Jobben neben der Ausbildung: Was ist erlaubt, was nicht? Foto: Adobe Stock/Milanmarkovic78

11.09.2024

Azubi mit Nebenjob – ist das erlaubt?

Dürfen Azubis neben ihrer Ausbildung einen zweiten Job haben? Rechtsexperte Maik Heitmann klärt auf was, geht und was nicht.

Grundsätzlich ist es nicht verboten, mehrere Arbeitsverträge zu haben. Meistens wird im Arbeits- oder Ausbildungsvertrag vereinbart, dass eine Nebentätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Ausbildungsbetrieb ein „Machtwort“ sprechen könnte. Im Gegenteil: Er muss informiert werden, darf aber im Normalfall die Nebentätigkeit des Azubis nicht untersagen. Das Recht stünde ihm nur dann zu, wenn durch den Nebenjob das Ausbildungsziel gefährdet würde.

Arbeitszeitgesetz geht vor!

Aber: Auszubildende müssen sich an das Arbeitszeitgesetz halten. Sie dürfen nicht mehr als acht Stunden pro Werktag arbeiten. Das gilt auch für den Samstag. In Summe also maximal 48 Stunden pro Woche. Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren begrenzt das Jugendarbeitsschutzgesetz die wöchentliche Arbeitszeit sogar auf 40 Stunden. Für minderjährige Azubis bedeutet das faktisch, einen Nebenjob nicht antreten zu können. Denn die 40 Stunden-Grenze pro Woche ist durch die Ausbildung generell ausgeschöpft.

Volljährige Azubis

Volljährige Auszubildende dagegen haben rein rechnerisch noch acht Stunden pro Woche für den Nebenjob „übrig“. Es kommt dabei nicht auf die tägliche Arbeitszeit an, sondern auf die durchschnittliche Stundenzahl. Arbeitet ein Azubi an einem Tag nur sechs Stunden, so kann er dies an einem anderen Tag zehn Stunden tun. Auch Überstunden sind möglich - wenn sie innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden.

Außerdem muss eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen Dienstende und -beginn eingehalten werden muss. Damit ist praktisch ausgeschlossen, sich nach Feierabend zum Beispiel noch an die Supermarktkasse zu setzen. Das dürfte nur am Wochenende geschehen. Und auch im Urlaub darf nicht gearbeitet werden, weil der der Erholung dient.

Ein Tag in der Berufsschule gilt übrigens als kompletter Arbeitstag. Das bedeutet: Auch wenn der Schultag effektiv nur 5 Stunden hatte, werden dafür acht Stunden Arbeitszeit angerechnet.

Keine Arbeit bei der Konkurrenz

Während eines bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist es grundsätzlich verboten, eine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber auszuüben. Es ist weder erlaubt, selbst Konkurrenz „zu machen“, noch bei einem Konkurrenten anzuheuern, wenn die Tätigkeit mit Wettbewerbshandlungen verbunden ist.

Wurde ein Arbeitgeber beziehungsweise ein Ausbilder nicht über die Nebentätigkeit eines Azubis informiert, und fliegt sie auf, so bedeutet das nicht – jedenfalls nach Ablauf der Probezeit – direkt das Aus für den Azubi. Denn nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur noch fristlos gekündigt werden. Das heißt, es müsse schon eine so schwere Vertragspflichtverletzung vorliegen, dass es dem Ausbilder nicht zugemutet werden kann, die Kündigungsfrist abzuwarten. Das bloße Verschweigen einer Nebentätigkeit trotz bestehender vertraglicher Zustimmungspflicht wird in den allermeisten Fällen keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Anders könnte das aussehen, wenn die Tätigkeit im Widerspruch zur Ausbildung steht oder das Ausbildungsziel gar gefährdet.

Auch wer Beihilfe bezieht, darf jobben

Übrigens: Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) dürfen bis zu 538 Euro monatlich in einem Minijob anrechnungsfrei dazuverdienen. In der Regel ist es möglich, bis zu drei Monate mehr als diese 538 Euro zu verdienen, solange, die Jahreshöchstgrenze in Höhe von insgesamt 6.456 Euro nicht überschritten wird. Das ist beispielsweise für Servicekräfte wichtig, die Saisonal in der „Biergartenzeit“ aushilfsweise kellnern.

Maik Heitmann