09.04.2021
Steuerstundung bis 30. Juni 2021 beantragen
Betriebe, die unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie leiden, können bei ihrem Finanzamt zinslose Steuerstundungen und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen beantragen.
Noch bis 30. Juni 2021 brauchen Betriebe zur Beantragung der Steuerstundung nur ein einfaches Schreiben ans Finanzamt schicken. Dieses Verfahren gibt es bereits seit dem ersten Lockdown. Betroffene müssen keine umfangreichen Nachweise liefern. Es genügt ein Brief an das Finanzamt mit einer stichhaltigen Begründung, warum das Unternehmen finanziell von den Auswirkungen der Pandemie betroffen ist. Daneben muss man angeben, welche entstandenen Steuerzahlungen das Unternehmen für wie lange nicht zahlen kann. In manchen Bundesländern gibt es beim jeweiligen Landesamt für Steuern dafür auch Formulare zum Download.
Für welche Steuerarten gilt die Stundung?
Das vereinfachte Verfahren gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Es wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Für Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gibt es nach wie vor keine Stundung.
Eine Steuerstundung ist kein Steuererlass!
Die Steuerstundung bietet den Unternehmen für den Moment Liquidität. „Sie ist fast wie ein zinsloses Darlehen vom Finanzamt“, sagt Steuerberaterin Cornelia Meyer von Ecovis. „Aber nicht vergessen: Zahlen müssen Unternehmen letztlich doch, weil eine Steuerstundung ja kein Steuererlass ist.“