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07.07.2022

Urteil: Kein Gehalt im Lockdown

Unser Rechtsexperte Sven Kobbelt hat sich ein Urteil angeschaut, dessen Fall sich in der Zeit der Corona-Schließungen zugetragen hat. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat im Juni 2022 entschieden.

1. Was ist passiert?

Kurz vor dem Weihnachtsgeschäft hat sich A, die ein Blumengeschäft betreibt, Verstärkung geholt. Die neue Mitarbeiterin fängt Anfang November an zu arbeiten – aber nicht für lange. Denn unser Fall spielt im Jahr 2020 und Mitte Dezember kam der Lockdown, das Geschäft musste schließen. Nachdem der Lockdown Woche um Woche verlängert wurde, muss sich A von der neuen Mitarbeiterin schon im Februar wieder trennen und spricht eine Kündigung aus, das Arbeitsverhältnis endet. Weil es um die Wirksamkeit der Kündigung Streit gibt, macht die Mitarbeiterin weitere Gehaltsansprüche geltend, unter anderem auch für die Zeit bis zum Ende des Lockdowns im April. Dagegen wehrt sich A. Denn zum einen sei die Kündigung wirksam und zum anderen könne sie ja nichts dafür, wenn der Laden geschlossen werde. Gehalt sei jedenfalls während des Lockdowns nicht zu zahlen. Die Mitarbeiterin bleibt dabei: Sie habe die Arbeitsleistung angeboten, und wenn A die Arbeit nicht annehme, sei das eben ihr Problem und unternehmerisches Risiko. Die bisherige Rechtsprechung sehe das jedenfalls genauso.

2. Was sagt das Gericht?

Der Fall kommt vor das Arbeitsgericht Stuttgart. Neben vielen wunderbaren Fragen rund um die Kündigung beschäftigt sich das Arbeitsgericht auch mit der Frage des Gehaltsanspruchs während des Lockdowns und orientiert sich dabei an einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 13.10.2021 5 AZR 211/21). Das Arbeitsgericht folgt der BAGRechtsprechung. Wenn die Betriebsschließung durch Behörden aufgrund einer allgemeinen Situation angeordnet sei und alle gleichartigen Betriebe gleichermaßen treffe, sei kein Gehalt zu bezahlen. Denn es läge gerade kein vom Unternehmer zu tragendes wirtschaftliches Risiko vor, der Arbeitgeber komme gerade nicht in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung. Dabei – und an dieser Stelle geht das Arbeitsgericht weiter – komme es auch nicht darauf an, ob der Unternehmer mit Kurzarbeitergeld oder bspw. einem Lieferservice Alternativen habe. Jedenfalls könne der Arbeitnehmer höchstens einen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn der Arbeitgeber die Nutzung solcher Alternativen vorwerfbar unterlasse, wofür wiederum der Arbeitnehmer die Beweislast trage. Und damit weist das Gericht alle Lohnansprüche ab, der Arbeitgeber muss keine Zahlungen leisten.
(Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil v. 09.06.2022 – 11 Ca 3970/21 – nicht rechtskräftig)

3. Was heißt das für Sie?

Wer sich jetzt dunkel erinnert, zu diesem Thema an selber Stelle schon einmal etwas gelesen zu haben, erinnert sich richtig. Damals war die Entscheidung des BAG ganz neu und betraf vor allem 450-Euro-Jobs. Vielfach wurde davon ausgegangen, dass die Entscheidung nicht auf reguläre Beschäftigungsverhältnisse übertragbar sei, weil gerade die Möglichkeit bestand, Kurzarbeitergeld zu bezahlen. Diese Einschätzung ist nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart nur teilweise richtig: Wenn Kurzarbeit wirksam vereinbart ist und Kurzarbeitergeld gezahlt wird, darf der Arbeitgeber dieses natürlich nicht einfach einbehalten. Es besteht aber gerade keine Pflicht, eine Vereinbarung über Kurzarbeit abzuschließen. Wird aufgrund eines allgemeinen Lockdowns ein Betrieb geschlossen und kann der Arbeitgeber daher die Arbeitsleistung nicht annehmen, gerät er nicht in Annahmeverzug. Und wenn er nicht im Annahmeverzug ist, muss er auch keinen Annahmeverzugslohn zahlen. Wer jetzt also noch gerichtliche Verfahren mit (ehemaligen) Mitarbeitern über Lohnansprüche aus der Zeit des Lockdowns führt, bekommt von den Gerichten den Rücken gestärkt.

Im Hinterkopf
Eines darf aber niemand vergessen: Bislang ist noch jeder Lockdown auch wieder aufgehoben worden. Und wer dann wieder die Türe seines Salons öffnen möchte, braucht motivierte und zuverlässige Mitarbeiter* innen. Die Aussetzung von Gehaltszahlungen unter Verweis auf die Rechtsprechung ist dabei sicher keine weise Entscheidung.

Sven Kobbelt ist Rechtsanwalt und Experte für mittelständische Unternehmen.