Foto: Melanie Fredel

15.02.2021

Föderaler Flickenteppich

Die Ausgestaltung der einzelnen Corona-Verordnungen und -Verfügungen ist Ländersache. Der daraus entstandene Flickenteppich ist schwer zu durchschauen, zumal sich Regelungen auch rasch ändern können.

Friseure sind deshalb gut beraten, sich regelmäßig über die Regelungen in ihrem Bundeslandes zu informieren. Hier geht´s zu den Corona-Verordnungen und Verfügungen der jeweiligen Länder:

Baden-Württemberg:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/

"Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig. Kund*innen und Angestellte müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen." (gültig ab 1.3.21)

Bayern:
https://www.bayern.de/coronavirus-in-bayern-informationen-auf-einen-blick/

"Die Änderung von § 12 Abs. 2, die rechtstechnisch durch eine Änderung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112) umgesetzt wird, ermöglicht neben den Friseurdienstleistungen im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die Öffnung der nichtmedizinischen Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege. Für die Kunden gilt dabei FFP2-Maskenpflicht, für das Personal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt nur insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Darüber hinaus hat eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung zu erfolgen." (gültig ab 1.3.21)

Berlin:
https://www.berlin.de/corona/

"Friseurbetriebe dürfen ab dem 1. März 2021 unter Einhaltung folgender besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet werden: Kundinnen und Kunden dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden, zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen, wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten; die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt." (gültig ab 1.3.21)

Brandenburg:
https://www.brandenburg.de/de/portal/bb1.c.473964.de

"Friseurbetriebe: Sie müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherstellen. Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen, Friseurinnen und Friseure eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die Personendaten der Kundinnen und Kunden müssen zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Außerdem muss die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden." (gültig ab 1.3.21)

Bremen:
https://www.bremen.de/corona

"Ab dem 1. März 2021 dürfen auch wieder Frisörsalons unter besonderen Hygiene- und Schutzbedingungen öffnen. Hier gelten bestimmte Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als eine Kundin bzw. ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält." (gültig ab 1.3.21)

Hamburg:
https://www.hamburg.de/coronavirus/

"Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-​Studios und ähnliche Betriebe) sind untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen, insbesondere Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie für Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege. Für die in Satz 2 genannten Dienstleistungen und Angebote gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 und die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7 sowie darüber hinaus für Dienstleistungen des Friseurhandwerks die Pflicht zur vorherigen Anmeldung mit Terminvereinbarung. Soweit keine Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 vorliegen, ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken vorübergehend abgelegt werden dürfen, solange dies zur Durchführung der Dienstleistung erforderlich ist." (gülitig ab 1.3.21)

Hessen:
https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen

"Ab dem 1. März 2021 sind zusätzlich die Frisörbetriebe (für jegliche Kopfhaarbehandlungen) geöffnet.

Darüber hinaus sind unabhängig vom Erbringer weitere Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege erlaubt, die hygienisch notwendig sind.

Maßnahmen der Hygiene oder auch der Gesundheitspflege dienen der Verhütung von Krankheiten sowie der Erhaltung der Gesundheit. Eine Dienstleistung ist dann hygienisch notwendig, wenn bei längerem Ausbleiben der Behandlung Infektionen und andere Gesundheitsschädigungen auftreten können. Es ist davon auszugehen, dass kein hygienischer Grund vorliegt, wenn die Behandlung vorrangig dekorativen oder ästhetischen Zwecken dient, wie etwa das Auftragen von dekorativen Verzierungen.

Erlaubt werden hygienisch notwendige Behandlungen insbesondere von:

  • Barber-Shops (Bartpflege, hier wird zudem in der Regel ein eingetragener Frisörbetrieb vorliegen)
  • Frisörbetrieben (Bart- oder Nagelpflege)
  • Fußpflegestudios
  • Kosmetikstudios (beispielsweise Akne-Behandlungen)
  • Nagelstudios (Reinigung und Pflege von Fuß- und Fingernägeln)

Ab dem 1. März 2021 bleiben folgende Einrichtungen im Bereich der Körperpflege weiterhin untersagt, da hier davon ausgegangen wird, dass keine medizinische oder hygienische Notwendigkeit der vorgenommenen Behandlungen vorliegen wird:

  • Brow-Bars
  • Kryokammern, soweit nicht ärztlich verordnet
  • Piercing-Studios
  • Spa-Betriebe
  • Tattoo-Studios
  • Thai-Massage-Studio
  • Waxing-Studios
  • Wellness-Studios
  • Wimpernstudios

Die untersagten körpernahen Dienstleistungen und solche der Körperpflege dürfen auch nicht bei der Kundschaft, beispielweise im Rahmen eines Hausbesuchs, oder in sonstiger Weise außerhalb der eigenen Geschäftsräume erbracht werden.

Untersagte Dienstleistungen dürfen auch nicht im Zusammenhang mit einer erlaubten Dienstleistung erbracht werden. Behandlungsanfragen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie nicht medizinisch oder hygienisch notwendig sind, sind durch die betroffenen Dienstleistungsbetriebe abzulehnen.

Für Betriebe, die erlaubte körpernahe Dienstleistungen anbieten, gelten verschärfte Hygieneregeln, da das Übertragungsrisiko durch unvermeidliche Nahkontakte während der Erbringung der Dienstleistung deutlich gesteigert ist.

