Foto: Shutterstock_Voyagerix

28.12.2023

Das ist neu in 2024: Änderungen und Fristen zum Jahreswechsel

2024 treten wieder einige Gesetzesänderungen in Kraft, manche sind in der Planung. Hier eine Übersicht der wichtigsten Themen von TOP HAIR-Steuerexperte Holger Püschel und Maik Heitmann vom Redaktionsbüro Büser (bü).

Steuererklärung: Friseurunternehmen, die einen Steuerberater haben, müssen ihre Steuererklärungen für 2022 bis spätestens 31.07.2024 bei den Finanzämtern einreichen. Die Steuererklärungen für 2023 müssen bis 02.06.2025 abgegeben werden. Bei Überschreiten der Fristen setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest. Darüber hinaus werden Steuernachforderungen verzinst. Ratsam ist es, dass die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen schon wesentlich vor den letzten Abgabeterminen erstellt sind, damit eine geordnete Steuerplanung möglich ist und keine hohen Nachzahlungen auflaufen.

Corona-Schlussabrechnung: Alle Friseurunternehmen, die Überbrückungshilfe I bis IV durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, eine Schlussabrechnung einzureichen. Ein Antrag auf Fristverlängerung bis 31.01.2024 war möglich, im Einzelfall kann die Frist bis zum 31.03.2024 verlängert werden. Bei Coronahilfen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Coronazuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist eine gewinnmindernde Betriebsausgabe.

Mindestlohn: Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn ändert sich voraussichtlich ab Januar 2024 auf 12,41 Euro je Zeitstunde und ab Januar 2025 auf 12,82 Euro. Aktuell liegt der Mindestlohn noch bei 12,00 Euro je Zeitstunde.

Minijobs und Midijobs: Ab 01.01.2024 ändert sich die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs von 520,00 Euro auf 538,00 Euro. Der Midijob (Übergangsbereich) entlastet Arbeitnehmer, die über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Mit einem Entgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro ist eine angestellte Friseurin oder ein angestellter Friseur voll sozialversicherungspflichtig. Im Übergangsbereich sind vom Beschäftigen aber nur verminderte Sozialabgaben zu zahlen.

E-Autos (bü): Der Umweltbonus für den Kauf eines E-Autos wird gesenkt auf 3.000 Euro (vorher bis zu 4.500 €). Außerdem gibt es keinen Cent Förderung mehr für E-Autos, die mehr als 45.000 Euro kosten. Außerdem interessant: Ab Juli 2024 gilt für neue Schnellladesäulen, dass mindestens eine kontaktlose Zahlung mit gängigen Debit- oder Kreditkarten möglich sein muss.

E-Rezept (bü): Ab Januar 2024 sollen Ärzte E-Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente verpflichtend ausstellen müssen. Ein entsprechendes Gesetz ist laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Vorbereitung. Patienten, die sich lieber einen Papierausdruck wünschen, sollen diesen weiterhin erhalten.

Arbeitsverträge/Nachweisgesetz: Das Nachweisgesetz verpflichtet Friseurunternehmen, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Beschäftigten auszuhändigen. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. Ein Gesetzesentwurf sieht nun einen erweiterten Katalog von Nachweisen vor. Mit dieser neuen, im Einzelfall sehr komplizierten Nachweispflicht sollen Arbeitnehmer eine sichere und nachvollziehbare Auskunft zum Inhalt des Arbeitsvertrages erhalten.

Mobilitätszuschuss(bü): Ab dem 1. April 2024 haben angehende Azubis Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss, wenn ihr Ausbildungsplatz in einer weiter entfernten Region liegt. Finanziert werden zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr.

Geschenke an Geschäftsfreunde: Für 2024 ist ein neuer Höchstbetrag von 50,00 Euro pro Empfänger geplant. Damit der Empfänger den Wert des Geschenkes nicht versteuern muss, kann der Zuwendende eine Pauschalversteuerung mit 30 % vornehmen. Die Aufwendungen für Geschenke werden nur dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah aufgezeichnet werden. Gleichzeitig muss der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein. Ausgenommen sind Artikel von geringem Wert wie Taschenkalender, Kugelschreiber usw.

Betriebsausflug, Weihnachtsfeier: In Friseurunternehmen beliebt und ab 2024 durch den Gesetzgeber mit einem erhöhten Freibetrag von 150,00 Euro pro Person geplant. Die Teilnahme muss dabei allen Friseurinnen und Friseuren des Salons offenstehen. Partner und Ehegatten sind erlaubt. Die Kosten für eine Begleitperson werden dem Mitarbeiter ebenfalls zugerechnet, ohne dass hierfür ein zusätzlicher Freibetrag gewährt wird. Zur Ermittlung der Teilnehmerkosten zählen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung., z. B. Speisen, Getränke, Übernachtungskosten, Eintrittskarten, Trinkgelder, Geschenke, Künstler, Musiker, Deko, Raummiete, Zuwendungen an Begleitpersonen, Security, Versicherungen und Kosten für Sammeltransporte (Bus).

Bewirtung des Salonteams: Nicht steuerpflichtig sind sog. Arbeitsessen, deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer 60,00 Euro nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich überlässt.

Künstlersozialabgabe: Wer selbstständige Künstler (z. B. Designer) beauftragt, muss die sog. Künstlersozialabgabe, entrichten. Der Abgabesatz für das Jahr 2024 ist unverändert bei 5,0 % bezogen auf das Honorar, das an den Künstler gezahlt wird. Ausnahme: Solange insgesamt 450,00 Euro im Jahr nicht überschritten werden gelten die Aufträge kraft Gesetzes als „nur gelegentlich“ und unterliegen danach nicht der Künstlersozialabgabe.

