Foto: radenmas / AdobeStock

11.04.2024

Wettbewerbsverbot: Die Konkurrenz auf Abstand halten

Sie haben einen Friseursalon gekauft und kurze Zeit später eröffnet der Vorbesitzer in der Nähe einen neuen Salon. Darf der das? TOP HAIR-Rechtsexperte Stefan Eglseder hat sich die aktuelle Rechtsprechung angeschaut

Was steckt eigentlich hinter dem Wettbewerbsverbot? Und was passiert, wenn man es nicht beachtet? TOP HAIR-Rechtsexperte Stefan Eglseder hat sich ein Urteil um die Eröffnung eines Kosmetiksalons angeschaut.

1. Was ist passiert?

Eine Frau führte bis Dezember 2022 ein eigenes Kosmetikstudio. Ihre Angestellte arbeitete für sie als geringfügig Beschäftigte. Mitte Dezember 2022 verkaufte die Inhaberin das als Einzelunternehmen geführte Kosmetikstudio an ihre Mitarbeiterin. In „§ 7 Wettbewerbsverbot“ der Vertragsurkunde verpflichtete sie sich, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Übergangsstichtag im bisherigen räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens im Umkreis von 18 km um den derzeitigen Betriebsstandort jeden Wettbewerb mit der Käuferin zu unterlassen und sich weder unmittelbar noch mittelbar an Konkurrenzunternehmen zu beteiligen. Darüber hinaus nicht in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten oder ein solches Unternehmen auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat und Tat zu fördern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde als Vertragsstrafe die Zahlung von 5.000 Euro festgelegt. Mitte Februar 2023 eröffnete die Beklagte einen neuen Kosmetiksalon weniger als fünf Kilometer von dem von ihr verkauften Kosmetikstudio entfernt. Bereits einen Tag vorher hatte die Klägerin, ihre ehemalige Mitarbeiterin, sie mit anwaltlichem Schreiben erfolglos zur Zahlung von 5.000 Euro wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots und zur Unterlassung ihrer Tätigkeit im neuen Salon auffordern lassen.

2. Was sagt das Gericht?

Das Landgericht Köln (Urteil vom 24. Oktober 2023, Az.: 21 O 135/23) hat der Klage auf Zahlung von 5.000 Euro stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts seien das Wettbewerbsverbot und die Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden und die Eröffnung eines neuen Kosmetiksalons wenige Monate nach dem Verkauf des Geschäfts sei eine Zuwiderhandlung. Ein Wettbewerbsverbot dürfe zwar den Verpflichteten in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken, also insbesondere in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht zu einer übermäßigen Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Verpflichteten führen. Das vorliegende Wettbewerbsverbot erfülle diese Kriterien, denn das Fahren zu einem Kosmetiksalon außerhalb der 18-km-Grenze sei zumutbar. Auch die Dauer des Wettbewerbsverbotes mit zwei Jahren sei nicht zu lang, da es nicht über das zur Sicherung des Kundenstamms Erforderliche hinausgehe. Weiterhin stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, dass zwischen den Parteien keine Ausgleichszahlung – sogenannte Karenzentschädigung – im Sinne des § 74 HGB vereinbart wurde, weil diese Vorschriften nicht auf den Verkauf von Einzelunternehmen anwendbar seien. Zuletzt sei auch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe von 5.000 Euro nicht unangemessen, da die Beklagte bereits innerhalb kurzer Zeit nach Vertragsschluss gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen und bereits zuvor einen Kunden der Klägerin kontaktiert und später in ihrem neuen Kosmetiksalon empfangen habe.

3. Was heißt das für Sie?

Der Kundenstamm ist einer der wesentlichen Faktoren in vielen Geschäften. Beim Kauf eines Salons sollten Sie darauf achten, dass der Verkäufer nach dem Verkauf nicht an anderer Stelle als Konkurrent aktiv wird und die ehemaligen Kunden bewirbt. Ein Wettbewerbsverbot mit einer Vertragsstrafe ist ein effektives Mittel für Käufer, um sich abzusichern. Umgekehrt sollte dem Verkäufer eines Salons bewusst sein, dass der Käufer auf ein Wettbewerbsverbot bestehen und der Kaufpreis ohne ein solches Wettbewerbsverbot erheblich niedriger ausfallen wird.

Keine einmalige Sache: Die Vertragsstrafe wird bei sogenannten Dauerverstößen im Übrigen für jeden Monat des Verstoßes erneut fällig. Wenn die Beklagte in diesem Fall den Verstoß nicht beendet, wird die Strafe weiter ansteigen.

 

Stefan Eglseder ist Rechtsanwalt bei Ecovis. Schwerpunktmäßig berät und vertritt er Arbeitgeber*innen in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. In TOP HAIR Business bespricht er aktuelle Urteile.