27.01.2016
Ein Kunde will Schadensersatz von Ihnen?
Wann er damit durchkommt und wann nicht. Jüngst warnte das baden-württembergische Ministerium vor angeblich gesundheitsschädlichen Haarglättungsmitteln aus den USA und Brasilien, die auch in Deutschland vermarktet werden.
Der deutsche Distributeur hat mittlerweile den Vertrieb aller Produkte aus der Serie zunächst bis zur Klärung des genauen Sachverhaltes komplett eingestellt (TOP HAIR berichtete). Mancher Friseur ist beunruhigt, denn wann können eigentlich Kunden ihren Friseur verklagen? Und wann können wiederum Friseure Schadensersatz fordern?
Anlässlich des aktuellen Falles beantwortet Rechtsexperte Dietmar Kern die vielen Fragen unserer Leser.
TOP HAIR International: Herr Kern, kann mich ein Kunde verklagen, wenn ich ihn mit einem Produkt behandelt habe, vor dem das Ministerium warnt, und bei ihm Nebenwirkungen auftreten?
Dietmar Kern: Grundsätzlich kann ein Kunde verlangen, dass ihm alle Schäden, die durch eine fehlerhafte oder gar falsche Behandlung entstehen, ersetzt werden. Unterschieden wird hierbei nach verschiedenen Positionen. Geht es lediglich um fachliche Mängel – verschnittene Frisuren, Verfärbungen, missratene Dauerwellen – , haben Kunden grundsätzlich das Recht, eine Nachbesserung zu verlangen. Ist der Schaden aber so groß, dass es einem Kunden nicht mehr zumutbar ist, beim selben Friseur nachbessern zu lassen, darf der Kunde auch zu einem Kollegen gehen und dem „Schädiger“ die Kosten in Rechnung stellen.
Schlichtungsstelle kann helfen
Um eine Sache ohne Gerichtsverfahren wieder ins Lot zu bekommen, können Kunden ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle der Handwerkskammer anstreben. Für den Kunden ist das Anstreben einer außergerichtlichen Einigung sinnvoll, weil in einigen Bundesländern derartige Fälle auch erst ab einer bestimmten Streitwerthöhe vor den Gerichten verhandelt werden. In jedem Fall wird den Kunden geraten, Beweise zu sichern, für den Fall, dass eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt. Denn bis es zu einem Prozess kommt, kann eine Weile vergehen. Der Rechtsbeistand Ihres Kunden wird ihm deshalb raten, sich am besten Beweise beim Hautarzt mittels Fotos oder mit einem Sachverständigengutachten der Handwerkskammern zu sichern.
Friseur in der Beweispflicht
Gleichzeitig wird Betroffenen dazu geraten, sich an die entsprechende Friseur-Innung zu wenden. Eine entsprechende Pflichtverletzung kann der Gläubiger auch durch den Nachweis darlegen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, NJW 1993, 1704, 1706). Danach haben Sie als Friseur zu beweisen, dass sie sorgfältig gearbeitet haben. Ist hingegen das Produkt selber fehlerhaft, kommt entsprechend die Produkt- sowie die Deliktshaftung in Betracht.
Zudem kann ein Geschädigter alles verlangen, was an materiellen Schäden entstanden ist: etwa Gutachterkosten, Rückzahlung der entstandenen Friseurkosten, Kosten für Pflegeprodukte oder eine Perücke. Allerdings muss der Kunde nachweisen, dass ihm diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind.
TOP HAIR: Ich habe mir einen Vorrat an einem Produkt zugelegt, vor dem die Behörden dann warnen. Bekomme ich mein Geld zurück?
Als Friseur haben Sie ein Rückgaberecht bei fehlerhafter Ware nach § 459 BGB. Zudem kann der Friseur gemäß § 478 BGB seine Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn Produkte wegen ihrer Mangelhaftigkeit reklamiert werden. Eine vertragliche Absprache (z.B. in den AGB), wonach der Lieferant bei mangelhaften Sachen dem Verkäufer aus dessen gesetzlicher Nacherfüllungs-Pflicht entstandene Aufwendungen nicht zu erstatten bräuchte, ist unwirksam. Eine Ausnahme ist der Paragraph 478 BGB: Dem Verkäufer ist ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt worden. Friseure können zudem Schadensersatz gegen den Hersteller wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB) verlangen, denn Hersteller haften für zugesicherte Eigenschaften (§§ 463, 480 Abs. 2, § 635 BGB).
Eine weitere Möglichkeit wäre, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall darf das Geld zurück verlangt werden.
TOP HAIR: Auch bei mir als Friseur hat die Arbeit mit einem Produkt zu unerwünschten Reaktionen geführt. Stehen mir Schadensersatzansprüche zu?
Schadensersatz kann in Form von Schmerzensgeld geleistet werden. Ein derartiger Antrag macht immer dann Sinn, wenn der Betroffene einen gesundheitlichen und/oder psychischen Schaden erlitten hat. Dieser Schaden darf allerdings kein Vermögensschaden sein! Wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt, lässt sich nicht pauschal sagen. Vielmehr kommt es neben den jeweiligen Umständen auch auf die Auswirkungen an. Neben dem Schmerzensgeld kann der Geschädigte auch Schadensersatz erhalten (LG Mönchengladbach, Az. 5 S 59/09). Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich danach, ob der Geschädigte neben körperlichen Schmerzen auch einen Dauerschaden davongetragen hat.
