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22.05.2018

Stimmt so!

Ein angemessenes Trinkgeld ist bei den Mitarbeitern immer gern gesehen. Kniffeliger sieht es bei Saloninhabern bzw. Selbstständigen aus, da es versteuert werden muss.

Der Kunde ist begeistert von seinem neuen Haarschnitt und gibt zusätzlich zur Rechnung fünf Euro Trinkgeld. Ist das heutzutage wirklich noch so? „Für kleine Dienstleistungen geben Kunden zwischen 50 Cent und zwei Euro. Für größere Dienstleistungen werden auch schon mal fünf Euro gegeben“, sagt Antonio Weinitschke, Art Director des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks. In der Regel sei es oft so, dass dort, wo die Preise niedriger sind, die Trinkgelder auch kleiner ausfallen und umgekehrt. Und was ist, wenn nicht ein Angestellter, sondern der Saloninhaber selbst das Trinkgeld erhält. Muss er es dann komplett versteuern? Wir haben für Sie aktuelle und praxisnahe Tipps zusammengestellt.

Wissenswertes für Selbstständige und Inhaber:

  • Ihr Trinkgeld ist in voller Höhe steuerpflichtig und es erhöht die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
  • Es muss bei einer elektronischen Kasse in den täglichen Kasseneinnahmen voll erfasst werden.

Wissenswertes für Mitarbeiter:

  • Seit 2002 ist Trinkgeld in voller Hohe steuerfrei.
  • Es hat bei der Berechnung der Rente und des Weihnachts- und Urlaubsgelds keine Bedeutung.
  • Werden Sachleistungen als Trinkgeld gegeben, sind diese auch in voller Hohe steuerfrei.
  • Übrigens: Auch SGB II-Leistungsbezieher dürfen ihr Trinkgeld behalten, sofern es ca. 10 Prozent der gewahrten Hartz-IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 Euro nicht übersteigt.

Noch mehr Praxistipps:

  • Der Finanzverwaltung ist in der Regel bekannt, in welchen Branchen Trinkgeld gezahlt wird. Gerade, wenn zusätzlich kein Arbeitnehmer beschäftigt wird und der Saloninhaber kein Trinkgeld als Betriebseinnahme erfasst hat, kann das beim Finanzamt unangenehme Fragen aufwerfen. Mögliche Folgen sind hohe fiktive Zuschätzungen zu den Betriebseinnahmen. Deswegen besser die eingenommene Trinkgeldhöhe angeben.
  • Es kann Probleme geben, wenn das Trinkgeld nicht dem Mitarbeiter zugutekommt, der den Kunden betreut hat, sondern allen Kollegen. Ein pingeliger Steuerprüfer kann dann zu dem Schluss kommen, dass vom Trinkgeld auch Unbeteiligte profitieren – „ohne ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer“. In diesem Fall werden Steuern fällig. Also am besten für jeden Mitarbeiter ein „Schweinderl“.
  • Steuerfrei ist Trinkgeld nur, wenn es der Kunde direkt dem Mitarbeiter gibt. Reicht hingegen der Arbeitgeber, also zum Beispiel der Saloninhaber, Trinkgeld an seinen Angestellten weiter, geht die persönliche Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Empfänger verloren und es besteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht.