Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht kippte am 10. Dezember die 2G+-Regel für Friseure und körpernahe Dienstleistungen.
Für körpernahe Dienstleistungen in Niedersachsen gilt künftig in allen drei Warnstufen die 3G-Regelung. Die 2G-plus-Regel bei körpernahen Dienstleistungen sei unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Bundesland unangemessen, urteilten die Richter. Das Infektionsrisiko könne durch das Tragen einer Maske oder eines negativen Corona-Tests deutlich eingedämmt werden. Vorerst gilt jetzt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Schutzmaske und zur Erfassung der Kontaktdaten von Kund*innen. Der ZV Friseurhandwerk begrüßt die Entscheidung.
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