Friseure sind nun bundesweit geschlossen >< Foto: Melanie Fredel

25.03.2020

Soforthilfen in der Krise

Bundesregierung bringt ein Multimilliardenpaket für Unternehmen auf den Weg. Alle Infos zu Soforthilfen finden Sie hier.

Das Corona-Notpaket soll vor der Pleite retten. So sollen zum Beispiel ganz kleine Firmen und Selbstständige, die gerade kaum Kredite bekommen, unbürokratisch für drei Monate 9000 bis 15.000 Euro erhalten.

KfW-Anträge ab sofort stellen

Zudem gibt es ein spezielles Kreditprogramm über die staatliche Förderbank KfW . Die Kreditbedingungen wurden dabei nochmals verbessert. Anträge kann man ab sofort stellen. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung.

Soforthilfe für Kleinunternehmer

Der Bundestag hat heute (25.3.) die Soforthilfen verabschiedet. Für Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten stellt er 9000 Euro Soforthilfe bereit, für bis zu zehn Beschäftigte 15 000 Euro. Die Anträge müssen über Länder und Kommunen gestellt werden.

Die Bundesländer haben zum Teil eigene Programme für Kleinunternehmen ins Leben gerufen. So Bayern: Betriebe mit bis zu fünf/zehn Mitarbeitern erhalten 9000/15 000 Euro wie beim Bundesprogramm, zusätzlich gibt es bis zu 30 000 Euro für Betriebe mit elf bis 250 Beschäftigten. Den Antrag stellen Unternehmen bei der Bezirksregierung ihres Firmensitzes. Erste Soforthilfen sind bereits geflossen. Anträge können bis 31. Oktober gestellt werden.

Baden-Württemberg teilte am Dienstag mit, dass es ebenfalls 9000/15 000 Euro Soforthilfe zahlt für Betriebe bis fünf/zehn Mitarbeiter, außerdem bis zu 30 000 Euro für Unternehmen bis 50 Beschäftigten. Der Antrag ist bei den regionalen Wirtschaftskammern einzureichen, er kann im Internet heruntergeladen werden. Nordrhein-Westfalen stockt die Bundeshilfe für Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten auf 25 000 Euro auf. Informationen über das Vorgehen anderer Bundesländer sollen demnächst auf den Internetseiten der jeweiligen Ministerien für Finanzen, Arbeit oder Wirtschaft zu finden sein.

Wichtig: Die Obergrenze richtet sich jeweils nach dem konkreten Liquiditätsbedarf, der durch die Corona-Krise eingetreten ist. Und: Bei den Soforthilfen handelt es sich um keinen Kredit, sondern um einen Zuschuss. Das heißt: Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden.

Hotline

Zur Information von Unternehmen, insbesondere auch für kleine und mittelständische Unternehmen hat das BMWi eine Hotline eingerichtet. Sie unterstützt die Unternehmen bei Fragen und informiert über Instrumente, die zur Verfügung stehen (030/186151515, Mo-Fr., 9-17 Uhr). Auf seiner Internetseite stellt das BMWi ausführliche Informationen sowie ein Q+A bereit.

 

Kurzarbeit

Kurzarbeit können alle Unternehmen beantragen, die nicht genug Arbeit für ihre Mitarbeiter haben - selbst wenn sie nur einen Angestellten haben. Die Regelung zur Kurzarbeit wurden angepasst, die Neuerungen gelten jetzt bereits rückwirkend zum 01.03.

TOP HAIR-Rechtsexperte Sven Kobbelt, Rechtsanwalt für mittelständische Unternehmen, hat zudem folgende Hinweise für die Zeit der Schließung:

  • Es dürfen jetzt nicht noch letzte Termine abgearbeitet oder Kunden in irgendeiner Form empfangen werden, auch Hausbesuche sind untersagt.
  • Nicht erforderlich ist, dass das Personal sofort nach Hause geschickt wird. Aufräumarbeiten oder Schulungsmaßnahmen dürfen stattfinden. Das gilt aber nur unter der Maßgabe, dass eine etwaige staatliche Verfügung dies zulässt, sich also darauf beschränkt, den Kundenverkehr in den Läden zu untersagen.
  • Sollte es zu den Schließungen aufgrund allgemeiner Ausgangssperren kommen, sollten auch die Mitarbeiter zuhause bleiben.
  • Ratsam kann auch sein, dass der Saloninhaber sich  mit seinem Vermieter in Verbindung setzt um zu besprechen, unter welchen Bedingungen Mietzahlungen gestundet werden können. Beim Entfall jeden Umsatzes dürfte eine Stundung der Pachtzahlungen etwas Erleichterung verschaffen. Letztlich hat auch der Vermieter ein Interesse daran, dass er einen zahlungsfähigen Mieter behält, der nach Ende der Infektionsschutzmaßnahmen wieder normal sein Geschäftsbetrieb aufnehmen kann.

Harald Esser, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks, zum bundeseinheitlichen Beschluss:

„Wir begrüßen die bundeseinheitliche Regelung zur sofortigen Schließung der Friseurgeschäfte. Sie schafft deutschlandweit einheitliche Sicherheit für unsere Kunden, Mitarbeiter und Betriebsinhaber. Ich bin sicher, dass die Angehörigen unseres Handwerks dieser staatlichen Anordnung ausnahmslos Folge leisten werden und die Ausübung der Friseurdienstleistungen konsequent einstellen. Dies geschieht ungeachtet der Tatsache, dass dies für unsere Branche ungeahnte existenzbedrohende Konsequenzen haben wird. Denn wir müssen davon ausgehen, dass die Epidemie nicht in zwei Wochen zu Ende sein wird.

Aus wirtschaftlicher Sicht geht es in den nächsten Wochen für das Friseurhandwerk ums Ganze. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks ausdrücklich die Ankündigung von Bundesfinanzminister Olaf Scholz, Unterstützungsleistungen für Kleinbetriebe, keine Kredite, in Höhe von jeweils bis zu 15.000,00 Euro unbürokratisch sofort auszuzahlen. Zusammen mit den umfangreichen Hilfspakten des Bundes und der Länder, die allesamt bis zum kommenden Freitag die parlamentarische Zustimmung erhalten sollen, werden so die richtigen wirtschaftlichen Signale in dieser beispiellosen Krise gesetzt.

Die gesamte Handwerksorganisation, mit Innungen, Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern, Landesvertretungen, den Bundesverbänden und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, arbeitet an der Stützung und Rettung der Betriebe. Im Friseurhandwerk geht es dabei um die 240.000 Schicksale unserer Mitarbeiter und die Existenz der 80.000 Salons.

Die Zeiten sind überaus ernst und verlangen nach klaren Entscheidungen und entschlossenem Einsatz für unser Friseurhandwerk. Dafür wird der Zentralverband mit seinen Landesverbänden und Innungen in den nächsten Wochen und Monaten kämpfen. Das verspreche ich Ihnen.“

Die bundesweit beschlossenen Maßnahmen:

- Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die sozialen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren

- Mindestabstand im öffentlichen Raum von mindestens 1,50 Metern

- Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet

- Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Teilnahme an erforderlichen Terminen, indivueller Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben weiter möglich

- Gruppen feiernder Menschen - auch im Privaten - sind inakzeptabel

- Gastronomiebetriebe werden geschlossen, nur die Mitnahme von Speisen und Getränken ist gestattet

- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen - Ausnahmen gelten nur für medizinisch notwendige Dienste

- In allen Betrieben ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen.

- Die Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.