Ab 1. Juni: BGW setzt überarbeitete DGUV-Vorschrift 2 in Kraft

04. Mai 2026
Foto zeigt Friseurin, die Kundin mit Lockenstab stylt. Foto : Melanie Fredel
Foto: Melanie Fredel

Für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ändern sich die Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung). Der Grund hierfür: Am 1. Juni 2026 tritt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 tritt in Kraft. 

Inhaltsübersicht

Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallvorschrift) Vorschrift 2 konkretisiert die rechtlichen Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), heißt es in einer Pressemeldung der BGW. In der neuen Version bleiben der Grundansatz und viele Inhalte gleich: Betriebe erhalten betriebsärztliche und sicherheitstechnische Unterstützung abgestimmt auf ihre Größe und die betrieblichen Verhältnisse. Neu ist, dass deutlich mehr Kleinbetriebe die sogenannte „kleine Regelbetreuung“ nutzen können und dass die Betreuung auch in Teilen digital stattfindet.

Neue Vorschrift verspricht klarere Definitionen

Es gibt weiterhin drei mögliche Betreuungsformen: die Regelbetreuung für kleine und große Unternehmen sowie die alternative bedarfsorientierte Betreuung, erläutert Christian Reinke von der BGW. Christian Reinke leitet die Abteilung „BuS-Betreuung und Präventionsservices“ bei der BGW. „Wer bisher gut aufgestellt war, wird ziemlich sicher weiterhin alle Anforderungen erfüllen“, sagt Reinke. Zentrale Begriffe seien jetzt klarer definiert. Ergänzend gebe es die neue DGUV-Regel 100-002. Diese erläutere die Vorschrift anhand von Handlungshilfen und konkreten Praxisbeispielen. Das helfe insbesondere den kleinen Betrieben bei der Umsetzung, ist sich der BGW-Experte sicher.

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Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

  • Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können die „kleine“ Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nutzen. Zuvor lag der Schwellenwert bei 10 Beschäftigten.
  • Ein Drittel der Betreuungsleistung kann künftig online oder telefonisch erfolgen. Der Betrieb muss allerdings durch eine Erstbegehung bekannt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu 50 Prozent digitale Betreuung möglich.
  • Neben Ingenieurinnen und Ingenieuren können jetzt auch weitere Qualifikationen als Fachkraft für Arbeitssicherheit zugelassen werden, zum Beispiel Psychologie, Ergonomie, Naturwissenschaften oder Medizin.
  • Bei Kleinbetrieben wird zur besseren Abgrenzung von den Vorgaben für größere Unternehmen nicht mehr von „Grundbetreuung“ gesprochen. Sie erhalten jetzt als Kernelement der Regelbetreuung nach Anlage 1 „Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung“. Auf dieser Basis erfolgt dann die anlassbezogene Betreuung.
  • In der Grundbetreuung gibt es zukünftig für Fachkräfte und Betriebsmedizin einheitlich nur noch Mindestanteile von jeweils 20 Prozent.
  • Betriebsärzte, Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen gegenüber dem Unternehmen mit ihrem jährlichen Bericht künftig Nachweise über absolvierte Fortbildungen erbringen.
  • Zu speziellen Fachthemen können auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz beraten, die weder aus der Betriebsmedizin kommen noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind.

Das sollten Betriebe jetzt tun

Die BGW rät ihren Mitgliedsbetrieben, die Betreuungsform zu überprüfen und sich über etwaige Änderungen zu informieren. Speziell Kleinbetrieben zwischen 10 und 20 Beschäftigten bieten sich neue Chancen, sagt Christian Reinke. Außerdem sollten Unternehmerinnen und Unternehmer in den Austausch mit ihrer betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gehen. Für die Mitgliedsbetriebe der BGW gilt eine Übergangsfrist von bis zu 12 Monaten – bis zum 31.05.2027. In diesem Zeitraum müssen die bisherigen Verträge mit Betriebsärztinnen, Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um den neuen Vorgaben zu entsprechen.

Die BGW-spezifischen Fassungen der DGUV Vorschrift 2 und der DGUV Regel 100-002 sowie Erläuterungen zu allen Änderungen finden sich unter www.bgw-online.de/vorschrift2.

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