Inflationsausgleichsprämie: Friseurunternehmen dürfen Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuerfrei an ihre Beschäftigten gewähren. Die Prämie, welche „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, kann bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden.

Freiwillige Rentenversicherung: Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind – wie bisher – in einer Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Neu ist, dass die Altersvollrentner den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären und dann vollwertige Rentenversicherungsbeiträge zahlen können. Die Beitragszahlungen erhöhen die Rente.

Führerschein (bü): Bis zum Jahr 2033 müssen etliche ältere Führerscheine schrittweise in neue einheitliche EU-Dokumente umgetauscht werden. Der Umtausch läuft bereits – und zwar schrittweise nach Geburtsjahrgängen. 1965 bis 1970 Geborene müssen ihren Führerschein (mit Ausstellungsdatum bis einschließlich 31. Dezember 1998) spätestens bis zum 19. Januar 2024 umtauschen.

Verpflegungsmehraufwand: Wenn Friseurunternehmen Mitglieder ihres Teams auf Seminare, Fortbildungen, Messen oder zu anderen auswärtige Terminen schicken, können sie Mehraufwendungen für Verpflegung auszahlen. Ab dem 1. Januar 2024 werden die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen voraussichtlich auf 15,00 Euro (bisher 14,00 Euro) für eine Abwesenheit von weniger als 24 Stunden und auf 30,00 Euro (bisher 28,00 Euro) für eine Abwesenheit von 24 Stunden angehoben. Die 15,00 Euro gelten auch für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten.

Elektronische Übermittlung von Abschlussdaten: Im Zuge der Digitalisierung von Geschäftsprozessen werden Jahresabschlüsse und Einnahmenüberschussrechnungen heute fast ausnahmslos digital aufbereitet. Auch die Übermittlung an die Finanzämter (E-Bilanz) und den elektronischen Bundesanzeiger (EHUG) erfolgt digital. Banken und Sparkassen haben den einheitlichen Standard „Digitaler Finanzbericht“ (DiFin) entwickelt. Friseurunternehmen werden voraussichtlich vermehrt von ihren Bankberatern daraufhin angesprochen, die Abschlussdaten auch ihren Kreditinstituten elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Änderungen bei einer GbR: Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine weit verbreitete Rechtsform für die Zusammenarbeit von Friseuren. Gerade kleinere Salons, die in Partnerschaften betrieben werden, wählen wegen geringer Verwaltungskosten und unkomplizierter Gründungsmöglichkeiten die GbR. Zum 1.1.2024 tritt das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften) in Kraft. Die GbR kann Rechte (inkl. Eigentumsrechte) erwerben und handelt somit als eigenständiger Rechtsträger. Zum Nachweis der Rechtsfähigkeit, Geschäftsführung und Vertretung wurde durch das MoPeG ein Gesellschaftsregister für GbRs beim Amtsgericht eingeführt. Zwar besteht hier keine generelle Eintragungspflicht, es bestehen jedoch Anreize wie beispielsweise der Gutglaubensschutz oder die Möglichkeit der Eintragung einer GbR als Eigentümerin ins Grundbuch.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der steuerfrei belassen wird. Das heißt, es muss keine Einkommen­steuer auf diesen Betrag gezahlt werden. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2023 genau 10.908,00 Euro. Der Grundfreibetrag soll auch 2024 wieder angehoben werden. Laut Bundesfinanzministerium ist derzeit eine Anhebung um 696,00 Euro auf dann 11.604,00 Euro vorgesehen. Erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden

Krypto: Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen stellte lange Zeit sowohl für Anleger als auch für die Finanzverwaltung ein Problem dar. Jetzt gilt: Bei der Veräußerung handelt es sich um steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte gemäß §§ 22 und 23 EStG, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und dem Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf von Einheiten einer virtuellen Währung berechnet sich durch Subtraktion des Veräußerungserlöses von den Anschaffungskosten.

Ladekabel (bü): Ab Herbst 2024 gilt, dass Elektrogeräte wie Smartphones, Kopfhörer oder Tablets mit dem gleichen Kabel aufladbar sein müssen. Der einheitliche Ladestandard in der Europäischen Union ist dann USB-C. Dadurch soll unter anderem weniger Elektroschrott produziert werden.

Belege: Belege zur Einkommensteuererklärung müssen dem Finanzamt nicht mehr eingereicht werden. Durch die zunehmende Digitalisierung hat der Gesetzgeber eine Belegvorhaltepflicht ab dem Veranlagungszeitraum 2017 bei der Einkommensteuer eingeführt. Belege werden fallbezogen und risikoorientiert durch das Finanzamt angefordert. Ein steuerlicher Sachverhalt ist in der Regel bedeutend, wenn er neu bzw. erstmalig oder einmalig ist, einen außerordentlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt, sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.

Energiepreisbremse (bü): Die „Preisbremsen“ für Strom, Gas und Wärme wurden verlängert. Sie waren ursprünglich bis Ende 2023 befristet und gelten nun aber bis zum 31. März 2024.

Pflegegeld (bü):  Das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Erhöhungen im Einzelnen betragen je nach Pflegegrad: 1 - keine Zahlung; 2 - von 316 Euro auf 332 Euro; 3 – von 545 Euro auf 573 Euro; 4 – von 728 Euro auf 765 Euro; 5 – von 901 Euro auf 947 Euro.