Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine branchenübergreifende Untergrenze dar, an der sich viele Friseursalons bei der Bezahlung ihrer Beschäftigten orientieren. Die Debatte rund um die geplante Erhöhung des Mindestlohns, der ab 2026 zunächst auf 13,90 Euro ansteigen soll, schlägt auch im Friseurhandwerk hohe Wellen. Während einige Salons die Erhöhung als dringend notwendige Anpassung an die Lebenshaltungskosten sehen, bleibt bei anderen die finanzielle Belastung ein kritisches Thema. Wir geben einen Überblick zu den aktuellen Entwicklungen rund um das Thema Mindestlohn Friseure und informieren zusätzlich über alle tariflichen Löhne.
Inhaltsübersicht
- Wie hoch ist der Mindestlohn bei Friseuren?
- Mindestlohn Friseure: Wer hat Anspruch darauf und wer nicht?
- Wie viel verdient eine Friseurin pro Stunde?
- Wer beschließt den Mindestlohn?
- Wie hat sich der Mindestlohn im Friseurhandwerk entwickelt?
- Welche Auswirkungen hat die Mindestlohnerhöhung auf Friseurbetriebe?
- Wann gibt es 15 Euro Mindestlohn?
- Wo finden im Friseurhandwerk Tarifverträge Anwendung?
- Wie hoch ist der Mindestlohn Friseure verglichen mit anderen Branchen?
- Was passiert bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?
- Fazit Mindestlohn Friseure
Wie hoch ist der Mindestlohn bei Friseuren?
Der Mindestlohn Friseure entspricht dem derzeit in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 12,82 Euro pro Stunde. Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt in den meisten Teilen Deutschlands für Friseur*innen mit abgeschlossener Ausbildung. Den Betrag erhalten dabei insbesondere Berufsanfänger*innen oder Arbeitnehmer*innen, die in Regionen mit niedrigeren Tariflöhnen arbeiten.
In einigen Bundesländern gelten spezielle Lohnuntergrenzen, die von Arbeitgeber*innen und Gewerkschaften ausgehandelt werden. Die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhne können vom gesetzlichen Mindestlohn abweichen und existieren in folgenden Bundesländern und Regionen:
Mindestlohn Friseure: Wer hat Anspruch darauf und wer nicht?
Anspruch auf den Mindestlohn haben alle festangestellten Mitarbeiter*innen im Friseurhandwerk. Die Betriebsgröße spielt dabei keine Rolle.
Der Anspruch auf den Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Praktikant*innen im freiwilligen sowie Pflicht- und Orientierungspraktikum. Auch Langzeitarbeitslose erhalten im ersten halben Jahr keinen gesetzlichen Mindestlohn. Gleiches gilt für Selbstständige und Minderjährige ohne Ausbildung.
Wie viel verdient eine Friseurin pro Stunde?
Während den Mindestlohn Friseure beziehen, die in der Regel am Anfang ihres Berufslebens stehen, können alle anderen Arbeitenden in dieser Branche generell mit höheren Stundenlöhnen rechnen. Die Höhe des Stundenlohns hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen die Ausbildungsstufe und Erfahrung der Friseur*in, das Bundesland, in dem sich der Arbeitsort befindet, sowie das Vorhandensein eines Tarifvertrags. Mit steigender Berufserfahrung steigt üblicherweise auch das Gehalt. Trinkgelder können den Stundenlohn zusätzlich aufbessern.
Laut einer Erhebung der Bundesagentur für Arbeit werden die höchsten Stundenlöhne an Friseur*innen in Baden-Württemberg gezahlt. Hier geht die Spanne des Monatsverdienstes durchschnittlich von 1.862 Euro (Stundenlohn rund 10,72) im unteren Bereich bis 2.495 Euro (Stundenlohn rund 14,39) im oberen Bereich. Die niedrigsten Löhne werden der Erhebung zufolge in Thüringen gezahlt. Hier reicht die Spanne von 1.570 Euro bis 2.178 Euro. Quelle: Arbeitsagentur
Für Friseur*innen mit abgeschlossener Berufsausbildung in Gesamt-Deutschland enthält der Entgeltatlas folgende Werte als mittlere monatliche Vollzeit Bruttoentgelte (als Fachkraft werden hier alle Arbeitskräfte verstanden, die vom Arbeitgeber nach Abschluss der Berufsausbildung gemeldet wurden):

Generell sollte man hier aber beachten: bei der Frage, wie viel Friseur*innen verdienen, gibt es deutliche Unterschiede zwischen Berufseinsteiger*innen und erfahrenen Fachkräften. Ebenfalls sehr unterschiedlich können die Löhne in tarifgebundenen und nicht-tarifgebundenen Salons aussehen.
