Foto: Melanie Fredel

02.11.2022

Corona: Maske wieder Pflicht?

Friseur*innen arbeiten nahe am Kunden, auf jeden Fall unter 1,5 Metern. Laut der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist deshalb das Tragen einer Maske festzulegen.

Die BGW hat alle Infos zur aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf der Unterseite "Infektionsschutz im Betrieb für den Herbst und Winter" zusammengetragen. Ziel der Verordnung ist es, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren. Dazu müssen Arbeitgeber*innen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen, umsetzen und bei Bedarf anpassen. Wie bisher ist die Basis für das Hygienekonzept die Gefährdungsbeurteilung (GBU).

Wann ist eine Masken nötig?

Laut BGW bzw. BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) ist immer dann eine Maske zu tragen, wenn der Arbeitgeber in der BGU zum Schluss kommt, dass:

  • bei Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern
  • bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten
  • oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen

technische Maßnahmen (z.B. Abtrennungen, ausreichende Lüftung) oder organisatorische Maßnahmen (z.B. abwechselnde Nutzung von Räumen) zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen.

Wann FFP2-Maske?

Darüber hinaus soll in der GBU festgelegt werden, wann sogar eine FFP2-Maken nötig ist. Dies ist laut BMAS immer dann der Fall, wenn bei der Arbeit der Abstand zu anderen Personen (z.B. Kund*innen)  weniger als 1,5 Metern beträgt und die andere Person keine Maske trägt. Wenn in der GBU festgelegt wird, dass Masken getragen werden müssen, sind diese vom Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen.

Einordnung des ZV

ZV-Hauptgeschäftsführer Jörg Müller zur Thematik: „Der bzw. die Salonchef*in ist demnach verpflichtet, das Maskentragen im Salon nach der seit Oktober gültigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Zuge der Gefährdungsbeurteilung (GBU) anzuordnen. Da für die Kundinnen und Kunden derzeit keine Maskenpflicht besteht, müssen die Beschäftigten sogar eine FFP-2-Maske tragen, da die 1,5 Meter Abstand bei der Erbringung der Dienstleistung nicht eingehalten werden können. Die Chefin muss somit zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Maskentragen anordnen. Dieser Anordnung ist auch analog der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu folgen."