Wer unter medizinisch bedingtem Haarausfall leidet, hat die Möglichkeit, mit Zweithaar für ein natürlicheres Körpergefühl zu sorgen. Ist der Haarersatz ärztlich verordnet, so übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung im Regelfall die Kosten – Versicherte müssen aber zuzahlen.
Inhaltsübersicht
Bei der Übernahme von Kosten für Zweithaar unterscheiden die Krankenkassen zwischen Mann und Frau. Meist haben Männer keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse für Zweithaar. Dies gilt nur in seltenen Fällen, beispielsweise wenn der Haarverlust stark von der gesellschaftlichen Norm abweicht. Wenn eine Frau aufgrund hormoneller Veränderungen, medikamentöser Behandlungen (wie Chemotherapie) oder anderer Gründe (wie zum Beispiel einer Strahlentherapie) unter Haarausfall leidet, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Perücke ganz oder teilweise. Der Erstattungsbetrag und der Versorgungszeitraum variieren je nach Krankenkasse und Diagnose.
Was wird übernommen?
Die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten meist eine Regelversorgung mit Kunsthaar. Für Echthaar werden nur in Ausnahmefällen die Kosten übernommen. Das zum Beispiel dann, wenn allergische Reaktionen zu erwarten sind. Menschen mit dauerhaftem Haarausfall, wie beispielsweise erblichen bedingtem oder kreisrundem Haarausfall, bekommen bei den meisten Krankenkassen einen höheren Betrag erstattet. Allerdings müssen sie dann oftmals zwölf Monate warten, bis eine Versorgung genehmigt wird.
Bei einem kurzzeitigen Haarausfall, zum Beispiel hervorgerufen durch eine Chemo-, Strahlen- oder anderweitige Medikamententherapie, einer hormonellen Umstellung oder einer Operation am Kopf, wird meist ein kleinerer Betrag erstattet. Besteht die Problematik allerdings weiterhin, so ist häufig bereits nach sechs Monaten eine neue Perücke auf Rezept möglich. Wie bei apothekenpflichtigen Medikamenten gibt es auch für das Hilfsmittel Perücke eine gesetzlich geregelte Zuzahlung, die in den meisten Fällen zehn Euro beträgt. Dieser Betrag wird direkt zwischen dem Perückenanbieter und dem/der Versicherten abgerechnet – es sei denn, es besteht eine Zuzahlungsbefreiung, die durch einen Befreiungsausweis dargelegt werden muss.
Was übernimmt die private Krankenversicherung?
Auch die meisten privaten Krankenversicherungen übernehmen – eventuell anteilig – die Kosten für einen Haarersatz. Nachdem der Arzt eine Verordnung oder ein Rezept ausgestellt hat, sollten die Patienten direkt Kontakt zum Versicherer aufnehmen. Es hängt vom gewählten Betragstarif und von dem Leistungskatalog ab, welcher Betrag übernommen wird. Die Hersteller von Perücken erstellen Kostenvoranschläge, falls die private Krankenversicherung einen solchen fordert. Manchen Versicherungen genügen die Rechnungen des Haarersatzherstellers.
Was sagen die Gerichte?
Vor dem Sozialgericht Dresden ging es um eine Frau, die an einem dauerhaften kompletten Haarverlust am Kopf litt. Sie kämpfte mit ihrer gesetzlichen Krankenversicherung um die Übernahme der Kosten für eine Echthaarperücke – und siegte. Auch, wenn diese knapp doppelt so teuer sind wie Kunsthaarteile, müssen sie finanziert werden. Denn: Halten sie auch doppelt so lange, so sei das langfristig besser. Es komme nicht mehr nur darauf an, dass die Kunsthaarperücken inzwischen optisch keinen Unterschied zu Echthaarperücken aufweisen. (AZ: S 18 KR 304/18)
Ähnlicher Fall einer 55-jährigen Frau mit partiellem Haarausfall vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Die Höhe der Kostenübernahme hänge von der medizinischen Notwendigkeit ab. Und die war hier gegeben, weil die Patientin wegen einer Schuppenflechte an kreisrundem Haarausfall litt. 1.200 Euro verlangte sie für die Echthaarperücke – zu Recht. Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen, müssen von der Krankenversicherung übernommen werden. Hier war eine Behinderung anzunehmen, weil die Frau ansonsten ohne Haare nicht am gemeinschaftlichen Leben teilhaben könnte. (AZ: L 4 KR 50/16)
Und das Bundessozialgericht (BSG) wurde ausführlich bei der Unterscheidung zwischen Mann und Frau: „Der typische männliche Verlust des Kopfhaares ist weder eine Krankheit noch eine Behinderung.“ Ein über 70jähriger älterer Mann mit Glatze kann deswegen von seiner gesetzlichen Krankenkasse nicht die Bezahlung einer Perücke verlangen. Das auch dann nicht, wenn seine Krankenkasse ihm das Hilfsmittel schon mehrere Jahre lang finanziert hatte. Bei einem jungen Mann kann jedoch durchaus Anderes gelten, wenn zugleich auch die Augenbrauen, die Wimpern und der Bartwuchs „ausgefallen“ sind. Weiter in der Begründung des BSG: „Der alleinige Verlust des Kopfhaares bei einem Mann ist nicht als Krankheit zu werten, weil er weder die Körperfunktionen beeinträchtigt noch entstellend wirkt“.
Die überwiegende Zahl der Männer verliere im Laufe des Lebens nun mal Kopfhaar. Dadurch erregen Männer aber weder besondere Aufmerksamkeit im Sinne von „Angestarrt-Werden“ noch werden sie stigmatisiert. Eine „subjektive Betroffenheit“ sei unerheblich. Demgegenüber tritt bei Frauen aus biologischen Gründen in der Regel im Laufe des Lebens kein entsprechender Haarverlust ein. Eine Frau ohne Kopfhaar fällt daher besonders auf und zieht die Blicke anderer auf sich. Dieser bei Frauen von der Norm deutlich abweichende Zustand ist – wenn er entstellend wirkt – „krankheitswertig, so dass die Versorgung mit einer Perücke bei Frauen Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sein kann“. (AZ: B 3 KR 3/14 R)
Quelle: Maik Heitmann
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