Wer beschließt den Mindestlohn?
Alle zwei Jahre gibt die Mindestlohnkommission eine Empfehlung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ab. Diese Mindestlohnkommission besteht aus Vertreter*innen von Arbeitgebenden, Gewerkschaften sowie einer unabhängigen Vorsitzenden und wird im Fünf-Jahres-Takt von der Bundesregierung neu berufen. Ziel der Gremiumsarbeit ist es, eine wirtschaftlich ausgewogene Entscheidung zu treffen. Hierfür sollen sowohl die Interessen von Arbeitnehmenden als auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit berücksichtigt werden.
Die Empfehlung der Mindestlohnkommission geht dann an die Bundesregierung, bzw. an den zuständigen Bundesarbeitsminister, der die Empfehlung per Verordnung umsetzt. Bei der Umsetzung ist die Bundesregierung aber nicht zwingend an die Empfehlung der Mindestlohnkommission gebunden. Bereits 2022 hat sie diesen verfügbaren Spielraum genutzt, als sie den Mindestlohn auf 12 Euro anhob – entgegen dem Vorschlag der Kommission, welche keine Erhöhung vorsah. Nach diesem staatlichen Eingriff sah sich die Ampelkoalition allerdings mit deutlicher Kritik konfrontiert, insbesondere aus der Wirtschaft und der Union, die darin einen Eingriff in die Tarifautonomie sahen.
Wie hat sich der Mindestlohn im Friseurhandwerk entwickelt?
Für das Friseurhandwerk hatte es schon im Vorfeld zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns einen Branchenmindestlohn gegeben. Dieser Mindestlohn Friseure war in einem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte im Friseurhandwerk geregelt. Entsprechend waren alle Unternehmen der Branche verpflichtet, sich an die darin aufgeführten Vorgaben zu halten – auch nicht tarifgebundene Betriebe (Quelle: DGB).
Der im Tarifvertrag vereinbarte Mindestlohn Friseure war 2013 eingeführt worden und hatte bei den westlichen Bundesländern 7,50 Euro betragen. In den Bundesländern im Osten hatten Fachkräfte 6,50 Euro erhalten. Vor der allgemeinen Erhöhung 2015 waren diese Löhne erneut im Jahr 2014 gestiegen: und zwar auf 8 Euro im Westen und 7,50 Euro im Osten. Dadurch hatten rund 50 Prozent der Beschäftigten mehr Lohn erhalten.
Die große Änderung kam dann ein Jahr später: Mit der Einführung des flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns im August 2015 galt nun für alle Friseur*innen ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Seitdem hat es regelmäßige Mindestlohnerhöhungen gegeben – und zwar in den Jahren 2020, 2022 und 2024. Sie betrafen alle Branchen, einschließlich des Friseurhandwerks. Zuletzt fand zum 1. Januar 2025 eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro statt.

Welche Auswirkungen hat die Mindestlohnerhöhung auf Friseurbetriebe?
Laut Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.25 soll der Mindestlohn in den kommenden Jahren in zwei Schritten steigen: Anfang 2026 soll zunächst eine Erhöhung auf 13,90 Euro stattfinden und zum 1. Januar 2027 soll der Mindestlohn dann auf 14,60 Euro pro Stunde steigen.
Mit der nun getroffenen Entscheidung zur Mindestlohnerhöhung auf 14,60 in zwei Stufen bleibt das Gremium unter der Zielmarke der Bundesregierung. Der Zentralverband Friseur Handwerk (ZV) ist zufrieden und empfindet die Anpassung des Mindestlohn Friseure als ausgewogenen Kompromiss. So gibt es genug Spielraum, um eigenständige tarifliche Lösungen mit den Sozialpartnern weiterzuentwickeln.
