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02.10.2020

Was geschieht mit Resturlaub aus dem Corona-Jahr?

Es geht Richtung Jahresende in diesem denkwürdigen 2020. Viele Arbeitnehmer haben noch Urlaubstage stehen – und es stellen sich Fragen: Kann der Chef den Urlaub versagen? Kann er gekürzt werden, wenn coronabedingt Kurzarbeit anstand? Und wie steht es um die Übertragbarkeit des Urlaubs ins Jahr 2021?

  • Ist in einem Betrieb aktuell sehr viel zu tun, so dass der Arbeitgeber momentan nicht auf die Arbeitsleistung verzichten kann, so kann der Resturlaub in das Folgejahr mitgenommen werden. Am gesetzlichen Urlaubsanspruch hat die Corona-Krise zunächst nichts geändert. Das Gesetz sieht allerdings Sonderregelungen vor, zum Beispiel, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder der Arbeitnehmer ein Problem hat, das eine Übertragung in das Folgejahr rechtfertigt.
  • Es gilt: Wird der Urlaub übertragen, so ist er spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen. Corona an sich ist im Übrigen kein Übertragungsgrund. Dass ein Arbeitnehmer wegen der Pandemie seine geplante Reise im Jahr 2020 nicht antreten konnte, ist ebenso kein „in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund“. Deswegen sollten Arbeitgeber die Beschäftigten darauf hinweisen, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
  • Wie hat sich die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch ausgewirkt? Grundsätzlich ist es so, dass der Urlaubsanspruch nur erfüllt werden kann, wenn der Arbeitnehmer Urlaub genehmigt bekommen hat und er der Arbeit fernbleibt. Ein Urlaubsanspruch kann nicht erfüllt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Urlaubsbeginns schon aus anderen Gründen, die nach der Urlaubsgewährung entstanden sind, von der Arbeitspflicht befreit ist. Bei „Kurzarbeit Null“ entfällt die Arbeitspflicht ja vollständig. Deshalb konnte währenddessen Urlaub nicht gewährt und genommen werden. Dennoch: Ob sich der Urlaubsanspruch durch die Kurzarbeit der Höhe nach schmälert, hängt davon ab, wie sich die Kurzarbeit auf die Regelarbeitszeit ausgewirkt hat.
  • War die Kurzarbeit so gestaltet, dass beispielsweise anstatt ganzer Tage nur halbe Tage gearbeitet worden ist, es also bei einer gleichbleibenden Anzahl der Wochenarbeitstage bleibt, so wirkt sich das nicht auf die Anzahl der zustehenden Urlaubstage aus. Anders sieht es aus, wenn sich durch Kurzarbeit die Anzahl der Wochenarbeitstage verringert. Der EuGH hat die Kurzarbeit mit Teilzeitarbeit verglichen und eine Kürzung von Urlaubsansprüchen möglich gemacht. Es kann während der Kurzarbeit (auf „Null“) zwar kein Urlaub genommen werden, jedoch wird in dieser Zeit auch kein Urlaub „gesammelt“. Vereinfacht: Weil keine Arbeitsleistung gebracht werden musste, bestand auch kein Bedarf an Erholung davon.
  • Keine Pflicht zur Kürzung: Es gibt allerdings keine rechtliche Verpflichtung nach Europarecht, dass die Urlaubsansprüche gekürzt werden müssen. Zwar hat der EuGH entschieden, dass das europäische Recht einer anteiligen Kürzung des Jahresurlaubs nicht entgegensteht. Dazu bedarf es aber einer entsprechenden nationalen oder internen Regelung, wie zum Beispiel eines Sozialplanes. Das bedeutet, dass eine anteilige Kürzung vereinbart werden kann, vor allem, wenn Arbeitnehmer voll freigestellt waren (wie bei „Kurzarbeit Null“) - aber es gibt keine Verpflichtung, das zu tun.
  • Das Urlaubsentgelt darf nicht automatisch gekürzt werden. Das Gesetz schreibt vor, wie die Vergütung während des Urlaubs festzusetzen ist. Das Urlaubsentgelt bemisst sich grundsätzlich nach der Vergütung der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Ist Kurzarbeit in diesen Zeitraum gefallen, so wird das Urlaubsentgelt nicht geschmälert. Das ist gesetzlich vorgegeben: „Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht“.

Text: Maik Heitmann, Redaktionsbüro Büser