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31.07.2019

Steuererklärung 2018: Wann gibt es Verspätungszuschlag?

Termin für die Abgabe der Steuererklärung verpasst? Das kann Sie erwarten…

Ganz egal, ob die Abgabefrist für die Steuererklärung (wie in der Vergangenheit) der 31. Mai war oder (wie fortan) der 31. Juli: Das Abgabedatum kommt für so manchen Steuerzahler immer wieder plötzlich. Was haben Verschlafene zu befürchten, wenn sie den Termin nicht einhalten (können)?

Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt sein. Diejenigen, die einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt haben (oder das noch tun), mussten (müssen) das „Bitte-Bitte“ beim Finanzamt gut begründen. Ein einfaches „Vergessen“ zählt nicht. Krankheit oder eine beruflich bedingte lange Abwesenheit sind dagegen Gründe, die die Finanzämter akzeptieren und normalerweise Verlängerung gewähren. Schließlich sitzen im Finanzamt auch „nur“ Menschen, die mit den Problemen einer Steuererklärung vertraut sind.

Über ein paar Tage Fristversäumnis wird üblicherweise auch kein Wort verloren. Was allerdings darüber hinausgeht, kann sanktioniert werden – muss es allerdings nicht.

Neu ist aber: Ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 ist gesetzlich geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben muss. Das geht aus der so genannten Abgabenordnung hervor. Insbesondere wird das der Fall sein, wenn ein Steuerpflichtiger die Steuererklärung für ein Kalenderjahr auch nach 14 Monaten immer noch nicht abgegeben hat. Das bedeutet: Wird die Steuererklärung für das Jahr 2018 bis Ende Februar 2020 noch nicht abgegeben, so muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens 25 Euro. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn

  • das Finanzamt Fristverlängerung gewährt hat,
  • die Steuer auf 0 Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
  • die zu zahlende Steuer nicht höher ist als die festgesetzten Vorauszahlungen.

Für Steuerpflichtige, die nicht wussten, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, gibt es eine „Billigkeitsregelung“. Darunter können zum Beispiel die Rentner fallen, deren zu versteuerndes Einkommen durch die Rentenerhöhung zum 01.07.2019 über den individuellen Freibetrag geklettert ist. Sie kassieren einen Verspätungszuschlag erst dann, wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat und der Steuerzahler innerhalb der festgesetzten Frist keine Steuererklärung abgibt.

Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Verspätungszuschlag zu vermeiden: 1. Innerhalb der Abgabefrist könnte eine unvollständige Steuererklärung abgegeben werden. Dazu sollte zumindest der ausgefüllte vierseitige Mantelbogen und die Anlage N abgegeben werden, um Bruttolohn und die gezahlte Lohnsteuer anzugeben. Dabei sollte ein Datum genannt werden, zu dem das Finanzamt mit den fehlenden Unterlagen rechnen kann. 2. Antrag auf Fristverlängerung - mit einer ausreichenden Begründung dafür, warum die Zeit nicht gereicht hat, die Steuererklärung pünktlich abzugeben. Auch hier sollte ein Datum für die geplante Abgabe genannt – uns bestenfalls auch eingehalten - werden.

Alle Steuerprogramme haben einen Musterbrief „Antrag auf Fristverlängerung der Steuererklärung“ im Portfolio. Und auch bei Elster kann der Vordruck problemlos ausgefüllt werden.

Text: Maik Heitmann