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15.02.2021

Update: Mehr Klarheit zur 10 qm-Regel

Die Regelung in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung zur Raumgröße hatte für Verwirrung gesorgt - das Bundesministerium schafft jetzt mehr Klarheit.

Die aktuelle SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst bis zum 15. März 2021. Insbesondere das Thema Raumgröße ist neu und hatte Fragen aufgeworfen.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind für Friseursalons, die die vorgeschriebene Mindestfläche von 10 m² pro Person nicht umsetzen können, praxisorientierte Lösungen durch das Ergreifen weiterer Arbeitsschutzmaßnahmen, wie z.B. intensives Lüften und durchgängiges Tragen von medizinischen Gesichtsmasken oder höherwertigen Atemschutzmasken, möglich.

Siehe auch die FAQs der BGW, wie z. B.:

Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn der Behandlungsraum kleiner als 20 qm ist?
Wenn ein Behandlungsraum kleiner als 20 m² ist, muss die Salonleitung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen ermitteln und umsetzen. Dabei sind mindestens folgende Aspekte zu beachten:

  • Es darf jeweils immer nur ein Beschäftigter einen Kunden im Friseursalon bedienen: D. h. maximal zwei Personen befinden sich im Raum.
  • Der Friseur tragen bei Anwesenheit der zweiten Person im Raum durchgängig Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) oder FFP2-Masken bzw. vergleichbare Atemschutzmasken. Die BGW empfiehlt für Beschäftigte aufgrund der aktuellen Pandemielage das ständige Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei Anwesenheit der zweiten Person im Raum.
  • Ausreichendes Lüften des Friseursalons ist nötig, um einen ständigen Luftwechsel im Salons zu garantieren.

Darüber hinaus sind weitergehende Regelungen in den Landesverordnungen zu beachten.

Was ist mit Azubis?
Ist die Anwesenheit eines Auszubildenden für den Ausbildungszweck im Behandlungsraum (Salon) erforderlich und wird dadurch die Personenzahl (1 Person pro 10 m²) zweitweise überschritten, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen geboten. Diese sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und umzusetzen. Die BGW empfiehlt in dieser Situation für den Friseur sowie den Auszubildenden aufgrund der aktuellen Pandemielage das ständige Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken.

Auf was bezieht sich die Mindestfläche von 10 qm? Wie wird das berechnet?
Grundsätzlich ist der geschlossene Raum mit seiner Fläche zu betrachten, in dem die Friseurtätigkeit am Kunden erfolgt. Für die Bedienung der Kundschaft ist das folglich der eigentliche Behandlungsraum ohne weitere zum Friseurunternehmen gehörende Räume, wie Sanitärräume, Lagerflächen, Sozial-/Pausenräume u.a.
Ein Beispiel: Ein Friseursalon hat insgesamt eine Grundfläche von 100 qm. Auf den Behandlungsraum (Salon) fallen davon 60 qm. Die restlichen 40 qm verteilen sich auf Sanitärräume, Lagerflächen, Sozial-/Pausenräume u. a. In diesem Beispiel dürfen sich im Behandlungsraum zur gleichen Zeit höchstens sechs Personen aufhalten, unabhängig davon, ob es sich hier um Friseurinnen bzw. Friseure oder Kundschaft handelt. Darüber hinaus sind weitergehende Regelungen in der jeweiligen Landesverordnungen zu beachten.

Noch mehr FAQ finden Sie hier auf den Seiten der  Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).