Aber was bedeutet die Erhöhung nun für Betreiber*innen von Friseursalons? Wichtig ist hier, dass sich Inhaber*innen gut um die Planung kümmern: Sie müssen die zusätzlichen Personalkosten in ihre Preise einkalkulieren, um die Rentabilität des Salons zu sichern. Für Auszubildende gibt es individuelle Regeln, die sich nicht nach dem Mindestlohn Friseure richten. Gleiches gilt für die allgemeinverbindlichen Tarifverträge im Friseurhandwerk.
Wann gibt es 15 Euro Mindestlohn?
Eine Mindestlohnerhöhung auf 15 Euro wird angesichts der jüngsten Entscheidung der Mindestlohnkommission wohl frühestens 2027/2028 kommen. Für eine Erhöhung auf 15 Euro hatte sich zuvor besonders die SPD in ihrem Wahlkampf ausgesprochen. Das Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hatte diese Forderung unterstützt.
Organisationen wie der Arbeitgeberverband Gesamtmetall und der Zentralverband Friseur Handwerk (ZV) hatten gemischte Gefühle bezüglich der Mindestlohnerhöhung und warnten angesichts der Mehrkosten vor negativen Auswirkungen für die Wirtschaft. Denn laut ZV seien viele Friseursalons durch Krisen und Inflation ohnehin geschwächt. Eine Erhöhung des Mindestlohns würde viele Betriebe in der personalintensiven Branche in ihrer Existenz bedrohen. Denn auch Sozialabgaben und sonstige Personalkosten würden zwangsläufig steigen.
Weiterhin wurden negative Auswirkungen auf das gesamte Lohngefüge befürchtet. Denn durch die Erhöhung des Mindestlohns hätte sich der Abstand in der Höhe des Gehalts zwischen Mindestlohnempfängern und erfahrenen, gut ausgebildeten Fachkräften verringert. Dabei käme es laut ZV-Geschäftsführer Holger Stein zu folgendem Problem: „will der Unternehmende diesen Abstand im Lohngefüge aufrechterhalten, sind wir der Überzeugung, dass die Salons in der aktuellen Situation es schwer haben werden, den notwendigen Umsatz zu erwirtschaften.“
Vor diesem Hintergrund gab es auch erneut Kritik an einer Einmischung der Politik bei der Mindestlohnkommission: Angesichts der beabsichtigten Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro hatten viele Verbände mittelständischer Unternehmen – darunter auch der ZV – eine politische Einflussnahme kritisiert und gefordert, dass die Mindestlohnkommission nur mit wissenschaftlicher Grundlage arbeitet, um Glaubwürdigkeit und Transparenz zu gewährleisten.
Eine ganz andere Position bezieht hingegen die Mehrheit der Inhaber*innen von Friseursalons, wie die Kommentarspalte unter einem Instagram Posting unseres Accounts tophair_mag zeigt.

Links der Instagram Post von Tophair zum Thema Mindestlohn Friseure und rechts ein Auszug der Kommentarspalte mit Meinungen einzelner Nutzer.
Die User*innen sind dabei einstimmig der Meinung, dass Friseur*innen fair bezahlt werden sollten. Um Angestellte für ihre Arbeit entsprechend zu entlohnen, sind Saloninhaber*innen nach Ansicht der Instagram-Kommentierenden in der Pflicht, richtig zu kalkulieren. Hier wird das Beispiel aufgeführt, dass andere Handwerksberufe deutlich über Mindestlohn bezahlt werden. Entsprechend höher sind auch die Preise für deren Leistungen.
Des Weiteren geben die User*innen zu bedenken, dass sich angesichts der geringen Vergütung und höheren Lebenshaltungskosten immer weniger junge Menschen für die Ausbildung zum Friseur entscheiden würden. Ein weiteres Problem seien die Barbershops: dort werden meist ungelernte Kräfte eingesetzt und niedrige Preise für Friseurleistungen verlangt, was der Preispolitik generell schade.

Wo finden im Friseurhandwerk Tarifverträge Anwendung?
In vielen Branchen haben Arbeitgeber mit Gewerkschaften eigene Mindestlöhne ausgehandelt, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Tarifverträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden und den zuständigen Gewerkschaften ausgehandelt. Diese Verhandlungen führen zu spezifischen Verträgen, die dann für Mitglieder bindend sind. Tarifverträge gelten also für jene Betriebe, deren Arbeitgeber Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes ist. Nicht-tarifgebundene Betriebe zahlen oft weniger.
