Foto: Rawpixel.com/Shutterstock

26.09.2018

Ist immer erreichbar rechtens?

Kurzer Blick aufs Smartphone, Nachrichten lesen, kurz antworten. Inzwischen gehört diese Beschäftigung für viele zum Leben wie die Nahrungsaufnahme. Aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus? Darf der Arbeitgeber Smartphones während des Dienstes verbieten? Die Rechtsexperten Maik Heitmann und Wolfgang Büser haben sich schlau gemacht.

Grundsätzlich sind Arbeitgeber berechtigt, ihren Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. So dürfen sie beschreiben, welche Arbeitsleistung sie erwarten und auch wie sich die Arbeitnehmer im Betrieb zu verhalten haben. Das gilt grundsätzlich auch für die private Handynutzung. Allerdings sind dem Weisungsrecht Grenzen gesetzt. Weisungen dürfen nicht den Regelungen im Arbeitsvertrag widersprechen. Sie dürfen auch nicht willkürlich sein und müssen „die berechtigten Interessen der Mitarbeiter“ beachten.

Der Arbeitgeber darf die Handynutzung am Arbeitsplatz jedoch einschränken. So kann er fordern, dass in einem Großraumbüro nicht mit dem Smartphone telefoniert wird, um nicht andere Mitarbeiter bei der Arbeit zu stören. Auch ein zeitlicher Rahmen darf vorgegeben werden. Ein komplettes Verbot, das Smartphone überhaupt mit in den Betrieb zu bringen, ist nicht durchsetzbar. Denn damit wäre ja auch das „berechtigte Interesse von Arbeitnehmern“ verletzt, beispielsweise in der Pause – auch private - Nachrichten zu lesen und zu bearbeiten. Allenfalls, wenn Smartphones technisch bedingt Produktionsabläufe oder empfindliche Messinstrumente stören, könnte ein Verbot durchsetzbar sein.

Gibt es keine betriebliche Regelungen oder Weisungen, so ist die Nutzung zunächst einmal erlaubt. Selbstverständlich nicht „extensiv“. Lässt sich ein Arbeitnehmer dennoch ständig von der Arbeit ablenken, um private Chats zu bedienen oder zu telefoniere, so kann er sich nicht auf das Fehlen der einschränkenden Regelungen berufen. Wird die Arbeitsleistung beeinträchtigt, so darf das abgemahnt werden – in Extremfällen droht sogar eine Kündigung.

Interessante Rechtsprechungen zum Thema

Moderate Richter in München. Zwar hat das Arbeitsgericht in der bayerischen Landeshauptstadt auch deutlich gemacht, dass Arbeitgeber die Nutzung von Handys während der Arbeitszeit untersagen dürfen, wenn sie sich darauf zuvor mit dem Betriebsrat verständigt haben. Denn eine solche Maßnahme ist zustimmungspflichtig. Die Richter dort haben aber ebenso zum Besten gegeben, dass Arbeitnehmer grundsätzlich auch dann ihre Arbeitspflichten „uneingeschränkt erfüllen können, wenn sie gelegentlich einen Blick auf ihr Handy werfen“. Daran ändere auch nichts, dass seitens der Geschäftsleitung festgestellt worden sei, „dass wiederholt Kolleginnen angetroffen wurden, die während der Arbeitszeit mit ihren Mobiltelefonen mit eindeutig privater Nutzung beschäftigt waren". Aus der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts: Es kann zum Beispiel für die Konzentration am Arbeitsplatz „sogar förderlich sein, wenn ein Arbeitnehmer weiß, dass er bei Bedarf für seine Kinder oder pflegebedürftigen Eltern erreichbar ist“.
(AZ: 9 BVGa 52/15)

Wie groß das Ausmaß eines auch nur kurz geführten Telefonats „am Arbeitsplatz“ sein kann, macht ein Fall aus Hessen deutlich, in dem es um den Verlust des Unfallversicherungsschutzes ging.

Ein Lagerarbeiter hatte seinen Arbeitsplatz an einem Sortiertisch verlassen, weil er außerhalb der Halle ein kurzes Handy-Telefonat mit seiner Frau führen wollte und es in der Halle sowohl nur schlechten Empfang als auch zu viel Lärm gab. Auf dem Rückweg blieb er an einem Begrenzungswinkel hängen, und er zog sich einen Kreuzbandriss zu. Die Berufsgenossenschaft stufte den Fall nicht als Arbeitsunfall ein, weil das Malheur im Rahmen einer „persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Verrichtung“ passiert ist. Und eine solche unterbreche regelmäßig den Versicherungsschutz. Das Hessische Landesozialgericht sah das auch so. Dass das Telefonat nur „zwei bis drei Minuten“ gedauert habe, spiele keine Rolle. Es sei nicht „ganz nebenher“ oder „im Vorbeigehen“ geführt worden - und deswegen „privat“.
(AZ: L 3 U 33/11)

Und dann gab es da noch den Chefarzt, der während laufender Operationen privat mit seinem Mobiltelefon telefonierte. Das Bundesarbeitsgericht sah darin einen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag - Chef hin, Chef her. Denn sowohl im Hinblick auf seine leitende Position als auch auf seine Verantwortung für Leben und Gesundheit der Patienten muss er alles vermeiden, was die Konzentration aller Mitglieder des Operationsteams beeinträchtigen könnte. Das auch für den Fall, dass die Klinikleitung es zuvor nicht beanstandet hatte, während einer Operation dienstlich veranlasste Gespräche mit seinem Diensthandy zu führen. Deswegen liegt die Schwelle für die Kündigung allerdings höher - was heißt: Die privaten Telefonate müssen vom Arbeitgeber zunächst abgemahnt werden, bevor es - bei Fortsetzung des vertragswidrigen Tuns - zur Kündigung kommen kann.
(BAG, 2 AZR 495/11)

Quelle: Wolfgang Büser