13.09.2016

Haare zu kurz: Gericht weist Klage ab

Vier Tage nach ihrem Friseurbesuch tauchte eine Kundin wieder im Salon auf und warf ihrem Friseur vor, er hätte ihr die Haare viel zu kurz geschnitten. Eine Wiedergutmachung lehnte sie ab. Sie klagte und verlor.

Vier Tage nach ihrem Friseurbesuch tauchte eine Kundin wieder im Salon auf und warf ihrem Friseur vor, er hätte ihr die Haare viel zu kurz geschnitten. Sie leide psychisch und musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Außerdem seien die Längen ungleich, es gebe Löcher, der Pony sei schief und der Schnitt technisch nicht korrekt ausgeführt worden. Der Friseur entschuldigte sich, gab der Frau die 45 Euro für den Schnitt zurück und bot ihr an, die Längen anzugleichen bzw. mittels einer Haartresse anzupassen. Dies alles lehnte die Kundin ab. Letztendlich verklagte sie den Friseur auf Schadensersatz plus Schmerzensgeld in Höhe von rund 5.000 Euro.

Gericht weist Klage ab

Das Landgericht Kassel hat jetzt die Klage abgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits selbst tragen. Zur Urteilsbegründung führte das Gericht an, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte und unbegründet sei. Die Frau habe nicht nachweisen können, dass „nur ein Spitzen schneiden vereinbart gewesen war und kein Neuschnitt“. Auch, dass der Friseur ihr die Haare gegen ihren Willen um 30 cm gekürzt hatte, ließ sich nicht klären. Auch nicht mittels Zeugen. Eine Wiedergutmachung seitens des Friseurs hatte die Klägerin verweigert. Deshalb, so das Gericht, könne sie auch keine weiteren Schadensersatzansprüche geltend machen. (AZ: 4 O 766/16, LG Kassel)