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05.04.2019

Ein Urteil unter der Lupe: Das Recht auf Nachbesserung

Die Färbung ist missglückt, eine Nachbesserung lehnt der Kunde ab. Hat er dann Anspruch auf Schadenersatz? Unser Rechtsexperte Sven Kobbelt hat sich das Urteil näher angeschaut.

1. Was ist passiert?

Seelig lächelnd hält Kundin A. an einem sonnigen Ostertag dem Friseur ihr Handy unter die Nase. Darauf zu sehen ist ein Bild der Bloggerin Y. Diese surft immer noch auf der „Silberwelle“, und das möchte A. nun auch. Der Friseur weist auf die Risiken hin und beginnt mit der Behandlung. Zwei Stunden später erstrahlen die Haare in sattem Gelb. A. strahlt nicht mehr und verlangt sofortige Nachbehandlung. Dies lehnt der Friseur ab, um Haare und Kopfhaut nicht überzustrapazieren. Er bietet jedoch einen späteren Alternativtermin an und gibt A. eine Tönung zur Nachbehandlung für zu Hause mit. A. bezahlt die geforderten 150 Euro und verlässt den Salon. An Weihnachten entsinnt sie sich der Geschehnisse um Ostern und verlangt vom Friseur nun 1.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Behandlung sei mangelhaft gewesen und habe eine Nachbehandlung bei einem anderen Friseur erforderlich gemacht. Der damalige Friseur merkt an, dass er nach rund acht Monaten davon habe ausgehen dürfen, dass die Sache erledigt sei. Entrüstet zieht A. vor Gericht.

2. Was sagt das Gericht?

Zeit für Runde 1 vor dem Amtsgericht. Das Gericht prüft sauber die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch und kommt rasch zu dem Ergebnis, dass ein solcher Anspruch der A. nicht besteht. Ist eine Leistung aus einem Werkvertrag mangelhaft, muss der Kunde Nachbesserung verlangen. Lehnt der Friseur die Nachbesserung endgültig ab oder ist dem Kunden eine Nachbesserung durch denselben Friseur nicht zuzumuten, entsteht dem Kunden ein Ersatzanspruch. Vorliegend habe der Friseur die Nachbesserung zwar aus gesundheitlichen Gründen zunächst verweigert, gleichzeitig habe er aber eine Nachbesserung zu einem späteren Zeitpunkt angeboten. Dies wiederum habe A. nicht angenommen und auch in der Folge keine Nachbesserung verlangt. Daher bestehe kein Ersatzanspruch der A., sie hätte dem Friseur zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Die Klage wird abgewiesen.
(AG München, 24.01.2019 – 213 C 8595/18)

3. Was heißt das für Sie?

Schauen wir uns einmal die Thematik der Nachbesserung an. Friseur und Kunde schließen einen Werkvertrag, der Friseur schuldet ein bestimmtes Werk. Ist dies mangelhaft, kann der Kunde Nachbesserung verlangen. Erst wenn diese Nachbesserung abgelehnt wird oder fehlschlägt, hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch. Mangelhaft ist das Werk, wenn es von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Nach diesem kurzen Exkurs in die Theorie sind wir am entscheidenden Punkt: Was ist die vereinbarte Beschaffenheit? Wichtig ist, dass Friseur und Kunde zu Beginn jedes Auftrages klar definieren, was passieren soll. Heißt „ein bisschen kürzer“ zwei oder zwanzig Zentimeter? Heißt „so ein cooler Rosa-Ton“ das leuchtende Magenta eines großen Mobilfunkanbieters? Wichtig ist dabei auch, von vornherein darauf hinzuweisen, wie nah man der vereinbarten Beschaffenheit kommen kann. („Ich möchte so aussehen wie Y!“ – „Tut mir leid, ich bin Friseur, nicht plastischer Chirurg“). Im Beispielfall ist das Ziel klar verfehlt worden. Gelb ist nicht Silber. Der betroffene Friseur hat richtig reagiert. Anstatt den Mangel blindlings zu „verschlimmbessern“ hat er eine Nachbesserung angeboten. Das Gesetz sieht bis zu drei Versuche vor, bis eine Nachbesserung als gescheitert gilt. Und nur in wirklich drastischen Fällen wird eine Unzumutbarkeit angenommen.

Grundsätzlich haben Sie also reichlich Gelegenheit, einen missglückten Termin zu korrigieren. Das sollten Sie dann aber unentgeltlich tun. Nicht nur aus Kulanz, sondern auch, weil mit der Nachbesserung erst die vereinbarte Beschaffenheit erreicht wird.