Foto: Melanie Fredel

26.11.2021

BGW: strengere Masken-Vorgaben

Die BGW hat bei ihren SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards Ergänzungen zum Thema Atemschutz gemacht.

Beim Punkt 15 „Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung“ sind nun folgende Punkte ergänzt:

  • Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.
  • Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen (z. B. bei der Tätigkeit an Kund*innen) ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.
  • Darüber hinaus sind weitreichendere Regelungen der Länder oder des Bundes sowie aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250/TRBA 255) ebenfalls verpflichtend von Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen umzusetzen.
  • Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Beschäftigten den Mund-Nasen-Schutz und die persönliche Schutzausrüstung wie etwa Atemschutzmasken in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind im Umgang damit zu unterweisen.

Hier geht´s zur oben genannten BGW-Regelung.