Hygieneregeln

  • Für Personen, die in Betrieben mit zulässigen körpernahen Dienstleistungen tätig sind, gilt für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes die Pflicht, eine medizinische Maske (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) zu tragen.
  • Für Kundinnen und Kunden gilt, dass das Betreten nur gestattet ist, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine medizinische Maske (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) zu tragen.
  • Zwischen den Sitzplätzen der Kundinnen und Kunden ist in Anwendung der Hygieneregeln des RKI der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, ggfs. nur jeder zweite Platz zu benutzen.
  • Kundinnen und Kunden ist die Abnahme der Maske nur gestattet, soweit und solange es die Inanspruchnahme der medizinisch oder hygienisch notwendigen Behandlung erfordert.
  • Die Begleitung betreuungsbedürftiger Personen (beispielsweise Kinder unter 6 Jahren) ist zulässig.
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen oder Kunden sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister zu erfassen." (gültig ab 1.3.21)

Mecklenburg-Vorpommern:
https://www.regierung-mv.de/corona/

"Ab dem 1. März 2021 können Friseure wieder öffnen. Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von 35 und darunter haben die Option, zeitgleich auch die Öffnung von Kosmetikern, Fußpflege und Nagelstudios für die BürgerInnen ihres jeweiligen Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt wieder zuzulassen." (gültig ab 1.3.21)

Niedersachsen:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus

Nordrhein-Westfalen:
https://www.land.nrw/corona

Rheinland-Pfalz:
https://corona.rlp.de/de/startseite/

"Friseure können öffnen. Der Zutritt ist durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Es gelten die verschärfte Maskenpflicht und zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot. Erlaubt sind nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Bartpflege ist demnach nicht möglich. Kosmetische Dienstleistungen, wie z.B. das Färben von Wimpern oder Zupfen und Färben von Augenbrauen, sind nicht zulässig." (gültig ab 1.3.21)

Saarland:
https://www.saarland.de/DE/portale/corona/home/home_node.html

"Unter entsprechenden Hygienemaßnahmen und Einhaltung der vorgegebenen Abstandsregeln dürfen folgende Bereiche öffnen:

  • Körpernahe Dienstleistungen, die hygienischen und pflegerischen Zwecken dienen, insbesondere Friseurdienstleistungen sowie die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege unter Beachtung der geltenden Hygienemaßnahmen." (gültig ab 1.3.21)

Sachsen:
https://www.coronavirus.sachsen.de/

"Hygieneregeln für Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, soweit medizinisch notwendige Behandlungen erbracht werden sowie für Friseurbetriebe und Fußpflegen ab dem 1. März 2021:

  • • Der Betreiber muss durch Zugangsbeschränkungen und organisatorische Regelungensicherstellen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern in allen Bereichen eingehalten werdenkann.
  • • In Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten sollte eine Obergrenze für die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen im Konzept festgelegt werden, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht.

Darüberhinausgehende spezielle Hygieneregeln für Friseurbetriebe und Fußpflegen ab dem 1. März 2021:

  • Die Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern sind für die Kunden sowie Personal untereinander und die Arbeitsplätze zueinander einzuhalten.
  • Es sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen unmittelbar nach Betreten der Einrichtung die Hände waschen oder desinfizieren. Es müssen ausreichend geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) vorhanden sein, ausgerüstet mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
  • Kunden und Dienstleister sind zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet. Kunden haben einen eigenen Mund-Nasen-Schutz mitzubringen.
  • Die routinemäßige Reinigung von Flächen und Gegenständen sowie deren Frequenz sind beizubehalten. Benutzte Gerätschaften (Scheren, Kämme, Haarschneider, Umhänge usw.) sind nach Anwendung am Kunden wie üblich aufzubereiten. Eine darüberhinausgehende Flächendesinfektion wird nicht empfohlen. Besondere Reinigungspflichten für die genutzten Räume oder Bereitstellungsverpflichtungen für Desinfektionsmittel bestehen nicht. Sämtliche Verunreinigungen insbesondere von  Arbeitsflächen im Zusammenhang mit Besucherverkehr sind umgehend zu besitigen.
  •  Im Übrigen wird auf die einschlägigen Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (SächsischeHygiene-Verordnung – SächsHygVO) vom 7. April 2004, rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 2009, verwiesen. (gültig ab 1.3.21)

►Infos zur Testpflicht für Friseure in Sachsen

Sachsen-Anhalt:
https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/

Schleswig-Holstein:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html

"(1) Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen sowie für die Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege.

(1a) Bei Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 müssen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Kundin oder der Kunde eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a tragen. Ist dies bei Tätigkeiten am Gesicht der Kundin oder des Kunden nicht möglich, haben Dienstleisterinnen und Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 sowie ein Gesichtsvisier zu tragen. Die Schutzmaßnahmen nach Satz 1 und 2 sind nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nach Absatz 1 Satz 2 zulässige Tätigkeiten mit Körperkontakt ausführen, haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben." (gültig ab 1.3.21)

Thüringen:
https://corona.thueringen.de/

"Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. März 2021 die Erbringung und Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen zulässig, soweit die verantwortliche Person des Friseurbetriebs nach § 5 Abs. 2 2.ThürSARS-CoV-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt." (gültig ab 1.3.21)