Friseure dürfen weiterhin Kunden begrüßen. Foto: Melanie Fredel

02.11.2020

November-Lockdown: Checken Sie die Länderverordnungen

Seit heute gelten bundesweit neue Corona-Regeln, um die zuletzt sehr stark angestiegenen Infizierten-Zahlen unter Kontrolle zu bekommen. Nicht alle Länder setzen die Vorgaben, die Kanzlerin Merkel und die Länderchefs vergangene Woche beschlossen hatten, eins zu eins um. Unternehmer sollten sich deshalb unbedingt bei ihrer jeweiligen Landesregierung und auch vor Ort in den Kommunen nach den neuen Regelungen erkundigen.

Während bundesweit Friseursalons geöffnet bleiben dürfen, gilt das für Kosmetikstudios nicht. Eine Ausnahme bilden Sachsen-Anhalt und Thüringen. In Sachsen-Anhalt sollen alle Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege offen bleiben, auch Kosmetiker und Sonnenstudios. Und auch in Thüringen können Kosmetik- und Nagelstudios weiterhin Kunden bedienen.
Baden-Württemberg erlaubt dies beispielsweise nicht. Hier müssen auch Nagel-und Kosmetikstudios schließen. Beide Dienstleistungen werden nicht als „absolut zwingendes Grundbedürfnis“ klassifiziert – im Gegensatz zum Haarschnitt. Allerdings: „Friseure und Barbershops dürfen jedoch nur normale Friseurdienstleistungen anbieten. Dazu zählen z.B. das Waschen, Schneiden, Färben und Föhnen der Haare. Kosmetische Leistungen, Bartpflege sowie Wellnessbehandlungen sind hier ebenfalls nicht erlaubt“, heißt es dazu in den erklärenden FAQs.

Bitte informieren Sie sich deshalb bei Ihren jeweiligen Bundesländern, Innungen und Kommunen, welche Regelungen im Speziellen bei Ihnen gelten!