23.11.2023
Weihnachtsevent fürs Friseurteam: Achtung, das Finanzamt kocht mit!
Was man bei Veranstaltungen mit dem Salonteam in Sachen Vorsteuerabzug beachten muss, weiß Rechtsanwalt Stefan Eglseder. Er hat sich ein entsprechendes Urteil angeschaut.
1. Was ist passiert?
Der Kläger führte im Dezember 2015 für eine Gruppe von Arbeitnehmern eine Weihnachtsfeier durch. Für ein „Kochevent“ wurde ein entsprechendes Kochstudio gemietet. Die Teilnehmer bereiteten unter der Anleitung von zwei Köchen gemeinsam ein Abendessen zu, das sie anschließend gemeinsam verzehrten. Mit einer Rechnung vom 21.12.2015 wurden dem Kläger für das „Kochevent für 32 Personen“ folgende Aufwendungen als Leistung berechnet: 2.880 € für Personal und Miete, 465,90 € für Getränke, 400 € für zwei Stunden extra Miete, 174 € für zwei Stunden extra Personal, 744,78 € Umsatzsteuer, insgesamt ein Bruttobetrag in Höhe von 4.664,68 €.
In der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2015 wurde die Vorsteuer aus der Rechnung zunächst nicht zum Abzug gebracht. Mit Schreiben vom 12.02.2016 beantragte der Kläger jedoch den Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die Weihnachtsfeier. Der Kläger war der Ansicht, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung in Höhe von 744,78 € auch dann bestehe, wenn die Kosten der Veranstaltung die Freigrenze von 110 € (brutto) je Arbeitnehmer übersteigen.
2. Was sagt das Gericht?
Das zuständige Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung seien überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlasst, wenn die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 € überstiegen. Der Kläger scheiterte im Weiteren bei der Durchsetzung des Vorsteuerabzugs im Einspruch- und Klageverfahren vor dem Finanzgericht.
Das letzte Wort hatte der Bundesfinanzhof (BFH). Mit Urteil vom 10.05.2023, V R 16/21 entschied er, dass der Vorsteuerabzug zu Recht versagt wurde. Wenn der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen bezieht, ist er nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise trotz Vorliegen des „privaten Bedarfs“ nur, wenn es sich um sogenannte „Aufmerksamkeiten“ handelt. Hierzu hielt der BFH folgendes fest: Umsatzsteuerrechtlich ist die 110-€-Grenze weiterhin als Freigrenze zu verstehen. Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind in die Berechnung der 110€-Freigrenze einzubeziehen.
3. Was heißt das für Sie?
Eine Betriebsveranstaltung löst steuerliche Fragestellungen bei der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer aus. In der Lohnsteuer ist durch eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015 mittlerweile ein sog. Freibetrag in Höhe von 110 € ausschlaggebend, eine Lohnversteuerung kommt daher nur für den Betrag über 110 € in Betracht. In der Umsatzsteuer gilt hingegen die 110€-Grenze als sog. Freigrenze, d. h. sobald die 110€-Grenze überschritten wird, ist umsatzsteuerrechtlich die gesamte Veranstaltung nicht mehr als „Aufmerksamkeit“ zu beurteilen.
In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug zu versagen, eine unentgeltliche Wertabgabe kann im Gegenzug unterbleiben. Auch zeigt das Urteil noch mal deutlich, wie streitanfällig die Frage nach der unternehmerischen Veranlassung einer Freizeitveranstaltung ist. „Teambuilding-Events“ oder Betriebsausflüge werden im Regelfall dem privaten Interesse zugeordnet werden müssen und zwar auch dann, wenn diese das Betriebsklima verbessern sollen. Letzteres tritt bei einer Gesamtbetrachtung regelmäßig in den Hintergrund.
Kein Freibrief
Vor diesem Urteil wurde teilweise gefordert, dass die 110€-Freigrenze in der Umsatzsteuer auch als Freibetrag behandelt werden soll. Der Bundesfinanzhof hat dies aber klar verneint.