Das Schmerzensgeld dient hingegen stets zum Ausgleich seelischer Schäden, nicht hingegen zum Ausgleich einer Verletzung des eigenen Schönheitsideals.
Schadensersatzansprüche folgen durch den Kläger aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB. 5.000 Euro erhielt z.B. eine Frau, deren Haut am Hinterkopf durch Blondierungsmittel verätzt wurde. In die fünfmal fünf Zentimeter große kahle Stelle mussten Haare operativ eingepflanzt werden (LG Coburg, Az. 21 O 205/09).
Bei der Beweislastverteilung wird nämlich auf die Abreden der Parteien, auf den jeweiligen Vertragstyp und insbesondere auf die Art der Pflichtverletzung abgestellt. Ist bspw. ein bestimmter Erfolg geschuldet (das Glätten der Haare), muss sich der Schuldner (Friseur) bei Nichteintritt des Erfolges in Bezug auf die Pflichtverletzung und Kausalität entlasten. Wird hingegen nur ein bestimmtes Verhalten geschuldet, hat der Gläubiger im Grundsatz die Verletzung der Verhaltenspflicht und deren Kausalität für den Schaden zu beweisen (BGH, NJW 2009, 142 Tz. 15).
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Gehen Sie auf Nummer sicher
Eine Möglichkeit, um Schadensersatzforderungen von Kunden abzuwehren, bietet die Vereinbarung von Haftungssausschlüssen. Diese haben allerdings ihre Grenzen: Zum einen kann man damit nicht verhindern, dass der Kunde - sollte eine außergerichtliche Einigung scheitern - doch vor Gericht zieht und den Friseur in einen Prozess verwickelt. Genauso wenig wird sich der Friseur mit einem Haftungsausschluss aus der Affäre ziehen können, wenn ihm grobe handwerkliche Fehler vom Kunden angekreidet werden. Denn das würde den Kunden unangemessen benachteiligen und wäre als Vereinbarung unzulässig. Trotz eines vereinbarten Haftungsausschlusses kann ein Gericht diesen je nach dem Inhalt der Vereinbarung als unwirksam einstufen und einem Kunden eine Schadensersatzforderung zusprechen.
Holen Sie es sich schriftlich
Der Haftungsausschluss ist aber dennoch für den Friseur sehr hilfreich. Hat er es mit einem Kunden zu tun, der bereits mit geschädigten Haaren kommt und auf einer Behandlung besteht, die das Haar unter Umständen noch mehr schädigt, sollte sich der Friseur auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen, dass er entsprechend aufgeklärt und über die möglichen Folgen der Behandlung beraten hat. Das stärkt die Position des Friseurs in einem möglichen Prozess: Er kann dann nämlich viel leichter nachweisen, dass er seine Beratungspflichten erfüllt hat und so den Anspruch des Kunden leichter zu Fall bringen.
Voraussetzung dafür ist aber, dass ein solcher Haftungsausschluss hieb- und stichfest formuliert ist und von beiden Seiten auch korrekt ausgefüllt wird.
Bei Reklamationen hilft Nachbessern
Kunden haben grundsätzlich fünf Möglichkeiten, an ihren Friseur heranzutreten. Lassen Sie es aber am besten gar nicht erst soweit kommen und gehen Sie auf Reklamationen Ihrer Kunden ein.
- Ist ein Kunde nicht zufrieden mit seiner Frisur, kann dieser von seinem Friseur verlangen, dass er Schnitt oder Farbe kostenlos nachbessert. Der Kunde macht damit seinen Anspruch geltend. Zudem besitzen die meisten Friseure eine Betriebshaftpflichtversicherung. Gleichzeitig sollte die Körperschädigung der Krankenkasse gemeldet werden, da in Höhe der Behandlungskosten der Schadenersatzanspruch auf diese übergeht. Die Kasse selbst hat nämlich Interesse daran, dass sie ihre ausgelegten Kosten vom Friseur wieder zurückbekommt.
- Gehen Sie nicht auf diese Reklamation ein oder aber ist der Schaden irreparabel, kann der Kunde einen vereidigten Sachverständigen aufsuchen. Der Kunde könnte sich aber auch an die örtliche Friseurinnung wenden. Dort werden die Schäden entsprechend in einem Tatsachenbericht festgehalten. Die Kosten hierfür belaufen sich auf rund 50 Euro. Diese Anlaufstellen versuchen auch gleichzeitig, zwischen Friseur und Kunde zu vermitteln.
- Sucht ein Kunde einen Hautarzt auf, werden etwa Rötungen der Kopfhaut oder Juckreizdokumentiert. Zusätzlich können dort auch Fotos von den Verletzungen als ein entscheidendes Beweismaterial angefertigt werden. Dies wird dann relevant, wenn es tatsächlich zu einem Prozess kommt.
- Werden Sie sich mit dem Kunden nicht einig, kann er auf Schadenersatz klagen.
- Schmerzensgeld wird nur dann in Erwägung gezogen, wenn es sich entweder um einen irreparablen Schaden handelt, wenn der Schaden von längerer Dauer ist oder wenn der Kunde selbst einen seelischen Schaden erlitten hat. Ist der Kunde mit seinem Schnitt lediglich unglücklich, hat er kein Recht auf Schadenersatz.