Foto: Yvonne Rühle

09.12.2014

Jetzt gilt´s: Friseure erhalten 8,50 Euro erst ab August 2015

Mit einer verbindlichen Übergangsregelung für den Mindestlohn finden die Besonderheiten im Friseurhandwerk jetzt auch im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes Berücksichtigung. Ein großer tarifpolitischer Erfolg, freut sich der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks.

Die letzte Stufe der Einführung des Mindestlohns für Friseure beginnt am 1. August 2015. Mit ihrer abschließenden Unterschrift unter eine Verordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) hat Bundesministerin, Andrea Nahles heute die damit verbundene Übergangsregelung im Friseurhandwerk ermöglicht.  Ein Erfolg, der den notwendigen Zeitraum rechtlich garantiert, um die mit der Gewerkschaft vereinbarten Lohnanpassungen sukzessive umsetzen zu können. „Wir sind überaus zufrieden, dass die Politik dies akzeptiert und mit diesem Weg die Besonderheiten der Branche Berücksichtigung finden“, erklärt ZV-Hauptgeschäftsführer Jörg Müller.

Zwar wird zu Beginn des Jahres 2015 der gesetzliche Mindestlohn branchen-übergreifend eingeführt, die Stufe von bundeseinheitlich 8,50 Euro wird im Rahmen des Mindestentgelttarifvertrages im Friseurhandwerk jedoch erst 7 Monate später erreicht.

Das sagt ZV-Präsident Harald Esser dazu

Eine für alle Friseurunternehmer wichtige Änderung in der Zeiterfassung gibt es zu beachten: Während der 7-monatigen Übergangsfrist bestehen z.T. besondere Anforderungen an das Erfassen der tatsächlichen Arbeitszeit und Dokumentation. Im Geltungszeitraum der Verordnung gilt gem. § 19 AEntG die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das bedeutet konkret:
Es müssen für jeden Mitarbeiter der Beginn, Unterbrechungen und das Ende abzüglich der Pausen festgehalten werden. Die Pausen können aufsummiert von der Gesamtzeit abgezogen werden. Einer Unterschrift bedarf es nach Auskunft des Ministeriums weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Innung, die Kreishandwerkskammer oder Ihren Steuerberater.