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20.12.2018

Neues Jahr – neues Recht

Betriebsrente, Mindestlohn oder Krankenversicherung sind nur ein paar der Themen, bei denen es 2019 Änderungen gibt. Die folgende Übersicht der Rechtsexperten Maik Haitmann und Wolfgang Büser zeigt wichtige neue Gesetze und Regelungen, die auch für Friseurunternehmer interessant sind.

Arbeit auf Abruf

Vom 1. Januar 2019 an werden die Regeln für Arbeit auf Abruf verschärft. Arbeitnehmer dürfen demnach nicht mehr als ein Viertel ihrer wöchentlichen Mindestarbeitszeit „auf Standby“ gehalten werden. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit darf der flexible Teil maximal 20 Prozent betragen. Ist die Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt, so gelten künftig 20 Stunden (statt bisher 10) pro Woche als vereinbart.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zu Arbeitslosenversicherung wird von 3 Prozent auf 2,5 Prozent gesenkt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Last. Bei einem Monatsverdienst von 2.500 Euro brutto fallen dann insgesamt 150 Euro im Jahr weniger an; 75 Euro pro „Anteil“.

Betriebliche Altersvorsorge

Führen Arbeitnehmer einen Teil ihres Gehaltes an eine Pensionskasse, einen Pensionsfond oder in eine Direktversicherung ab, so muss der Arbeitgeber künftig zusätzlich 15 Prozent als Zuschuss auf den Betrag zur Entgeltumwandlung beisteuern, sofern er selbst dadurch Beiträge zur Sozialversicherung sparen kann. Das gilt für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 - und ab 2022 auch für bestehende Verträge.

Krankenversicherung

Vom 1. Januar 2019 an werden die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beziehungsweise der Rentenkasse bezahlt. Bisher wurden die Zusatzbeiträge für die Krankenkasse von den Versicherten allein getragen. Der allgemeine Beitragssatz bleibt mit 14,6 Prozent unverändert. Selbstständige müssen Beiträge zur Krankenversicherung vom 01. Januar 2019 an nur noch von der - im Vergleich zu 2018 - halbierten Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.038,33 Euro monatlich abführen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 35 Cent auf 9,19 Euro pro Stunde, im Jahr darauf – also 2020 - noch einmal um 16 Cent auf dann 9,35 Euro Stundenlohn.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent und auf 3,30 Prozent für so genannte Kinderlose.

Alles rund um Steuern

Verbraucher mit einer Basisrente („Rürup-Rente“) können im kommenden Jahr einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente auf 24.305 Euro. Und zum anderen erkennt das Finanzamt inzwischen 88 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgabe an (2018: 86 Prozent). 2019 sind also bis zu 21.388 Euro als Sonderausgaben abszugsfähig.

Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Dienstfahrrad zur Verfügung, so kann das vom kommenden Jahr an steuerfrei gefahren werden. Diese Befreiung gilt auch für Elektroräder – vorausgesetzt, sie fahren nicht schneller als 25 km/h.

Um Elektro- und Hybridfahrzeuge zu „pushen“, wird für sie die Grundlage der Besteuerung geändert, wenn sie als Dienstwagen eingesetzt werden. Statt der bisher dafür üblichen 1-Prozent-Regel (1 Prozent des Bruttolistenpreises eines Fahrzeugs wird jährlich auf den Bruttolohn aufgeschlagen und versteuert) gilt für E-Autos, die zwischen 2019 und 2021 angeschafft werden: Nur 0,5 Prozent des Listenpreises werden angesetzt.

Jobtickets, die Arbeitnehmern gratis oder vergünstigt für die Wege zur und von der Arbeit vom Chef zur Verfügung gestellt werden, sind ab 2019 nicht mehr als „geldwerter Vorteil“ zu versteuern. Allerdings werden die dann steuerfreien Leistungen auf die „Entfernungspauschale“ angerechnet, um eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern zu verhindern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung verlängern sich im kommenden Jahr: Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind (zum Beispiel, weil sie Mieteinnahmen haben) auf den 31.07. 2019. Wird ein Steuerberater beauftragt, sogar bis auf den letzten Februar-Tag 2020. Und weil das ein Samstag ist, endet die Frist erst am 02.03.2020.

Der Kinderfreibetrag wird in zwei (bereits feststehenden) Schritten erhöht: Zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro. So erhöht er sich im Jahr 2019 von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und im Jahr 2020 dann auf 7.812 Euro. Das Kindergeld steigt 2019... für das erste Kind von 194 € (bis Juni) auf 204 € (ab Juli) für das zweite Kind von 194 € auf 204 € für das dritte Kind von 200 € auf 210 € für jedes weitere Kind von 225 € auf 235 €.

Quelle: Wolfgang Büser