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04.03.2022

Anstieg der Mini- und Midijob-Grenze

Zum 1. Oktober 2022 steigt die Minijob-Grenze auf 520 Euro. Außerdem wird auch der so genannte Übergangsbereich (Midijob) erhöht. Maik Heitmann beantwortet Fragen dazu.

520 statt bisher 450 Euro darf man ab Oktober 2022 im Minijob verdienen. Die Ankündigung des Bundesarbeitsministeriums, Mini- und Midijob-Grenze zu erhöhen, sorgt allerdings auch für Kritik. So befürchten Gewerkschaften, dass durch die Anhebung mehr reguläre Arbeitsplätze verdrängt werden. Wie wirkt die Erhöhung tatsächlich? Was bedeute sie für die Stundenzahl der Minijobber? Und was sollten Arbeitgeber beachten?

Warum steigt die Minijob-Grenze überhaupt?

Derzeit beträgt die Minijob-Grenze 450 Euro monatlich. Dabei handelt es sich um einen starren Wert, der sich nicht an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert. Daher führten die Erhöhungen des Mindestlohns bisher stets dazu, dass Minijobber weniger Stunden arbeiten konnten. Ab Oktober 2022 wird die Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie erhöht sich mit jeder Mindestlohnerhöhung ab 2023. Das führt dazu, dass Arbeitgeber künftig nicht mehr die Arbeitszeit ihrer Minijobber anpassen müssen, wenn der Mindestlohn steigt.

Wie viel dürfen Minijobber ab Oktober arbeiten?

Minijobber können bei einem Mindestlohn von zwölf Euro und der Minijob-Grenze von 520 Euro ab Oktober 2022 pro Monat 43,33 Stunden im Monat arbeiten, ohne dass sie die Grenze überschreiten.

Was ist mit Einmalzahlungen?

Das Arbeitsministerium sieht eine Sonderregelung für nicht mit Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen vor. Damit sind Prämien, Tantiemen oder Sonderzahlungen gemeint, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben oder die an bestimmte Ziele geknüpft sind. Diese Einmalzahlungen führen nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, wenn sie höchstens in zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vorliegen und der Arbeitslohn innerhalb eines Kalenderjahres das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.

Dazu ein Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt seinem Minijobber abhängig vom Erfolg des Unternehmens im November 2023 eine Prämie in Höhe eines Monatsverdiensts von 520 Euro. Weitere Sonderzahlungen gibt es nicht. Der Arbeitnehmer erhält monatlich ein laufendes Gehalt von 520 Euro. Das laufende Gehalt darf zusammen mit der Sonderzahlung im Jahr 2023 den Betrag von 7.280 Euro (520 € x 14) nicht übersteigen. Da die insgesamt gezahlte Vergütung des Minijobbers bei 6.760 Euro im Jahr 2023 liegt und der Arbeitgeber in diesem Beispiel nur in einem Monat mehr als 520 Euro gezahlt hat, führt die Prämie nicht zum Wegfall der Minijob-Regelung für den Arbeitnehmer. 

Was ist mit dem „Übergangsbereich“?

Der so genannte Übergangsbereich (Midijobs) spielt sich aktuell bei Monatsverdiensten zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro ab. Früher hieß dieser Bereich „Gleitzone“. Bei Verdiensten dieser Art zahlt der Arbeitgeber reguläre Sozialversicherungsbeiträge. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind aber reduziert. Der Arbeitnehmer bekommt somit mehr Netto vom Brutto. Für den Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge aber wie volle Beiträge. Das hat den positiven Effekt, dass sie später nicht zu einem geringeren Rentenanspruch führen. Von Oktober an wird die Obergrenze dieser Verdienste auf 1.600 Euro im Monat festgelegt. Die Ausdehnung auf 1.600 Euro führt dazu, dass noch mehr Geringverdiener und Teilzeitkräfte von den reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren. Und das soll sie ermutigen, ihre Arbeitszeit aufzustocken. In dem Übergangsbereich wird verhindert, dass Abzüge unverhältnismäßig stark ansteigen.

Quelle: Maik Heitmann, Redaktionsbüro Büser