03.12.2018
Weihnachtsfeier ohne Widrigkeiten und steuerfrei
In der Vorweihnachtszeit ist Hochsaison für Betriebsfeste oder sogar kleine Betriebsausflüge. Damit das „Dankeschön“ für die Mitarbeiter steuerfrei bleibt, sollte man gewisse Dinge beachten.
Regel 1: Pro Arbeitnehmer darf die „Veranstaltung zur Förderung der Betriebsgemeinschaft“ nicht mehr als 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) kosten. Ein höherer Aufwand ist mit dem übersteigenden Betrag zu versteuern: vom Arbeitnehmer oder (mit 25 % pauschal) vom Arbeitgeber.
Regel 2: Lädt der Firmenchef auch eine Begleitung seiner Beschäftigten zur Feier ein, so halbiert sich damit der steuerfrei bleibende Betrag auf 55 Euro. Die zwischendurch vom Bundesfinanzhof aufgestellte Regel, dass der Kostenanteil für mitfeiernde Gäste nicht in die 110 Euro-Grenze einzurechnen sei, wurde vom Gesetzgeber schnell wieder kassiert.
Regel 3: Um die steuerdezimierte Feierlichkeit nicht „zu teuer“ für den Fiskus werden zu lassen, sind bei der Ermittlung, ob der 110- beziehungsweise 55-Euro-Freibetrag nicht überschritten wurde, nicht nur Speisen und Getränke zu berücksichtigen. Übernimmt der Chef zum Beispiel auch die An- und Abfahrtskosten, so darf möglicherweise schon etwas weniger auf den Menütellern sein; erst recht, wenn Übernachtungskosten anstehen sollten. Aber auch Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen gehören zum Betriebsfest-Aufwand. Sogar eine Saalmiete muss auf alle Teilnehmer umgelegt werden – auch dies gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Regel 4: Die steuerliche Vergünstigung darf immerhin zweimal im Jahr in Anspruch genommen werden. Das heißt: Dem Sommerfest darf die weihnachtliche Feier folgen, und beide Male kann der Steuerfreibetrag in Anspruch genommen werden. Sollte es in dem Unternehmen das Jahr über besonders „feierlich“ zugehen, so kann der Arbeitgeber sich die beiden für ihn steuergünstigsten Veranstaltungen aussuchen.
Regel 5: Zuwendungen an Leiharbeitnehmer oder Konzernmitarbeiter können entweder vom eigentlichen Arbeitgeber oder dem Veranstalter des Betriebsfestes (dem „Entleiher“) versteuert werden.
Regel 6: An sich erfreulich, aber nicht mit Blick auf Betriebsveranstaltungen, die der Belegschaft Freude machen sollen: Die so genannte Aufmerksamkeitsgrenze – etwa wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Laufe des Jahres Blumen, Süßigkeiten oder eine andere Aufmerksamkeit zum Geburtstag überreicht – beträgt zwar 60 Euro pro Jahr. Ein solches Geschenk während einer Betriebsveranstaltung wird jedoch voll auf den 110-/55 Euro-Freibetrag angerechnet. Entsprechend weniger bliebe also für das eigentliche Fest steuerfrei...
Regel 7: Andererseits: Was bei einer Betriebsveranstaltung steuerfrei geblieben ist, kostet ebenso keine Sozialversicherungsbeiträge („fehlt“ allerdings später auch in der Rente).
Regel 8: Eine Besonderheit für Arbeitgeber: Wird der Freibetrag von 110 Euro nicht überschritten, so können sie die darin enthaltene Umsatzsteuer beim Finanzamt voll geltend machen. Kommen beim Rechnen mehr als 110 Euro pro Arbeitnehmer heraus, so unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, der Lohnsteuer – was pauschal geschehen kann. Der Arbeitgeber darf dann aber seinen Vorsteuerabzug nicht nutzen.
Quelle: Wolfgang Büser