt: Die Enttäuschung ist groß bei den zwei Schwestern, der Ärger ebenfalls. Seit 20 Jahren betreiben sie einen Salon in einer württembergischen Kleinstadt: fünf Bedienplätze, zwei Waschliegen, eine treue Stammkundschaft. Genauso lange arbeiten die zwei Friseurinnen mit Teilzeitangestellten, machen damit immer gute Erfahrungen.
Vor vier Jahren dann steht eine Friseurin bei ihnen in der Tür, erzählt, sie sei mit Familie aus einem EU-Land nach Baden-Württemberg gezogen und wolle wieder im gelernten Beruf arbeiten. 18 Jahre Berufserfahrung wirft die Mittdreißigerin in die Waagschale. Beim Probearbeiten erweist sie sich als geschickt, arbeitet zügig, wirkt freundlich, trotz mittelmäßiger Deutschkenntnisse. Einer Festanstellung steht nichts im Weg. Die Friseurin erhält von Anfang an mehr als den Mindestlohn, ihr Gehalt wird im Laufe der Jahre mehrmals erhöht. Die Mitarbeiterin fügt sich gut ins Team ein, baut sich einen eigenen Kundenstamm auf, die Chemie stimmt für alle.
Friseurin kündigt und spricht Kund*innen an
Doch dieses Frühjahr kündigt die Friseurin überraschend. Sie wolle den Meisterbrief erwerben, erklärt sie. Die Saloninhaberinnen sagen ihr Unterstützung zu, bieten ihr an, die Meisterschule berufsbegleitend zu absolvieren, wenn sie sich im Salon für weitere Jahre verpflichte. Doch daraus wird nichts.
Als die Friseurin den Salon verlassen hat, melden sich mehrere Kund*innen. Sie erzählen, die ehemalige Angestellte habe ihnen beim letzten Besuch ihre Telefonnummer mit dem Hinweis zugesteckt, sie arbeite demnächst in einem anderen, namentlich benannten Salon in der Stadt. Zudem sprach sie Kund*innen an der Waschliege oder bei der Terminvereinbarung an und suchte sogar ehemalige Kund*innen am Arbeitsplatz auf, um für sich zu werben. Dabei machte sie auch ihre ehemaligen Arbeitgeberinnen schlecht.
Kundenabwerbung zerstört das Vertrauen
Die beiden Friseurunternehmerinnen sind schockiert. Das gute Vertrauensverhältnis zur Mitarbeiterin ist auf einen Schlag zerstört. „Wir haben sie wie eine Schwester behandelt und aufgefangen, als sie hier ankam. Wir haben ihr Zeit gegeben, sich einzuarbeiten, haben Termine für sie vereinbart, weil sie noch nicht genügend Deutsch sprach und sich in unsere Software nur schwer einfand. Und nun das!“
Konsequenzen für künftige Neueinstellungen
Einen wirtschaftlichen Schaden erleidet ihr Salon zwar nicht, auch ihr Image sehen beide nicht geschädigt. Dafür kennen sie ihre Kund*innen lange genug. Doch sie sind auf der Hut bei Neueinstellungen. „Wir werden mehr auf Distanz gehen bei neuen Mitarbeiter*innen, werden klare Absprachen treffen“, sagen sie.
Jetzt sehen beide nach erst einmal nach vorn. Sie sind froh, dass eine ehemalige Mitarbeiterin den Weg zu ihnen zurück gefunden hat. So können sie ihre Kundschaft weiterhin zuverlässig betreuen.
Text: Elke Reichenbach
Kunden abwerben: Was ist arbeitsrechtlich erlaubt?
Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, Loyalitätspflichten oder Datenschutzrichtlinien erlebt David Herz häufig dort, wo Kundenbeziehungen einen besonderen Wert für das Unternehmen darstellen. Im folgenden Interview gibt der Fachanwalt für Urheber-, Medien- und IT-Recht Tipps im Umgang mit dem heiklen Thema.
Dürfen Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses Kunden abwerben?
TOP HAIR: Wie ist es zu bewerten, wenn Mitarbeiter*innen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses Kunden abwerben?
David Herz: Die Abwerbung von Kundschaft während eines laufenden Arbeitsverhältnisses verstößt gegen arbeitsrechtliche Treuepflicht und Wettbewerbsverbot. Mitarbeiter dürfen während der Arbeitszeit nichts tun, was den Betrieb schädigt und eine Konkurrenz darstellt. Das ergibt sich aus der Loyalitätspflicht dem Arbeitgeber gegenüber. Eine direkte Ansprache von Kund*innen am Stuhl oder bei der Terminvergabe ist eine unzulässige Abwerbung. Diese arbeitsvertragliche Treuepflicht gilt im Übrigen auch in der Freizeit der Mitarbeiter.