Neben den Löhnen regeln die Tarifverträge meist noch Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Zuschläge für Überstunden und sonstige Vergütungen der Beschäftigten innerhalb der Branche. Meist werden sie auf Landes- oder regionaler Ebene geschlossen. Die Bedingungen in den unterschiedlichen Bundesländern können dabei deutlich voneinander abweichen. Es ist wichtig zu beachten, dass der Tarifvertrag nur die Mindeststandards festlegt.
In den folgenden Bundesländern bzw. Tarifregionen gibt es einen Manteltarifvertrag, durch den die dortigen Friseur*innen Anspruch auf höhere Löhne in den verschiedenen Entgeltstufen haben: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland (Handelskammerbezirke Trier, Koblenz, Rheinhessen) sowie Teile von Niedersachsen. Der Tarifvertrag findet hier Anwendung, da er als allgemeinverbindlich erklärt wurde (durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung der obersten Arbeitsbehörde).
In den restlichen Gebieten finden Tarifverträge nur Anwendung bei Betrieben, die durch die Mitgliedschaft in einer Innung oder einem Arbeitgeberverband tarifgebunden sind. Tarifverträge gelten darüber hinaus, wenn der Arbeitnehmende in der Gewerkschaft ist oder wenn im Arbeitsvertrag die Geltung des Tarifvertrages vereinbart wurde. In den Regionen der übrigen Bundesländer, in denen auch keine der genannten Optionen Anwendung findet, gibt es keine festgelegte Lohngruppe oder feste Gehaltsstrukturen. Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in vereinbaren die Bezahlung individuell.

In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die Tariflöhne der Bundesländer nach Lohngruppen aufgelistet. Die fachliche Eingruppierung ist in jedem Bundesland anders geregelt, wodurch es auch unterschiedlich viele Lohngruppen gibt. Auch die Laufzeit variiert hier deutlich, denn nicht in allen Bundesländern werden die Tarifverträge nach der gleichen Zeit neu verhandelt. Beispielsweise löste der derzeit geltende Tarifvertrag in Baden-Württemberg den alten Tarifvertrag von 2019 ab, welcher ganze 4 Jahre galt.
In BW, NRW, Bremen und Niedersachsen gibt es fünf Lohnstufen, in Rheinland-Pfalz vier und in Hessen und Bayern sieben. Die jeweils geltenden Stundenlöhne für alle Lohnstufen öffnen sich über den Klick auf das Dreieck:
Baden-Württemberg (gültig seit 01.09.2024)
- ungelernte Arbeitskraft: gesetzlicher Mindestlohn 12,82€
- Entgeltstufe I, mit abgeschlossener Berufsausbildung: 13,30€
- Entgeltstufe II, nach 12 Monaten Berufserfahrung: 13,85€
- Entgeltstufe III, mehrjährige Berufserfahrung/Geselle/Meister: 15,10€
- Entgeltstufe IV, technische Betriebsleitung bis 10 MA (inkl. Azubis): 18,20€
- Entgeltstufe V, technische Betriebsleitung über 10 MA (inkl. Azubis): 20,80€
NRW (gültig seit 1. Januar 2025)
- Vergütungsgruppe 1, nach abgeschlossener Berufsausbildung: 13,70€
- Vergütungsgruppe 2, mit Gesellenprüfung, selbständig arbeitend: 14,29€
- Vergütungsgruppe 3, mit Gesellenprüfung, selbständig, professionell: 15,17€
- Vergütungsgruppe 4, Meister; Betriebsleitung oder Ausbilder: 16,46€
- Vergütungsgruppe 5, Meister; Betriebsleitung und Ausbilder: 17,87€
Bayern (gültig seit 01.01.2020)
- Lohngruppe 1, Gesellin, selbständig in Teilbereichen: 10,00€
- Lohngruppe 2, Gesellin, selbständig arbeitend: 10,30€
- Lohngruppe 3, Gesellin, fachlich geeignet: 11,30€
- Ecklohn, für erste Kräfte und Betriebsleiter mit und ohne Meister: 13,30€
- Lohngruppe IV, Meister und Gesellin, als Betriebsleiter tätig, bis zu 4 MA: 15,30€
- Lohngruppe V, Meister und Gesellin, Betriebsleiter tätig, bis zu 14 MA: 16,30€
- Lohngruppe VI, Meister und Gesellin, Betriebsleiter tätig, 15 MA und mehr: 17,30€
Hessen (ab 01.06.2024)
