Foto: Melanie Fredel

23.04.2021

Bundesnotbremse: Was gilt für Friseure?

Friseursalons dürfen auch bei Eintreten der so genannten Bundesnotbremse geöffnet bleiben. Es gelten dann diese Maßnahmen.

Die Bundesnotbremse greift automatisch ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt also an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen. Die jetzt erfolgten Änderungen des Gesetzes sind bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Der Zentralverband fasst die Maßnahmen, die neben den bisherigen Corona-Auflagen für Friseurbetriebe gelten, noch einmal zusammen:

Masken: Alle Anwesenden im Salon müssen eine FFP2-Maske oder vergleichbar tragen. Dazu zählen die Masken des Standards FFP2 und Masken des Standards KN95/N95. Ob ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden.

Testpflicht für Kundinnen und Kunden: Für die Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen müssen Kundinnen und Kunden einen Corona-Negativtest vorweisen, welcher nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Möglich sind folgende Testarten:

  • PCR-Test in Corona-Teststelle. Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Schnelltest in Corona-Teststelle (gegen Bezahlung). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Schnelltest in Corona-Teststelle (sogenannter Bürgertest, kostenlos). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Ob ein sogenannter Selbsttest (Spucktest) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden.

Bereits Anfang der Woche hat die Bundesregierung auf dem so genannten Verordnungsweg eine Erweiterung des Arbeitsschutzes erlassen:

Testangebot für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Saloninhaberinnen und Saloninhaber sind verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zweimal in der Woche ein Testangebot zu machen. Die Beschäftigten stehen nicht in der Pflicht, sich auch zu testen.

Mögliche Testarten:

  • Selbsttest durchgeführt von Beschäftigten am Arbeitsort oder zu Hause.
  • Schnelltest durchgeführt von geschultem Personal im Schnelltestzentrum oder im Betrieb.

Wichtig: Informieren Sie sich immer bei Ihrem Gesundheitsamt bzw. Ordnungsamt vor Ort, da es je nach Kommune/ Ort unterschiedliche Regelungen geben kann.

Weiterführende Informationen zu den zusätzlich zu treffenden Maßnahmen im Friseursalon bei Eintreten der Bundesnotbremse finden Sie auch auf der Website des ZV.