22.12.2022
Recht und Gesetz: Was ist neu in 2023?
Ob Ausbildungsvergütung, Gas- und Strompreisbremse oder Zusatzbeitrag für die Krankenkassen – im neuen Jahr treten etliche Gesetze und Neuerungen in Kraft. Die wichtigsten Änderungen 2023 sind hier zusammengefasst.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung steigt am 1. Januar 2023 von 2,4 Prozent auf 2,6 Prozent.
Ausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Ausbildungsbetriebe müssen angemessen bezahlen und im Laufe der Ausbildung – mindestens jährlich – die Vergütung anpassen. Für Lehrverträge, die vom 1. Januar 2023 an beginnen, gilt für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 620 Euro.
Bürgergeld
Das Bürgergeld löst das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ab. Unter anderem gelten künftig höhere Zuverdienstgrenzen für Bedürftige. Wer als Bezieher von Bürgergeld ein Vermögen von bis zu 40.000 Euro angespart hat, der muss dieses ein Jahr lang nicht antasten. Leistungskürzungen sind weiterhin vorgesehen, wenn Empfänger ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen. Folgende Regelsätze sind vorgesehen: Alleinstehende Person: 502 Euro, Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften: 451 Euro, Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren: 420 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren: 348 Euro, Kinder von 0 bis 5 Jahren: 318 Euro.
Digitale Rentenübersicht
Die Digitale Rentenübersicht soll einen Überblick darüber geben, wie viel Geld der oder die Einzelne fürs Alter bereits angespart hat und ob gegebenenfalls noch mehr Vorsorge nötig ist. In der Übersicht sind Informationen über die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge aufgelistet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund startet die Digitale Rentenübersicht stufenweise. Die Bürger sollen ab Sommer 2023 auf die Digitale Rentenübersicht zugreifen können, Ende 2023 aber wohl sicher.
Einkommensteuer
Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Steuern gezahlt werden müssen – steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro. Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent (der aktuell ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift), ist im kommenden Jahr ab 62.810 Euro fällig.
Gaspreisbremse
Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen) ab März 2023 von einem gedeckelten Gaspreis von zwölf Cent brutto pro Kilowattstunde profitieren. Bei Fernwärme gilt ein garantierter Preis von 9,50 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Preisdeckel für Gas und Wärme soll für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gelten, damit ein Anreiz zum Sparen erhalten bleibt. Für die restlichen 20 Prozent wird der marktübliche Preis fällig. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 sollen im März 2023 rückwirkend mit angerechnet werden.
Grundsteuererklärung
Die verpflichtende Grundsteuererklärung können Haus-, Wohnungs- und Grundstücksbesitzer noch bis Ende Januar 2023 abgeben. Die Abgabefrist war bundesweit verlängert worden, um Bürger, Wirtschaft und Steuerberater zu entlasten.
Häusliches Arbeitszimmer
Wer keinen Büroraum für seine Büroarbeit hat und diese deshalb im häuslichen Arbeitszimmer erledigt, der kann bislang bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten beziehungsweise als Betriebsausgaben berücksichtigen – aber nur, wenn die Arbeitszimmerkosten nachgewiesen werden. Ab 2023 wird dieser Betrag ein Pauschbetrag sein, so dass Nachweise über die tatsächlichen Kosten nicht erbracht werden müssen.
Hinzuverdienstgrenze für Rentner
Zum 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bisher können Rentner erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze unbeschränkt nebenbei verdienen. Für die Jahre 2020 bis 2022 war die Hinzuverdienstgrenze im Rahmen einer befristeten Corona-Sonderregelung auf knapp 46.000 Euro im Jahr erhöht worden. Ohne die Gesetzesänderung wäre sie zum 1. Januar 2023 (wieder) auf 6.300 Euro gefallen. Auch Bezieher von Erwerbsminderungsrenten können künftig mehr dazuverdienen: Bis zu 17.272,50 Euro bei voller Erwerbsminderung und bis zu 34.545 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung pro Jahr können zur Rente ohne Abzüge hinzuverdient werden.
Kindergeld/Kinderzuschlag
Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2023. Konkret gibt es für jedes Kind ab Januar 2023 250 Euro monatlich. Bisher galt folgende Staffelung: Für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Im Jahr 2023 erhält eine Familie mit zwei Kindern demnach 744 Euro mehr als im Jahr 2022. Auch der Kinderzuschlag steigt zum 1. Januar. Der Höchstbetrag ist dann 250 Euro pro Monat. Diesen Zuschlag können Familien beantragen, die zwar eigenes Einkommen erarbeiten, aber trotzdem finanziell stark wanken.
Midijob-Grenze
Zum 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro. Zuletzt war sie zum 1. Oktober 2022 von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen.
Rentenerhöhung
Rentner können im kommenden Jahr mit mehr Geld rechnen. Nach offizieller Schätzung soll die gesetzliche Rente zum 1. Juli 2023 in den alten Bundesländern um rund 3,5 Prozent und im Osten um knapp 4,2 Prozent steigen. Die genaue Höhe der Rentenanpassung 2023 wird voraussichtlich im März 2023 durch die Bundesregierung festgelegt.
Sonderausgabenabzug
Für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Rürup-Rente (so genannte Basisversicherung) gilt ab 2023 der 100-prozentige Sonderausgabenabzug bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Damit soll eine Doppelbesteuerung von Renten in Zeiten des Ruhestands vermieden werden.
Sparerpauschbetrag
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass der Sparerpauschbetrag im Jahr 2023 (ledig/zusammenveranlagte Eheleute) auf 1.000 Euro/2.000 Euro erhöht (vorher 801 Euro/1.602 Euro) wird. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe werden nicht besteuert. Zudem steigt der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges, im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung auswärtig untergebrachtes Kind auf 1.200 Euro (aktuell 924 Euro).
Strompreisbremse
Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr sollen für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose höchstens 40 Cent brutto pro Kilowattstunde bezahlen. Wie bei der Gas- und Wärmepreisbremse, sollen im März auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden.
Umweltbonus
Ab dem 1. Januar 2023 sinkt der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge wird es gar keine Förderungen mehr geben. Der Umweltbonus beträgt dann bei einem Fahrzeugpreis bis zu 40.000 Euro 4.500 Euro und bei einem Preis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro 3.000 Euro. Für Fahrzeuge, die mehr als 65.000 Euro kosten, gibt es keine Förderung.
Zusatzbeitrag Krankenkasse
Gesetzlich Krankenversicherte müssen ab dem Jahr 2023 höhere Beiträge zahlen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 1,60 Prozent. Aktuell beträgt der 1,30 Prozent.
Quelle: Maik Heitmann, Redaktionsbüro Büser