15.10.2021
Augen auf beim Trinkgeld!
Wann ist Trinkgeld steuerfrei? Was Sie beachten sollten, um Stolperfallen zu meiden, weiß unser Steuerexperte Holger Püschel.
Das Trinkgeld, das die angestellte Friseurin oder der angestellte Friseur direkt vom Kunden erhält, ist ohne Begrenzung steuerfrei, soweit es über den Dienstleistungspreis hinaus freiwillig gezahlt wird (§ 3 Nr. 51 EStG). Diese einfache Regelung hat einige Stolperfallen. Zum einen ist das Trinkgeld, das der Friseurunternehmer selbst erhält, im Umkehrschluss voll steuerpflichtig. Es muss also in der Kasse als Einnahme erfasst werden, am besten mittels gesonderter Aufzeichnung oder Kassentaste. Zum anderen muss im Arbeitnehmerfall für die Steuerfreiheit sichergestellt sein, dass das Trinkgeld direkt vom Kunden zum Mitarbeiter gelangt. Die personalisierten Trinkgeldröhrchen sind dafür eine gute Lösung. Abzuraten ist von Sammelbehältnissen, deren Inhalt später verteilt wird, denn hier fehlt der persönliche Bezug zwischen dem Kunden und dem Empfänger des Trinkgeldes.
Besondere Sorgfalt ist bei der Zahlung von Trinkgeld über die EC-Karte geboten. Bei der bargeldlosen Einnahme ist das Trinkgeld gesondert zu erfassen und dem Mitarbeiter direkt zuzuordnen. Gleiches gilt für die spätere Auszahlung. Tipp: Bei EC-Kartenzahlungen sollte der Weg des Trinkgeldes von Kunden zum Mitarbeiter lückenlos dokumentiert sein. Auch die Z-Bons und Tagesabschlüsse von Registrier- und PC-Kassen sollten Trinkgelder von Kartenzahlungen gesondert ausweisen, damit es nicht zu Vermischungen zwischen den Geldmitteln des Friseurunternehmers und seines Teams kommt.