- Lohngruppe 8, ungelernt, unter 1 Jahr Erfahrung: gesetzlicher Mindestlohn: 12,82€
- Lohngruppe 7, ungelernt, 1 Jahr im Beruf oder wenn ohne Gesellenprüfung, aber 3 Jahre Ausbildung: 12,94€
- Lohngruppe 6, selbständig arbeitend oder ohne Gesellenprüfung und mit 2 Jahre Berufstätigkeit: 13,46€
- Lohngruppe 5, selbständig arbeitend, Leistungen beherrschend: 13,97€
- Lohngruppe 4, selbständig, Leistungen beherrschend, vorübergehend leiten: 15,01€
- Lohngruppe 3, Meister, selbständig, beratend, Leistungen beherrschend: 16,04€
- Lohngruppe 2, Meister, auch als Filialleitung arbeitend (bis 10 MA): 18,11€
Bremen (ab 1.01.2020)
- 1. Young Stylist, abgeschlossene Berufsausbildung: 10€
- 2. Stylist, über den Young Stylist hinausgehende Fähigkeiten: 10,95€
- 3. Top Stylist (Ecklohn), sehr gute fachliche Qualifikation, auch Meister: 12,15€
- 4. Master Stylist, Meister als Betriebsleiter und mit besonderen Leistungen: 13,60€
- 5. Master Stylist, Meister als Betriebsleiter oder Ausbilder: 16,30€
Rheinland-Pfalz – 1. Kammerbezirke Rheinhessen, Koblenz, Trier
- Entgeltstufe 1, nach Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung: 13€
- Entgeltstufe 2, mit bestandener Gesellenprüfung und mind. 2 Jahre Tätigkeit: 14,50€
- Entgeltstufe 3, mit bestandener Gesellenprüfung und mind. 4 Jahre Tätigkeit: 16€
- Entgeltstufe 4, mit bestandenem Meister und mind. 2 Jahre Meistertätigkeit: 17,50€
Niedersachsen, ohne Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf und Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten
- 1. Young Stylist: 10€
- 2. Stylist: 10,95€
- 3. Top Stylist (Ecklohn): 12,15€
- 4. Master Stylist: 13,60€
- 5. Master Stylist: 16,30€
Informationen zu den aktuellen Tarifverträgen finden Sie in folgendem Verzeichnis.
Wie hoch ist der Mindestlohn Friseure verglichen mit anderen Branchen?
Um einen Vergleich des Mindestlohn Friseure mit anderen Handwerksberufen zu ermöglichen, ziehen wir hier beispielhaft die Werte aus drei aktuell ausgehandelten Branchentarifverträgen für die Lohnuntergrenze sowie weitere Lohnstufen heran.
Quellen: DGB (Maler- und Lackierer), DGB (Dachdeckerhandwerk), destatis (Pflegebranche)
Was passiert bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?
Salonbetreiber*innen tragen als Arbeitgebende die Verantwortung für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Zahlen sie ihren Angestellten weniger als den geltenden Mindestlohn Friseure, können betroffene Angestellte ihre Forderungen unmittelbar an die Salonbetreiber*innen richten. Ein Verstoß kann außerdem dazu führen, dass ein Bußgeld verhängt wird. Hier können bis zu 500.000 Euro fällig werden.
Fazit Mindestlohn Friseure
Von der Einführung im Jahr 2015 sowie den schrittweisen Erhöhungen des Mindestlohns in den Jahren danach haben Arbeitnehmer*innen in der Friseurbranche direkt profitiert. Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, erhalten Friseur*innen mit abgeschlossener Berufsausbildung mittlerweile den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro pro Stunde. Abweichungen gibt es in sechs Bundesländern, die über eigene Tarifverträge verfügen.
Die Pläne der SPD, den gesetzlichen Mindestlohn auf 15 Euro zu erhöhen, lösten dabei große Diskussionen aus. Im Zentrum stand die Befürchtung, dass solche Maßnahmen am Ende zu erhöhten Preisen für die Kund*innen oder gar zum Abbau von Arbeitsplätzen führen könnten. Hierbei ist es also wichtig, dass Gesetzgeber und Sozialpartner einen fairen Ausgleich schaffen – zwischen den gestiegenen Lebenshaltungskosten der Arbeitnehmer*innen und den wirtschaftlichen Herausforderungen für Salonbetreiber*innen.

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