Foto: Melanie Fredel

10.03.2021

Die Auslage von Zeitschriften ist unter Einhaltung der Hygienevorschriften erlaubt

Der Verband der Lesezirkel weist Falschmeldungen zurück, die bei Friseuren und in Arztpraxen für Verwirrung gesorgt hatten.

Die Auslage von Zeitschriften bei Friseuren und in Arztpraxen ist weiterhin erlaubt. Darauf möchte der Verband Deutscher Lesezirkel e.V. erneut aufmerksam machen. „Zeitschriften stellen keine Infektionsgefahr dar, darauf hat auch die Berufsgenossen­schaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BWG) noch einmal hingewiesen“, sagt Philipp Brück, Geschäftsführer im Verband Deutscher Lesezirkel.

In den aktuellen BGW-Vorschriften zur Auslage von Zeitschriften und zur Bewirtung heißt es: „Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Händehygiene der Beschäftigten und der Kundschaft, Handschuhtragen, Händedesinfizieren bzw. -waschen, sowie Mund und Nase wie vorgeschrieben zu bedecken.“ Dass es ungeachtet dessen auf lokaler Ebene zu einzelnen anderslautenden Berichten oder Verfügungen kam, müsse dringend korrigiert werden, so der Geschäftsführer des Lesezirkel-Verbandes.