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13.10.2020

Längere Probezeit wegen Corona?

In der Regel beginnt ein neuer Job mit einer Probezeit. In den vergangenen Monaten war das wegen Corona schwierig.

Zwar wurde ohnehin weniger neu eingestellt – aber es gab und gibt Neueinstellungen. Was ist zu beachten, wenn Beschäftigte wegen der Pandemie während der Probezeit in Kurzarbeit waren? Darf die Probezeit dann einfach verlängert werden?

Ist ein neuer Mitarbeiter infolge der Corona-Pandemie wegen Kurzarbeit gar nicht beziehungsweise wenig tätig, so ist es gut möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in nach den ersten drei oder auch sechs Monaten Probezeit noch gar nicht wirklich entscheiden können, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll oder nicht. Die Länge der Probezeit kann zwischen den beiden grundsätzlich individuell vereinbart werden. Ausnahme: Ein Tarifvertrag gibt eine bestimmte Dauer vor. Üblich sind drei bis sechs Monate. In dieser Zeit sollen sich beide darüber klar werden, ob sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für die übertragene Aufgabe eignet und umgekehrt ob er oder sie diese dauerhaft ausführen will.

Höchstens sechs Monate

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt fest, dass die Probezeit maximal sechs Monate dauern darf. Ist zunächst eine kürzere Probezeit festgelegt, so können die Vertragsparteien eine Verlängerung bis höchstens eben zu dieser Grenze von sechs Monaten vereinbaren. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag müsste dann in diesem Punkt geändert werden. Eine längere Probezeit ist unwirksam, sodass dann die normale Kündigungsfrist gilt. Das Kündigungsschutzgesetz greift – unabhängig von der vereinbarten Probezeit – ohnehin nach sechs Monaten, wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat. Selbst wenn Beschäftigte während ihrer Probezeit krank waren oder Urlaub hatten, verlängert sich die Probezeit nicht automatisch. Auch dann müssen die Vertragsparteien die Verlängerung vereinbaren.

Und die Kündigungsfristen?

Die Kündigungsfristen in der Probezeit sind kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. In der Regel beträgt die Frist zwei Wochen. Sie gilt für beide Parteien, also für Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich. Probezeit bedeutet deshalb nur, dass die Kündigungsfrist verkürzt ist. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dieser vor einer Probezeitkündigung gehört werden.

Quintessenz:Will der Arbeitgeber – auch mit Hinweis auf die komplizierte Situation in Zeiten von Corona - die Probezeit verlängern, so kann er das nicht einseitig tun. Eine Probezeitverlängerung müsste schriftlich vereinbart werden. Hat ein Arbeitnehmer „auf Probe“ Bedenken bezüglich der getroffenen Formulierungen, so sollte gegebenenfalls der Betriebsrat in der Firma befragt oder ein externer Fachmann (wie zum Beispiel ein Fachanwalt für Arbeitsrecht) kontaktiert werden.

Text: Maik Heitmann