Foto: Bihlmayer Fotografie

19.11.2021

Neues Infektionsschutzgesetz: 2G für Kunden, 3G für Angestellte

Nach der Ministerpräsidentenkonferenz gestern ist klar, dass sich auch für Friseure die Regeln des Infektionsschutzgesetzes flächendeckend verschärfen werden.

Für das Friseurhandwerk gilt demnach ab dem 24. November die 2G-Regelung ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3 in einem Bundesland. Bei einer Hospitalisierungsrate von 6 Prozent kann in einem Bundesland die 2G-Plus-Regel gelten. Die Hospitalisierungsrate, oder auch Hospitalisierungsinzidenz, gibt an, wie viele der mit Covid-19 Erkrankten pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen ins Krankenhaus eingewiesen wurden.

2G-Regel für Kundinnen und Kunden

Für Kunden, die eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, gilt ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3 in einem Bundesland die 2G-Regelung. Sie dürfen nur noch mit einem Impf- oder Genesenen Nachweis einen Salon betreten.  Steigt in einem Bundesland die Hospitalisierungsinzidenz auf 6 kann die 2G-Plus-Regel gelten. Dann müssten auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Corona-Test nachweisen. Ausgenommen von den 2G-Regeln sind Personen, die nicht geimpft werden können, für die keine Impfempfehlung vorliegt und alle unter 18-Jährigen.

3G-Regel für Arbeitnehmer*innen ab 24.November

Das neue Gesetz sieht auch vor, dass Arbeitnehmer*innen ihren Arbeitsplatz, an denen physischer Kontakt zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, nicht mehr ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen negativen Testnachweis (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) betreten dürfen. Das Betretungsverbot gilt nicht für den Fall, dass Angestellte den Test direkt im Betrieb machen. Der Arbeitgeber wird in die Pflicht genommen, die Einhaltung der 3G-Regel durch Nachweiskontrollen "täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren".

 

Das sagt die neue Präsidentin

Die neue ZV-Präsidentin Manuela Härtelt-Dören sagt zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz: „Die Umsetzung einer täglichen Test- und Dokumentationspflicht wird die Salons in ihrem Betriebsablauf vor erhebliche Herausforderungen stellen. Außerdem dürfen die Kosten der Tests die Betriebe nicht vor neue Belastungen stellen.“ Auch zu den neuen Beschlüssen der MPK-Konferenz bezieht ZV- Präsidentin Manuela Härtelt-Dören Stellung: „Die Einführung der flächendeckenden 2G-Regel stellt für Friseursalons eine enorme Mehrbelastung dar und ist für die Betriebe existenzbedrohend, da sie das erneute Ausbleiben vieler Kundinnen und Kunden bedeutet. Unter dem Gesichtspunkt der Pandemie-Bekämpfung ist die Einführung der 2G-Regel äußerst fraglich, da sie lediglich die Schwarzarbeit befeuert. Kundinnen und Kunden sind ausnahmslos in professionell geführten Salons sicher, denn nur dort werden Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Eindämmung des Virus sicher eingehalten und kontrolliert.“

Wie immer gilt es zusätzlich, die jeweiligen, ggf. strengeren, Landesverordnungen vor Ort zu beachten.