Was dürfen Mitarbeiter nach einer Kündigung bis zum Vertragsende?
Was dürfen Mitarbeiter*innen, die bereits gekündigt haben und bis zum Vertragsende im Salon arbeiten? Und was ist untersagt?
Eine Friseurin darf ihre Kundschaft durchaus darauf hinweisen, dass sie sich verändert und den Arbeitsplatz wechselt. Auf Nachfrage darf sie auch sagen, wo sie zukünftig arbeiten wird. Sie darf ihre Kund*innen aber nicht aktiv zum Wechsel auffordern, ihnen ihre Telefonnummer übergeben, die Kund*innen an deren Arbeitsplatz aufsuchen oder schlecht über ihren Arbeitgeber reden. Unzulässig ist es auch, Kundendaten mitzunehmen. Damit verstoßen Mitarbeiter gegen Datenschutzauflagen.
Wie können sich Friseursalons vor Kundenabwerbung schützen?
Wie kann man sich vor Abwerbung durch Mitarbeiter*innen schützen?
Wollen Arbeitgeber verhindern, dass ein Mitarbeiter zur Konkurrenz geht, können sie bei Abschluss des Arbeitsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot festlegen. Verlässt der Mitarbeiter dann den Salon, weil er kündigt oder entlassen wird, muss ihm der Arbeitgeber in den folgenden zwei Jahren die Hälfte seines bisherigen Gehaltes weiterzahlen. Im Gegenzug darf der Mitarbeiter in diesem Zeitraum bei keinem anderen Wettbewerber arbeiten, meist bundesweit. Letztlich kommt das auf die Ausgestaltung des konkreten Wettbewerbsverbots an. Für einen Salon dürfte eine solche Regelung allerdings nur schwer finanzierbar sein.
Was können Saloninhaber bei einer Kündigung noch tun?
Welche Regelungen sind im Moment der Kündigung noch möglich?
Im Fall einer Kündigung kann kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mehr ausgesprochen werden. Meiner Erfahrung nach hilft ein klärendes Gespräch, in dem eine rote Linie gezogen wird. Die Androhung von Abmahnung oder Schadensersatzforderungen bei Verstoß gegen Datenschutzrichtlinien, Wettbewerbsverbot oder Treuepflicht schafft Klarheit und reicht oft aus, den Mitarbeiter auf seine Pflichten hinzuweisen. Hat der Arbeitgeber im noch laufenden Arbeitsverhältnis das Gefühl, der Mitarbeitende verhält sich illoyal, halte ich es für sinnvoll, ihn darauf anzusprechen oder abzumahnen. Empfehlenswert kann es sein, Kundendaten zu sperren und damit vor unerlaubtem Zugriff zu schützen. Wenn das Vertrauen in den Mitarbeiter gänzlich fehlt, bleibt nur sofortige Freistellung. Das Gehalt muss der Arbeitgeber allerdings bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterzahlen.
„Wenn das Vertrauen in den
Mitarbeiter gänzlich fehlt, bleibt nur sofortige Freistellung.“
Darf eine ehemalige Mitarbeiterin Kunden des früheren Salons ansprechen?
Was ist nach Ende des Arbeitsverhältnisses erlaubt?
Ist die Mitarbeiterin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem anderen Salon angestellt oder selbstständig, darf sie in Wettbewerb mIt ihrem früheren Arbeitgeber treten und auch dessen Kundschaft ansprechen. Etwas anderes gilt, wenn ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbs- oder Kundenschutzverbot vereinbart wurde. Unzulässig bleiben die Nutzung mitgenommener Kundenlisten oder anderer Geschäftsgeheimnisse sowie unlautere Formen der Kundenansprache.
Schadensersatz bei Kundenabwerbung: Das Problem mit den Beweisen
Was, wenn durch die Abwerbung wirtschaftlicher Schaden entstanden ist?
Wenn sich ein Schaden nachweisen lässt, etwa Kundschaft wegbleibt oder der Salon leer ist, lässt sich dies vor Gericht geltend machen. Doch der Nachweis eines Schadens durch einen ehemaligen Mitarbeiter ist schwierig. Nötig dazu sind stichhaltige Beweise, etwa Zeugenaussagen von Kunden. Diese für eine Aussage vor Gericht zu gewinnen, ist unangenehm und belastet die Geschäftsbeziehung. Zudem ist unsicher, was Zeugen letztlich vor Gericht zu Protokoll geben. Meistens einigen sich die Parteien in solchen Fällen außergerichtlich.
Interview: Elke Reichenbach
Der Experte: Fachanwalt David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter
Kanzlei: BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB mit Standorten in Berlin, Hamburg, München, Köln

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