Foto: Melanie Fredel

03.09.2021

Aktualisiert: Corona-Arbeitsschutzverordnung

Neu: Arbeitgeber*innen sollen die Impfbereitschaft der Mitarbeiter*innen fördern. Eine Auskunftspflicht zum Impfstatus besteht aber weiterhin nicht. Auch sonst besteht keine Nachweispflicht für Beschäftigte, ob sie genesen oder getestet sind – mit Ausnahme von NRW!

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt ab dem 10. September. Mehr Klarheit herrscht nun, wann Kund*innen den Salon betreten dürfen (3-G-Regelung). Was weiterhin nicht enthalten ist, ist die Nachweispflicht für Mitarbeiter*innen von Friseursalons gegenüber dem/r Chef*in, ob sie geimpft, genesen oder getestet sind. Dies ist aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich.

Ergänzung vom 10.09.21: Nur in der Verordnung von Nordrhein-Westfalen, §4 , steht: "(2) Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7- Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden: (...)  3. körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseur, Kosmetik,  Körperpflege."

Auf unsere Nachfrage beim zuständigen Ministerium in NRW , ob damit die 3-G-Regel auch für Friseure gilt, erhielten wir folgende Rückmeldung: "Nach den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung (in NRW) dürfen körpernahe Dienstleistungen nur unter den Voraussetzungen der sog. 3-G Regelung in Anspruch genommen und erbracht werden. Damit gilt die 3-G-Regelung auch für Beschäftigte (in NRW). Für nicht immunisierte Beschäftigte gibt es beim Testnachweis insoweit eine Erleichterung, dass statt des Testnachweises, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, die dokumentierte und kontinuierliche Teilnahme an den zwei Mal wöchentlichen Beschäftigtentestungen ausreichend ist.

Zum Thema Datenschutz haben wir jedoch keine Rückmeldung erhalten. Sollten wir hier Neues erfahren, werden wir Sie umgehend informieren.

Das ist neu:

Die Verordnung enthält nun die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Das gilt wie bisher

Hygienepläne
Die betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

Schnell- oder Selbsttests
Arbeitgeber*innen bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiter*innen in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ob diese Tests auch tatsächlich durchgeführt werden, darf bisher in den meisten Fällen nicht kontrolliert werden. 

Keine Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht. Nur Arbeitgeber in besonders sensiblen Bereichen wie Altenpflege oder Kinderbetreuung sollen nach dem Impfstatus der Beschäftigten fragen dürfen.

Kontakte minimieren
Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.

Masken
Arbeitgeber*innen müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

Pausenbereich
Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Hier geht´s zur Corona-Arbeitsschutzverordnung.