12.07.2024
Gleichstellung für Ungelernte: Berufsvalidierung kommt zum 1. August
Der Bundesrat hat am 5. Juli das Berufsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz verabschiedet. Nach Ausfertigung und Verkündung tritt das Gesetz am 1. August 2024 in Kraft. Die Vorschriften zur Berufsvalidierung gelten ab dem 1. Januar 2025.
Die Länderkammer bekräftigt in der Sitzung jedoch ihre Forderung, die Schaffung des Anspruchs auf ein Feststellungsverfahren auf den 1. Januar 2026 zu verschieben. Nur so sei die rechtssichere Durchführung von Validierungsverfahren sicherzustellen, zumal die zuständigen Stellen bisher keine Erfahrung mit solchen Validierungen hätten und eine ausreichende Vorbereitungszeit bräuchten.
Anerkennung von Berufserfahrung ohne Ausbildung
Das neue Gesetz ermöglicht es Menschen, die jahrelang ohne formalen Abschluss in einem handwerklichen Beruf gearbeitet haben, eine formale Gleichstellung zur Gesellenausbildung zu erhalten. Dieses Verfahren nennt man Berufsvalidierung, es ist aber für die einzelnen Gewerke noch nicht näher definiert. Nach der Validierung, die durch die Handwerkskammern durchgeführt wird und mit einem Zertifikat abschließt, können die Betroffenen nach einem Jahr die Meisterprüfung ablegen.
Mindestalter 25 Jahre
Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) hatte sich über den Zentralverband des Handwerks (ZDH) bereits stark an der Ausgestaltung des Gesetzes beteiligt. So war der Bundesrat etwa der Forderung des ZV nach einer Altersgrenze von 25 Jahren als Voraussetzung zur Zulassung zum Validierungsverfahren gefolgt. Damit wird das Validierungsverfahren klar von der Ausbildung im Dualen System abgegrenzt.
Die Validierung setzt zudem voraus, dass Berufserfahrungen über einen Zeitraum gesammelt wurden, der dem Eineinhalbfachen der Ausbildungszeit im jeweiligen Beruf entspricht. Auf Forderung des ZV hatte der Bundesrat vorgeschlagen, im Gesetzestext eine Berufserfahrung in Höhe des Zweieinhalbfachen der Ausbildungszeit zu verlangen. Diese Forderung wurde nun im finalen Gesetz jedoch nicht umgesetzt.
Zur Übersicht:
Wer im Verfahren die vollständige Vergleichbarkeit erreicht,
- hat Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung als Externer und
- darf an Fortbildungsprüfungen teilnehmen.
- Wer an einer Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk teilnehmen möchte, muss allerdings nach dem Validierungsverfahren noch ein weiteres Jahr an einschlägiger Berufserfahrung sammeln.
- Personen, die die vollständige Vergleichbarkeit im Validierungsverfahren erreichen, sind fachlich für die Ausbildung geeignet, sie müssen allerdings ihre berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch eine zusätzliche und geeignete Prüfung der Ausbildereignung nachweisen.