Beim Einstieg ins Berufsleben sollten Auszubildende wissen, wie das mit der Urlaubsplanung funktioniert. Sie sollten nicht nur die Gesetze kennen, sondern auch wissen, was im Tarif- und Arbeitsvertrag steht, um zu beurteilen, was ihnen wirklich zusteht.
Inhaltsübersicht
- Urlaub geht nach Alter
- Was ist Teilurlaub?
- Ab wann besteht Urlaubsanspruch?
- Krank im Urlaub – was tun?
- Wer legt den Zeitpunkt fest?
- Nicht eigenmächtig antreten
- Übertragung ins Folgejahr?
- Neuer Anspruch bei Betriebswechsel?
Viele Azubis im Friseurhandwerk haben ihre Ausbildung begonnen. Im Team gilt es nun, den Urlaub zu planen. Was gilt für den Friseurnachwuchs und was sollten Azubis wissen? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und für Erwachsene aus dem Bundesurlaubsgesetz, informiert Maik Heitmann. Was sollten Azubis und Ausbilder wissen?
Urlaub geht nach Alter
Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Jugendliche beträgt mindestens 30 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind; mindestens 27 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind und mindestens 25 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind. Dabei ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres (also am 01. Januar um 0:00 Uhr) maßgeblich. Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre und älter ist, der erhält Urlaub nach Erwachsenenrecht. Erwachsene haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen oder 20 Arbeitstagen.
Urlaubsansprüche werden unterschiedlich angegeben, gesetzliche Ansprüche meist in Werktagen, tarifliche in Arbeitstagen. Werktage sind alle Tage, außer Sonn- und Feiertage (= 6-Tage-Woche). Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) – ohne Feiertage. Ist der Urlaub nach Werktagen angegeben, gilt aber im Betrieb die 5-Tage-Woche, so ist umzurechnen. Hier ein paar Beispiele: 1 Urlaubswoche = 6 Werktage = 5 Arbeitstage; 2 Urlaubswochen = 12 Werktage = 10 Arbeitstage; 4 Urlaubswochen = 24 Werktage = 20 Arbeitstage. 6 Urlaubswochen = 36 Werktage = 30 Arbeitstage.
Was ist Teilurlaub?
Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 12 Monate, so haben Auszubildende nur Anspruch auf Teilurlaub. Für jeden vollen Ausbildungsmonat gibt es 1/12 des Jahresurlaubs. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet. Ausnahme: Beginnt die Ausbildung vor dem 01. Juli oder endet sie nach dem 30. Juni, dann hat der Azubi mindestens den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser Mindestanspruch darf nicht unterschritten werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits Mitte der 80’er-Jahre entschieden. Beispielrechnung aus dem Tarifvertrag der IG Metall: Ausbildungsbeginn: 01.06. (= 7 volle Monate im laufenden Jahr). Der Jahresurlaubsanspruch beträgt tariflich 30 Arbeitstage. Ergibt hier 18 Arbeitstage (30 : 12 x 7 = 17,5, aufgerundet). Weil der Urlaubsanspruch von 18 Tagen unterhalb des gesetzlichen Mindestanspruchs liegt, wird auf 20 Tage korrigiert.
Ab wann besteht Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Erfüllung der Wartezeit, in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Die Wartezeit beträgt 6 Monate ab Vertragsbeginn. Der Betrieb kann auch schon in der Wartezeit Urlaub gewähren (muss das aber nicht).
Krank im Urlaub – was tun?
Krankheitstage, für die ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Auszubildende sollten im Krankheitsfall auch im Urlaub unverzüglich Kontakt mit dem Ausbildungsbetrieb aufnehmen und die Krankheit anzeigen.
Wer legt den Zeitpunkt fest?
Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche der Auszubildenden zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber kann einheitliche Betriebsferien festlegen, in denen auch Auszubildende dann den Urlaub nehmen müssen. Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser der Betriebsferienregelung zustimmen. Bei Jugendlichen soll der Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden. Es müssen gravierende Gründe vorliegen, damit der Betrieb nicht an diese gesetzliche Regelung gebunden ist. Bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden.
Nicht eigenmächtig antreten
Auszubildende dürfen keinesfalls eigenmächtig Urlaub antreten, wenn der Arbeitgeber den Urlaubswunsch nicht gewährt. Das würde eine Vertragsverletzung bedeuten, die zur Abmahnung und gegebenenfalls sogar zu fristlosen Kündigung führen kann. Der Anspruch könnte dann beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung oder einer Klage geltend gemacht werden.
Übertragung ins Folgejahr?
Der Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Urlaubsjahres und erlischt automatisch am 31.12. des jeweiligen Jahres. Gibt es dringende Gründe (sowohl betriebliche als auch Gründe, die beim Azubi liegen), so kann der Urlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Firma einen Großauftrag erhält, für den die gesamte Belegschaft gebraucht wird – oder eine Krankheit des Azubis. Der übertragene Urlaub kann dann nur bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden – sofern keine anderweitigen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen bestehen.
Neuer Anspruch bei Betriebswechsel?
Gab es bereits Urlaub vom früheren Ausbildungsbetrieb, dann besteht gegenüber dem neuen Ausbildungsbetrieb kein Urlaubsanspruch mehr. Der frühere Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dem Azubi bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Bescheinigung über den bereits im Kalenderjahr gewährten Urlaub auszuhändigen. Der neue Betrieb kann die Urlaubsgewährung bis zur Vorlage dieser Bescheinigung hinausschieben. Und: Im neuen Betrieb gibt es erst wieder Urlaub nach Ablauf einer erneuten Wartezeit.
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