20.05.2022
Energiepreispauschale: Arbeitgeber müssen die 300 Euro auszahlen
Der Bundesrat hat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Darin enthalten sind einmalig 300 Euro Energiepreispauschale. Ab September müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Geld mit der Lohnabrechnung auszahlen. Wie genau das geht, erklärt Ecovis Steuerberaterin Magdalena Glück.
Welche Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale?
- Alle Arbeitnehmer in den Steuerklassen eins bis fünf, die sich am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis befinden, sowie
- geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, die ihren Arbeitslohn pauschal versteuern. Geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die geringfügige Beschäftigung ihr erstes Dienstverhältnis ist. Damit wird verhindert, dass die Energiepreispauschale doppelt ausbezahlt wird.
- Alle, die irgendwann im Jahr 2022 als Arbeitnehmer beschäftigt waren, erhalten die 300 Euro – allerdings erst mit der Einkommensteuerveranlagung.
Wann und wie zahlen Arbeitgeber die 300 Euro Energiepreispauschale aus?
Arbeitgeber zahlen die Pauschale im September 2022 zusätzlich zum Lohn aus. Dazu vermerkt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung ein „E“. Die Pauschale ist sozialabgabenfrei, aber steuerpflichtig. Bei pauschal besteuerten Minijobs sind die 300 Euro steuerfrei. Sofern Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern kalendervierteljährlich abführen, lässt sich die Energiepreispauschale auch im Oktober auszahlen.
Wie kommen Arbeitgeber wieder an ihr Geld und wann?
Die Energiepreispauschale (EEP) wird mit der Lohnsteuer verrechnet. Der Arbeitgeber führt somit einfach weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Müssen Arbeitgeber mehr EEP an Arbeitnehmer auszahlen, als diese Lohnsteuer zahlen, bekommen sie die Differenz vom Finanzamt.
Bekommen auch Selbstständige die EEP und wenn ja wie?
Neben Arbeitnehmern bekommen auch Landwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige die Pauschale. Bei ihnen gilt die EEP als sonstige Einkünfte. Die Freigrenze von 256 Euro wird nicht angewandt. Rentner oder Beamtenpensionäre bekommen die EEP nicht. Selbstständige, Landwirte und Gewerbetreibende bekommen die EEP, indem sie die Einkommensteuervorauszahlung mindern. Erfolgt keine Vorauszahlung, dann lässt sich der Betrag erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen. „Das passiert dann automatisch“, sagt Steuerberaterin Magdalena Glück, „ein besonderer Antrag ist nicht nötig.“
Und wie viel bleibt am Ende von der EEP übrig?
Das ist individuell unterschiedlich, denn die EEP unterliegt dem persönlichen Einkommensteuertarif. Menschen mit einem geringen Einkommen müssen davon nichts oder weniger versteuern als Menschen mit einem hohen Einkommen. Die Bundesregierung rechnet mit Steuermehreinnahmen durch die EEP von 3,4 Milliarden Euro. Durchschnittlich betrachtet bleiben den EEP-Empfängern 226 Euro. Neben der Einkommensteuer mindern manchmal auch Zuschlagsteuern wie die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag die Pauschale weiter. Pauschal besteuerte Minijobber können sich am meisten freuen: Aus Vereinfachungsgründen verzichtet der Gesetzgeber hier auf die Besteuerung. „Viele Bürger werden sich über das Geld freuen. Aber für Arbeitgeber ist die Energiepreispauschale zusätzliche Arbeit“, kritisiert Steuerberaterin Glück. „Elf neue Paragraphen hat der Gesetzgeber dafür ins Einkommensteuergesetz geschrieben. Bürokratieabbau sieht anders aus.“
Überblick: Die zusätzlich im Steuerentlastungsgesetz 2022 enthaltenen Maßnahmen
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022.
- Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022.
- Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent sowie Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie.
- Einmaliger Kinderbonus von 100 Euro pro Kind.
Quelle: Ecovis