Die Verpflichtung birgt Risiken :::Foto: Shutterstock

18.07.2016

Achtung! Schuldenfalle

Wer einen Kredit möchte, muss Sicherheiten hinterlegen. Häufig bürgen Ehefrauen für die Schulden ihrer Männer. Doch Vorsicht: Die Ehegattenbürgschaft wird von Unternehmern als Kreditnehmer nach wie vor unterschätzt. Dass dazu vor allem die Haftung mit dem gesamten Vermögen gehört, zeigt der folgende Praxisfall.

Es gehört zur Bankroutine von Rudolf E., die seiner Frau und ihm jährlich zugesandte Bankmitteilung über das Weiterbestehen der von seiner Ehefrau vor sieben Jahren unterschriebenen Bürgschaftserklärung zu seinen Unterlagen zu nehmen und zur Tagesordnung überzugehen. Hintergrund der damaligen Bürgschaft war die Betriebsübernahme durch ihn und die damit verbundene Finanzierung des Kaufpreises. Da er selbst keine ausreichenden Kreditsicherheiten anbieten konnte, wurde seine Frau gefragt, ob sie über eigenes Vermögen verfüge und ob sie als Sicherheit eine Bürgschaft über 80.000 Euro zugunsten ihres Mannes übernehmen würde. Konnte sie. Es kam zur Unterschrift und zur problemlosen Kreditauszahlung.

Vorsicht Schuldenfalle

Bis heute besitzt Rudolf E. keine exakte Übersicht über die damals überlassenen Sicherheiten. Er weiß nur, dass er selbst als Kreditnehmer und Betriebsinhaber in vollem Umfang, auch mit seinem Privatvermögen, gegenüber der Bank haftet. Und: Dass er einen Großteil seiner Betriebseinnahmen an das Kreditinstitut abtreten musste sowie dass seine Ehefrau zusätzlich mit ihrem Privatvermögen haftet. Bisher gab es für ihn auch keinen Grund, über Umfang und Qualität seiner Kreditsicherheiten nachzudenken. Der Betrieb entwickelte sich gut, die Einnahmen lassen die problemlose Zahlung der Zins- und Tilgungsraten zu, und die Bank hat sich bisher nicht kritisch zur Bankverbindung geäußert. Warum sollte er sich also Gedanken über ein Thema machen, das ihm eher unangenehm ist und von dem er vermutet, dass die Bank vielleicht sogar weitere Sicherheiten verlangt, wenn er mit ihr darüber sprechen würde?Erste ZweifelEin Gespräch mit einem guten Freund, ebenfalls Unternehmer, führte zu gewissen Zweifeln an seiner bisherigen Strategie. Dieser Unternehmerkollege räumte ein, dass er durch erhöhte Betriebskosten und rückläufige Umsätze mehrere unangenehme Bankgespräche führen musste. Seine Liquidität ließe eine Schuldenrückzahlung im bisherigen Umfang nicht mehr zu.  Hellhörig wurde Rudolf E., als ihm sein Kollege darüber hinaus mitteilte, dass dessen Vater bei der damaligen Finanzierung ebenfalls eine Bürgschaftserklärung unterschrieben hatte, um seinem Sohn den Betriebseinstieg zu ermöglichen. Es besteht nun offenbar die Gefahr, dass die Bank den Vater in die Pflicht nimmt, was dieser nicht mit großer Begeisterung kommentierte.

Wichtige Bestandsaufnahme

Rudolf E. war danach endgültig sensibilisiert und bat seinen Steuerberater, ihm sämtliche der Bank zur Verfügung gestellten Kreditsicherheiten zu nennen und die aktuellen Darlehensstände zu ermitteln. Das Ergebnis war überraschend: Der Sicherheitenumfang war doch größer, als er es in Erinnerung hatte. Neben den abgetretenen Kundenforderungen und der Ehegattenbürgschaft besteht nämlich eine weitere Sicherheit in Form abgetretener Ansprüche aus mehreren Rentenversicherungen. Er hatte sie bei der Betriebsübernahme abgeschlossen, um seine späteren Altersbezüge zu ergänzen. Insgesamt weisen diese Versicherungen mittlerweile einen Gesamtbetrag von rund 50.000 Euro aus. Die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank haben sich während der vergangenen Jahre durch relativ hohe Tilgungsraten um immerhin rund 40.000 Euro verringert, sodass noch Restdarlehen über insgesamt rund 90.000 Euro bestehen.

Kreditsicherheiten neu betrachten

Rudolf E. wird nun mit seinem Steuerberater bei seiner Bank auf eine Reduzierung der Sicherheiten drängen und als Priorität die Freigabe der Bürgschaft seiner Ehefrau ordern. Dies dürfte auch realistisch sein, da seiner Bank selbst bei einer vollständigen Bürgschaftsfreigabe nach wie vor die Abtretungen der Kundenforderungen und der Versicherungen zur Verfügung stehen. Sprichwörtlichen Rückenwind dürfte er durch eine Regelung in den Banken-AGBs bekommen, wonach Kreditnehmern bei einer Übersicherung zumindest die Rückübertragung eines Teils ihrer Kreditsicherheiten zusteht. Die Bank sollte ihm gegenüber also detailliert darstellen, wie sie seine Kreditsicherheiten bewertet, und ob auch aus ihrer Sicht eine Übersicherung vorliegt.

Ehegattenbürgschaft sittenwidrig

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegattenbürgschaften gemäß §138 BGB sittenwidrig sein. Die entscheidenden Kriterien sind finanzielle Überforderung, emotionale Verbundenheit sowie geschäftliche Unerfahrenheit des Ehepartners. Es versteht sich von selbst, dass es im Einzelfall schwierig und aufwendig sein dürfte, diese Voraussetzungen vor Gericht schlüssig darzulegen und zu beweisen. Es ist daher meist vielversprechender, bereits im Vorfeld einer Kreditvergabe, jede über eine Bürgschaft hinaus eventuell zur Verfügung stehende Kreditsicherheit zu prüfen und der Bank anzubieten, um somit eine Bürgschaftsverpflichtung zu vermeiden. Wichtig ist dabei, dass Banksicherheiten regelmäßig in etwa der jeweiligen Kredithöhe entsprechen. Wenn sich diese während der Laufzeit durch Tilgungen schrittweise verringert hat, sollte die Bank einen Teil der Sicherheiten in gleicher Höhe an den Kunden zurückgeben. 

Autor: Michael Vetter