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14.04.2020

Corona-Soforthilfe: Wer das Kleingedruckte übersieht, muss zurückzahlen

Bund und Länder bieten Soforthilfen. Doch bekommt man wirklich die maximale Summe? Wofür darf man das Geld ausgeben? Oder muss man später auch die Verwendung und die Bedürftigkeit nachweisen? Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer beantwortet die wichtigsten Fragen.

Bekommt man tatsächlich 9.000 Euro beim Bundeszuschuss vom Staat geschenkt?
Der Zuschuss ist kein Geschenk. Man hat nur ein Recht auf den Zuschuss, wenn man sich tatsächlich in einer Existenzkrise befindet. War jemand schon vor dem 31. Dezember 2019 in einer Krise, bekommt er den Zuschuss nicht. Und ja, es stimmt: Ist jemand tatsächlich berechtigt, dann muss man den Zuschuss nicht zurückzahlen.

Für welchen Zweck ist das Geld?
Das Geld soll den betrieblichen Liquiditätsengpass der nächsten drei Monate überbrücken, der sich aus den laufenden Fixkosten ergibt. Also Gewerbemiete, Leasing, Strom oder Telefon. Unter Liquiditätsengpass versteht man grob gesagt, dass die Einnahmen nicht ausreichen, die Kosten für die nächsten Monate zu decken.

Muss ich den Zuschuss als Einnahmen versteuern?
Ja, die Einnahmen unterliegen den Ertragsteuern, also Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuern sowie die dazugehörigen Zuschlagsteuern wie Soli und Kirchensteuer. Erzielt das Unternehmen 2020 einen Verlust, fällt natürlich aktuell keine Steuer an.

Ist das in jedem Bundesland gleich?
Das sollte so sein, da es ein Bundeszuschuss ist, aber die Anwendung ist in den Bundesländern in manchen Punkten unterschiedlich. Wir raten immer, das Kleingedruckte, auch wenn es wirklich langweilig ist, zu lesen, um seine Pflichten zu kennen.

Was gilt für die Länder- und was für die Bundeshilfen?
Die Bundeshilfen werden mit den Länderhilfen gekoppelt. Doppelte Förderungen gibt es nicht. Bitte informieren Sie sich auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums, welche Stelle für Sie zuständig ist.

Was, wenn ich einen Fehler gemacht habe?
Bewahren Sie Ruhe und warten Sie bei Zweifeln bis zum Ende der Antragsfrist, dem 31. Mai 2020, ab. Bis dahin steht auch endgültig fest, welche Kriterien für Sie gelten. Falls Sie bei unerwartet längerer Krise später in Existenznöte geraten, können Sie das Geld dafür nutzen. Bis dahin, sollte das Geld definitiv nur im Ausnahmefall und nur für betriebliche Zwecke genutzt werden!

Bei eindeutigen Fällen ohne Existenznöte raten wir zu einer Rückzahlung. Die Alternative zur freiwilligen Rückzahlung ist keine schöne. Der Staat fordert das Geld, wahrscheinlich plus Zinsen zurück. Bei erkennbar höherer Kriminalität schließen wir selbst eine Strafverfolgung nicht aus.

Quelle: Ecovis