Foto: Melanie Fredel

01.04.2022

Maske und Abstand: was gilt?

Am Sonntag, den 3. April, sind viele Corona-Regeln gefallen. Doch was ist mit der Maskenpflicht und den Abstandsregeln im Salon?

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht, die die Kunden betrifft, regeln die Länder bzw. der Saloninhaber selbst. Gibt es vor Ort keine Hotspot-Regelung kann dieser selbst entscheiden, ob in seinen Räumen Masken getragen werden sollen oder nicht (Hausrecht). Gilt die Hotspot-Regelung, gilt auch die Maskenpflicht, wie z. B. aktuell in Hamburg.

Was die Maske für die Mitarbeiter betrifft, ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig. Hier sind nun, Stand 4. April, die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für Friseursalons veröffentlicht worden. Darin steht unter Punkt 15:

Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) und persönliche Schutzausrüstung: (...) Beschäftigte tragen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und andere technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind. Tragen Kundinnen oder Kunden bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5m) keine Bedeckung von Mund und Nase, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung können außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig sein.

Darüber hinaus empfiehlt die BGW zur Erhöhung des Eigenschutzes bei allen gesichtsnahen Tätigkeiten im Innenraum (Abstand unter 1,5 Meter) grundsätzlich das Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske. Auf Wunsch solltenden Beschäftigten FFP2-Masken oder gleichwertige Atemschutzmasken zur Verfügung gestellt werden.

1,5 Meter Abstandsregeln

Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) wertet die Aktualisierung grundsätzlich als praxisnahe Anpassung, kann jedoch das Beibehalten der Abstandsregel von 1,5 Metern um jeden Arbeitsplatz nicht nachvollziehen. „Die Aktualisierung des Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk ist insgesamt eine Arbeitserleichterung. Allerdings ist es unverständlich, dass die Abstandsregel von 1,5 Metern weiterhin gewahrt werden muss. Sie bedeutet, dass die Betriebe auch künftig nicht mit voller Auslastung arbeiten können. Das stellt die ohnehin gebeutelte Branche weiterhin vor große Herausforderungen“, so ZV Präsidentin Manuela Härtelt-Dören.

Die gesamten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards können Sie auf den Seiten der BGW hier nachlesen.